I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Unwirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung sowie der stellvertretenden Mitglieder.
Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 14) ist ein Luftverkehrsunternehmen. Die Antragsteller zu 1-5 sind Wahlberechtigte zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal Kabine. Beteiligte zu 7 ist die bei der angefochtenen Wahl gewählte Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligten zu 8, 10-13 sind Ersatzmitglieder. Beteiligte zu 6 war der Wahlvorstand. Die Beteiligte zu 9 ist am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Auf den Flugbetrieb des Arbeitgebers findet der Tarifvertrag Personalvertretung
Nr. 2 für das Bordpersonal (Bl. 25
ff. der Akte) Anwendung. Zuletzt bestand keine Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal Kabine bei dem Arbeitgeber.
Per E-Mail vom 01.09.2023 und zeitgleichem Aushang am schwarzen Brett an den Stationen A und B wurde zu einer Versammlung zur Wahl eines dreiköpfigen Wahlvorstands mit Vorsitzenden und Stellvertretenden/Ersatzkandidaten des Wahlvorstands für den 17.10.2023, 11:00 Uhr eingeladen (Anl. AG1, Bl. 163 erstinstanzliche Akte). An dieser nahmen 18 aktiv Wahlberechtigte und 4 weitere Mitarbeiter statt. Zunächst erfolgte eine Abstimmung darüber, ob die Wahl des Wahlvorstands als geheime Wahl stattfinden soll. Diese wurde sodann so durchgeführt, dass die aktiv Wahlberechtigten hinter Stellwänden die ihnen zuvor ausgehändigten Stimmzettel ausfüllten und diese in eine als Wahlurne dienenden Mülleimer, der eine runde Öffnung im Deckel aufwies, der abnehmbar war und der während der Wahl hinter den Stellwänden verblieb, einwarfen. Für jeden Wahlgang wurden 18 Stimmzettel ausgegeben, ausgefüllt und später im Rahmen der Stimmauszählung der „Wahlurne“ entnommen.
Der so gewählte Wahlvorstand erließ sodann ein Wahlausschreiben (Anl. AS 4 Blatt 92
ff. der Akte). Am 19.12.2023 machte er die Bewerber bekannt (Anl. AS 5, Bl. 98 der Akte) wobei in der Liste der Kandidaten für die Wahl zum stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung die Beteiligte zu 10 vergessen wurde. Nachdem diese dies mit E-Mail vom 09.01.2024 beanstandete, machte der Wahlvorstand am 10.01.2024 (Anl. AS 10 Bl. 101 der Akte) eine um die Beteiligte zu 10 als Kandidatin für die Wahl zum stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ergänzte Bewerberliste bekannt. Am 17.01.2024 verschickte der Wahlvorstand korrigierte Wahlunterlagen an alle Wahlberechtigten (Anl. AS 11 Bl. 102 der Akte). Die Stimmauszählung erfolgte am 09.02.2024. Hinsichtlich des Wahlergebnisses der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung Kabine wird auf die Anl. AS 12 (Bl. 103 der Akte) Bezug genommen. Das Wahlergebnis wurde am 19.02.2024 ausgehängt.
Mit einem am 04.03.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertreter vom 09.02.2024 geltend gemacht.
Sie haben (unter anderem) gerügt, die als geheime Wahl durchgeführte Wahl des Wahlvorstands habe diesen Anforderungen nicht genügt, da als Wahlurne ein offener Mülleimer verwendet wurde. Durch die korrigierende Bekanntmachung der Wahlbewerber seien die Wahlchancen der Beteiligten zu 10 erheblich vermindert worden. Sie haben behauptet, die blauen Umschläge der Briefwahlrückläufer hätten keine Absenderangabe enthalten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 249-241R der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das Kabinenpersonal vom 09.02.2024 und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam erklärt und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Zwar sei die Art und Weise der Wahl des Wahlvorstands in
§ 1 Abs. 2 SchwbVVO nicht näher vorgegeben, sodass die Form der Abstimmung grundsätzlich frei gewählt werden könne. Daher sei grundsätzlich auch eine Abstimmung per Handzeichen zulässig, sofern sich die Versammlung nicht gegen dieses Verfahren ausspreche. Werde die Durchführung einer geheimen Wahl gefordert, sei diesem Verlangen nachzugehen. Dadurch, dass hier die Wahl des Wahlvorstands „als geheime Wahl“ durchgeführt wurde, müsse sie sich an den Grundsätzen, die an eine geheime Wahl zu stellen sind, messen lassen. Erforderlich sei zumindest eine sichtgeschützte Tischwahlkabine, die Abgabe eines verdeckten, (mindestens) gefalteten Stimmzettels und eine geeignete, nicht einsehbare Wahlurne. Der hier verwendete Mülleimer stelle keine geeignete Wahlurne dar. Darauf, ob bei einem Verstoß gegen den elementaren Wahlgrundsatz der geheimen Wahl das Wahlergebnis objektiv weder geändert noch beeinflusst werden konnte, komme es nicht an. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 252-255 der Akte) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 7, 8, 11-13 am 4.11.2024 zugestellt, die dagegen am 28.11.2024 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 03.03.2025 am 03.03.2025 begründet hat.
