Urteil
Berechnung des Eigenanteils zur Deckung der Kosten der Eingliederungshilfe - Anwendbarkeit der Bestimmung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII

Gericht:

LSG Rheinland-Pfalz 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 SO 20/07


Urteil vom:

07.12.2009


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII bei der Berechnung des vom Kläger zu tragenden Eigenanteils zur Deckung der Kosten der ihm gewährten Eingliederungshilfe umstritten.

Der 1957 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert. Er arbeitet in einer Werkstätte für Behinderte und lebt seit dem 01.07.2003 in einer betreuten Wohngemeinschaft. Er bezieht vom Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente, Pflegegeld der Pflegestufe I und erzielt ein Einkommen aus seiner Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen. Seit dem 01.07.2003 erhält er von der Beklagten Sozialhilfe in Gestalt der Eingliederungshilfe (persönliches Budget) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 19, 53, 54 und 57 SGB XII. Soweit sich der Kläger in Form eines Eigenanteils an den Kosten der Eingliederungshilfe zu beteiligen hat, zieht die Beklagte diesen jeweils vor Auszahlung des persönlichen Budgets ab.

Mit Bescheid vom 15.07.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ein monatliches persönliches Budget in Höhe von 564,00 EUR. Der ab dem 01.08.2005 aufzubringende Eigenanteil wurde mit 56,44 EUR berechnet und vom persönlichen Budget in Abzug gebracht.

Zur Begründung des hiergegen mit Schreiben vom 03.08.2005 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, dass die Berechnung der Beklagten fehlerhaft sei. Insbesondere habe diese den Absetzungsbetrag nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung die bisherige Normierung für stationär untergebrachte Beschäftigte nach § 85 Abs. 2 BSHG übernommen, um hierdurch eine Gleichstellung von ambulant und stationär untergebrachten Leistungsbeziehern in Werkstätten für behinderte Menschen zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 04.11.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in seinem Fall die Bestimmung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII keine Anwendung finden könne, da diese voraussetze, dass Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er Leistungen in Gestalt von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalte und mithin nicht zum vom § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII erfassten Personenkreis gehöre.

Mit Bescheid vom 09.12.2005 wies das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht anwendbar sei, da sich der dort geregelte Absetzungsbetrag nur auf den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehe. Der Kläger erhalte jedoch Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XII.

Mit Bescheid vom 16.01.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe als monatliches persönliches Budget in Höhe von 564,00 EUR und brachte hiervon einen Eigenanteil in Höhe von 61,79 EUR in Abzug.
Der Kläger hat am 04.01.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Mainz erhoben.

Zu deren Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte bei der Berechnung des von ihm zu tragenden Eigenanteils zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zur Anwendung komme. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung stehe mit dem Regelungszweck der Norm, Gleichstellung von ambulant und stationär untergebrachten Werkstattbeschäftigten bei der Einkommensanrechnung, der sich auch aus der eindeutigen Gesetzesbegründung ergebe, nicht in Einklang.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass nach dem Wortlaut der streitbefangenen Bestimmung eine Anwendbarkeit auf den Kläger ausgeschlossen sei.

