Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (
SGB XII) - Sozialhilfe - in Verbindung mit den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (
SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - für die Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Bei dem im April 1946 geborenen Antragsteller ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "H" (hilflos) festgestellt. Als Folgen eines Unfalls im Jahr 2003 sind bei ihm folgende Behinderungen festgestellt: Hirnorganisches Psychosyndrom, Hemiparese links, Schädel-Hirn-Trauma und Sprach- und Sehbehinderung. Für ihn ist seit dem 15.1.2004 eine Betreuung, die von seiner Ehefrau übernommen worden ist, für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Postkontrolle und Vermögenssorge, eingerichtet.
Der Antragsteller ist seit dem 1.9.2006 in der WfbM W l Werke H tätig. In der Zeit vom 1.9.2006 bis 30.11.2006 war er in den Eingangsbereich der WfbM aufgenommen worden, ab dem 1.12.2006 in den Berufsbildungsbereich. Kostenträger dieser Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, die eine Kostenzusage für die genannte Maßnahme bis zum 22.2.2009 erteilt hatte. Der Antragsgegner hatte von Anbeginn in den jeweiligen Fachausschusssitzungen seine Bedenken gegen eine sich daran anschließende Weiterführung der Maßnahme durch Aufnahme des Antragstellers in den Arbeitsbereich der WfbM zu Lasten des Sozialhilfeträgers geäußert.
Im Januar 2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der im Arbeitsbereich der WfbM entstehenden Kosten über den 22.2.2009 hinaus. Der Antragsgegner holte zur Beurteilung des Antrages diverse Unterlagen ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.1.2009 ab, da ein Anspruch gemäß
§ 53 SGB XII iVm § 41 SGB IX nicht bestehe. Gemäß der eingeholten sozialpädagogischen Stellungnahme und den eigenen Feststellungen bestehe der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf darin, dass eine Tagesstrukturierung und damit u.a. auch eine Entlastung der Familie sowie die Erhaltung sozialer Kontakte sichergestellt werde. In der sozialpädagogischen Stellungnahme sei ausgeführt, dass hinsichtlich des Leistungsbedarfs die Krankengymnastik und Sprachförderung fortgesetzt sowie die Ergotherapie wieder aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus sollte für mindestens zwei Tage in der Woche eine Tagesbetreuung sichergestellt werden. Ein Besuch in den W Werken würde keine längerfristige Perspektive darstellen, da er die Werkstatt bereits in zwei Jahren mit Erreichen der Altersgrenze wieder verlassen müsste. Er erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und Leistungen der Unfallversicherung. Die Zielsetzung einer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die durch § 41
SGB IX bezweckt werde, sei auf Grund seines Alters als nicht mehr erreichbar anzusehen, so dass nun Zielsetzung bei eventuell bestehendem Leistungsbedarf die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei. Im Rahmen der Sozialhilfeleistungen sei außerdem zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, ein Optimum an Leistungen zu gewähren, sondern dass die Leistungen sich grundsätzlich am Maß des Erforderlichen zu orientieren hätten. Die Sicherstellung des Bedarfs sei im Rahmen anderer Hilfen (
z.B. Persönliches Budget, Tagespflege
etc.) möglich und würde auch perspektivisch die Sicherstellung einer festen Tagesstruktur gewährleisten. Auf die bestehenden Möglichkeiten sei in der Vergangenheit im Rahmen mehrere Gespräche hingewiesen worden. In Abwägung der individuellen Wünsche gegenüber den Interessen der Allgemeinheit sowie der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Notwendigkeit der Gewährung der beantragten Leistungen begründen würde. Eine Gewährung des festgestellten Leistungsbedarfs sei im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu Lasten der Sozialhilfe nicht möglich, da er entsprechend der vorgelegten Vermögenserklärung über eine Vermögen in Höhe von
ca. 440.000,- Euro verfüge, welches vorrangig zur Deckung dieses Bedarfs einzusetzen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 4.2.2009 Widerspruch eingelegt.
Am 16.2.2009 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt dazu vor, dass er großen Wert auf den Erhalt seiner Arbeit lege, da er hohe Priorität und Wert auf die Ausübung von Arbeit lege und dies sehr positive Auswirkungen auf sein Selbstwertgefühl habe. Ihm würden zudem die Tagesstruktur und die notwendigen Sozialkontakte genommen. Es stelle eine unbillige Härte dar, wenn er den bisherigen Arbeitsplatz bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch verlassen müsste und damit keine Teilhabe an dem für ihn wichtigen Arbeitsleben ermöglicht werde. Durch fehlende Tagesstrukturierung wären zudem depressive Auswirkungen zu erwarten. Seinem Antrag war ein ärztliches Attest der Fachärzte für Neurochirurgie
Dr. vom 12.2.2009 beigefügt.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Eingliederungshilfe habe. In Ergänzung zu den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid wies der Antragsgegner darauf hin, dass das grundsätzliche Ziel der Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM gemäß § 41
SGB IX eine Integration
bzw. Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Zwar sei das Lebensalter kein ausdrücklich geregeltes Aufnahmekriterium des behinderten Menschen. Eine solche Altersgrenze folge aber aus dem Charakter und der Funktion der WfbM als einer Einrichtung der Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei sei zu unterscheiden, ob der Mensch mit Behinderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Werkstatt aufgenommen worden sei und das Erreichen
bzw. Überschreiten der Altersgrenze diskutiert werde, oder ob es, wie im vorliegenden Fall, darum gehe, dass der Eintritt in die Werkstatt erst erfolge, wenn bei den nichtbehinderten Arbeitnehmern die Chancen der Vermittlung in Arbeit und die Teilhabe am Arbeitsleben effektiv nicht mehr bestünden. Der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf bestehe darin, dass eine Tagesstrukturierung und damit auch eine Entlastung der Familie sowie die Erhaltung sozialer Kontakte sichergestellt würden. Ein Besuch in der WfbM würde insoweit keine längerfristige Perspektive darstelle, da er die Werkstatt bereits in zwei Jahren mit Erreichen der Altersgrenze wieder verlassen müsste. Der Wunsch, dass eine Tagesstrukturierung durch den Besuch einer WfbM erfolge, sei nicht angemessen. Die Eingliederungshilfe sei eine Hilfe, die Teilhabe nicht umfassend, sondern im vertretbaren Umfang gewährleiste. Der Antragsteller habe eine Tagesstrukturierung durch Angebote der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu schaffen. Ein WfbM-Besuch sei dazu nicht erforderlich. Unter Beachtung der Grundsätze des
SGB XII sei ein Besuch einer WfbM nicht angemessen, denn er befinde sich in einer vergleichbaren Situation wie andere erwerbsunfähige Personen, die im Alter von 63 Jahren keiner Arbeit mehr nachgehen könnten und ihren Tagesablauf nicht mehr durch den Arbeitsalltag, sondern auf andere Weise strukturieren müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die von dem Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.