Durch Urteil vom 27.04.2007 hat das SG unter Abänderung des Bescheides vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2005 und des Bescheides vom 16.01.2006 die Beklagte zur Berücksichtigung des Absetzungsbetrages nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Berechnung des von ihm zu leistenden Eigenanteils zur Deckung der Kosten der Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Absetzungsbetrages nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII habe. Nach § 19 Abs. 5 SGB XII hätten die in den Abs. 1 bis 3 genannten Personen, wenn ihnen im Sinne der Abs. 1 und 2 die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten sei, diese dem Träger der Sozialhilfe in diesem Umfang zu ersetzen. Dabei richte sich der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nach der Bestimmung des § 87 SGB XII, derjenige unter der Einkommensgrenze nach § 88 SGB XII. Die Einkommensgrenze werde nach § 85 SGB XII errechnet, wobei bei der Prüfung, ob das zu berücksichtigende Einkommen diese Einkommensgrenze übersteige, so dass nach § 87 SGB XII die Aufbringung der Mittel im angemessenen Umfang zuzumuten sei, sich das berücksichtigungsfähige Einkommen nach § 82 SGB XII bestimme. Dabei seien vom Einkommen i.S. der Legaldefinition in § 82 Abs. 1 SGB XII die in § 82 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Positionen abzuziehen. Nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII sei bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ferner ein Betrag in Höhe von 30 v. H. des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten, höchstens jedoch 50 v. H. des Eckregelsatzes, abzusetzen. Abweichend von S. 1 sei bei einer Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen von dem Entgelt ein
Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Im Übrigen könne in begründeten Fällen ein anderer als in S. 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Dem Kläger stehe vorliegend ein Absetzungsbetrag in Anwendung von § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII zu. Zwar spreche der Wortlaut der Bestimmung - "abweichend von Satz 1" - dafür, dass bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen der Absetzungsbetrag nur dann zur Anwendung komme, wenn es um die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. beim Bezug von Grundsicherungsleistungen gehe. Dies könne aber unter maßgeblicher Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nicht überzeugen. Bei § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII handele es sich um eine spezielle Regelung, welche die allgemeine Regelung des S. 1 verdränge. In § 82 Abs. 2 S. 3 werde an die bisher in § 85 Abs. 2 BSHG enthaltene Regelungen angeknüpft, wobei die Begrenzung auf die stationäre Betreuung aufgegeben werde. Die Neuregelung in § 82 Abs. 3 S. 2 gelte nunmehr auch für ambulante Leistungen. Nach dem aus der Gesetzesbegründung deutlich werdenden gesetzgeberischen Willen habe die Regelung einen eigenständigen Stellenwert. Durch sie solle der bisherige Anwendungsbereich für alle Leistungen der Eingliederungshilfe eines in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigten nicht auf die in S. 1 genannten Leistungsberechtigten für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung begrenzt werden. Dass § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII auf einen derartigen Fall anwendbar sei, werde auch durch die Bestimmungen des § 88 Abs. 2 SGB XII, die den Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze bei einer stationären Leistung regele, bestätigt. Hiernach werde von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung bei stationärer Unterbringung erziele, die Aufbringung der Mittel in Höhe von 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Abs. 3 sei nicht anzuwenden. Nach alledem habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII eine Gleichstellung von Betroffenen, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen arbeiteten, jedoch nicht stationär unterbracht seien, mit dem stationär Untergebrachten erreichen wollen. Hierdurch werde es den Betroffenen ermöglicht, einen entsprechenden Betrag aus dem von ihnen erzielten Einkommen aus der Erwerbstätigkeit unabhängig von der Unterbringungsform nicht einsetzen zu müssen. § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII sei als eigenständige Regelung mithin auch in denjenigen Fällen anwendbar, in denen der Betroffene - wie hier - Eingliederungshilfe beziehe. Schließlich vermeide diese Auslegung eine Ungleichbehandlung von Betroffenen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen bezögen mit denjenigen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ein eigenes Einkommen in Form einer Rente bezögen und dennoch weiterhin in einer Werkstatt für Behinderte arbeiteten und hieraus Einkommen erzielten. Komme § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII in diesen Fällen nicht zur Anwendung, so werde dieser Personenkreis gegenüber denjenigen, die keine Rente bezögen, sondern auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherungsleistungen angewiesen seien und den Absetzungsbeitrag nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII erhielten, benachteiligt.

Gegen das ihr am 24.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.08.2007 Berufung eingelegt.

Zu deren Begründung trägt sie vor, dass die Auslegung des Sozialgerichts gegen Wortlaut und Systematik des § 82 Abs. 3 SBG XII verstoße. Die Bestimmung regele einen Abweichungsfall zu S. 1 des § 82 Abs. 2 SGB XII. Diese Bestimmung regele, dass bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und beim Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der dort genannte Betrag abzusetzen sei. Da dem Kläger jedoch weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Leistungen der Grundsicherung, sondern Eingliederungshilfe gewährt werde, könne § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zu seinen Gunsten eingreifen. Das SG habe verkannt, dass der Gesetzgeber eine dem Wortlaut nach klare Regelung getroffen habe. Angesichts dieser klaren Regelung sei kein Raum für die vorgenommene Auslegung, hinsichtlich derer jedoch eingeräumt werden müsse, dass diese durchaus sinnvoll sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27.04.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur Begründung führt er aus, dass § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII eine Sonderregelung für Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte treffe. Hierdurch solle eine Gleichstellung von stationär untergebrachten behinderten Menschen mit ambulant Betreuten erreicht werden. § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII stelle gegenüber § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII eine eigenständige Regelung dar. Hiernach sei der Absetzungsbetrag nicht nur bei der Berechnung des Einkommens im Hinblick auf den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, sondern auch beim Bezug von Eingliederungshilfe, wie sie der Kläger in Gestalt eines persönlichen Budgets beziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Rechtsweg:

SG Mainz, Urteil vom 27.04.2007 - S 5 SO 2/06

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass bei der Berechnung des vom Kläger zu tragenden Eigenanteils ein Absetzungsbetrag nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII zu berücksichtigen ist. Daher waren der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2005 und der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid vom 16.01.2006 entsprechend abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Absetzungsbetrag § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII zu berücksichtigen.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug und ergänzt noch Folgendes:

§ 82 Abs. 3 SGB XII in der vorliegend maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 82 Begriff des Einkommens

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) (weggefallen)

Die Bestimmung des § 82 Abs. 3 SGB XII war nahezu wortlautgleich als § 77 Abs. 3 im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 15/1514) zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (wortlautgleich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/1636) enthalten. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818, 829) wurde dann noch nach den Worten "Hilfe zum Lebensunterhalt" die Formulierung "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" eingefügt. In der Gesetzesbegründung zu § 77 SGB XII (BT-Drs. 15/1514, S. 65) heißt es: "Für leistungsberechtigte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen wurde die bisherige Regelung für stationär untergebrachte Beschäftigte übernommen, damit auch hier eine Gleichstellung von ambulant und stationär erfolgt."

§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII ist unter Anwendung der aus der allgemeinen Methodenlehre anerkannten juristischen Auslegungsgrundsätze auszulegen. Dabei ist zunächst vom Normwortlaut auszugehen. Der Wortlaut der Bestimmung knüpft an den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. die von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung an. Die Formulierung "abweichend von Satz 1" ist jedoch nicht zwingend als ein Verweis auf den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherungsleistungen zu verstehen, sondern kann ebenso gut als (bloße) Anknüpfung an den in § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII genannten Betrag in Höhe von 30 v. H. des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Absetzungsbetrag verstanden werden.

Angesichts des keineswegs eindeutigen Wortlauts geht der Senat davon aus, dass unter maßgeblicher Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Bestimmung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ein eigenständiger Regelungsgehalt beizumessen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (BT-Drs. 15/1514, S. 65) sollte für leistungsberechtigte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen die bisherige Regelung für stationär untergebrachte Beschäftigte aus § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG übernommen werden, damit auch hier eine Gleichstellung von "ambulant und stationär" erfolgen sollte. Hiernach findet § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auch auf Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen Anwendung, die keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen. Dieses Ergebnis wird durch eine systematische Auslegung der Bestimmung bestätigt. So ist in § 88 Abs. 2 SGB XII für den Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze bei stationär Untergebrachten geregelt, dass bei einer stationären Leistung von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt werden kann. § 82 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

Weiterhin spricht systematisch gesehen die im Vergleich zum BSHG erstmalig in die allgemeine Definition des Einkommens aufgenommene Bestimmung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII - die Regelung betreffend das Einkommen in § 76 BSHG enthielt keinen Vorläufer - dafür, dass § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, der auch die Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe erfasst.

Kann nach alledem § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII bereits unter Anwendung der aus der allgemeinen Methodenlehre anerkannten juristischen Auslegungsgrundsätze im Wege der teleologischen Extension (vgl. dazu Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, Rdnr. 497 ff) dahingehend ausgelegt werden, dass er auch auf Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen anwendbar ist, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, die Bestimmung mithin nicht auf die in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII genannten Leistungsberechtigten begrenzt ist, so bedarf die Frage keiner Erörterung, ob § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden wäre.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Der Senat hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII auch auf in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigte anzuwenden ist, die weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Grundsicherungsleistungen beziehen, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen.

Referenznummer:

R/R4914


Informationsstand: 15.06.2011