Die Beteiligten zu 7,8, 11-13 rügen, das Arbeitsgericht habe hinsichtlich der Wahl des Wahlvorstands § 1
Abs. 2
S. 1
SchwbVWO verkannt. Eine zwingende gesetzliche Vorgabe für eine geheime Wahl habe es nicht gegeben. Für die Wahl des Wahlvorstands sei die Form frei wählbar. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, durch den Beschluss der Wahlversammlung geheime Wahlen durchzuführen, würden die Maßstäbe der geheimen Wahl gelten, sei unzutreffend. In dem zitierten Beschluss des
BAG (7 ABR 77/11) sei es um eine Betriebsratswahl, die von dem gewählten Wahlvorstand durchgeführt wurde, gegangen. Vorliegend hätten Laien eine Wahlversammlung organisiert und in dieser eine geheime Wahl beschlossen. Aus gutem Grund gebe es für die Wahl des Wahlvorstands der Schwerbehindertenvertretungswahlen keine näheren Vorschriften. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte die spontane Entscheidung der Wahlversammlung, eine geheime Wahl durchzuführen, dazu geführt, dass in Ermangelung einer „richtigen“ Wahlurne die Wahl (am Tag der Wahlversammlung) nicht hätte durchgeführt werden können. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes seien nur sinngemäß anzuwenden. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass kein Zweifel darüber bestehe, wer zum Wahlvorstand gewählt worden ist. Dieser Maßstab sei eingehalten worden. Die als Wahlurne dienende Tonne sei jeweils vollständig vor den Anwesenden entleert worden. Es seien auch keine Personen ohne Nachweis stimmberechtigt gewesen, niemand habe unbeobachtet in die Tonne hineingreifen können, auch nicht der Beteiligte zu 8, oder schon vorher Zettel in diese legen können, der Deckel der Tonne hätte nicht unbemerkt entfernt werden können. Die Anfechtenden behaupteten selbst nicht, ihre Stimmen seien anderen bekannt geworden, andere hätte ihre Stimmzettel sehen können oder Stimmzettel hätten konkreten Person zugeordnet werden können. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze über die geheime Wahl der Schwerbehindertenvertretung auf die Wahl des Wahlvorstands angewandt. Im Übrigen gebe es keine Indizien dafür, dass ein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre. Der Grundsatz der geheimen Wahl sei gewährleistet gewesen. Die Wähler hätten vorgedruckte Stimmzettel ausgehändigt bekommen, die sie hinter der Trennwand ausgefüllt hätten. Anschließend seien diese in die Blechtonne durch eine armweite Zylinderöffnung geworfen worden. Die Tonne habe nicht hinter einer Trennwand, sondern sichtbar auf einem Tisch gestanden.
Die Beschwerdeführer zu 7, 8 und 11-13 beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2024 -4 BV 81/24- teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller sind der Ansicht, die verwendete Tonne genüge in keiner Weise den Anforderungen an eine geheime Wahl. Ein durchgängiger Sichtschutz beim Einwurf sei nicht gegeben gewesen. Die Tonne habe über keine Vorrichtung zur Sicherung gegen Einblick oder Manipulation verfügt. Daran ändere der Umstand, dass ein Öffnen des Deckels Geräusche verursache, nichts. Im Übrigen sei nicht entscheidend, ob eine Manipulation tatsächlich stattgefunden hat, sondern dass sie objektiv möglich gewesen wäre. Die von der Arbeitgeberseite nachgestellte Foto-Situation sei nicht geeignet, die tatsächlichen Bedingungen im Zeitpunkt der Wahl zu rekonstruieren. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer selbst vortragen, dass man auf Armlänge in die Tonne hätte hineingreifen müssen, um einen Zettel herauszufinden. Die verwendete Tonne sei kein geschlossenes, sicheres Behältnis im Sinne von
§ 10 SchwbVWO. Nachdem die Wahlversammlung ausdrücklich eine geheime Wahl beschlossen habe, hätte eine solche auch durchgeführt werden müssen. Insoweit gelte § 10
SchwbVWO (
bzw. § 14
BetrVG) sinngemäß. Der Beschluss eine geheime Wahl durchzuführen, hätte eingehalten werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Einhaltung der Wahlgrundsätze ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.
Im Anhörungstermin vor der Kammer wurde die als Wahlurne verwendete Tonne, die für die einzelnen Wahlgänge verwendeten Stimmzettel und die blauen Umschläge der Briefwahlrückläufer in Augenschein genommen und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87
Abs. 1
ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87
Abs. 2
S. 1, § 66
Abs. 1
S. 1, § 89
Abs. 1 und 2
ArbGG, § 594
ZPO.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7, 8 und 11-13 ist begründet. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der stellvertretenden Mitglieder derselben ist nicht unwirksam.
Die Beteiligte zu 10 ist am Verfahren beteiligt. Die Beteiligten zu 7, 8 und 11-13 und der Arbeitgeber haben zwar übereinstimmend vorgetragen, dass die Beteiligte zu 10 zum 31.12.2024
bzw. 1.1.2025 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und hierdurch ihr Amt als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung verloren hat (Bl. 43, 83 Beschwerdeakte). Die Antragsteller haben dies mit Nichtwissen bestritten (Bl. 95 Beschwerdeakte). Die Beteiligte zu 10 hat nicht Stellung genommen und ist auch -trotz ordnungsgemäßer Ladung- dem Anhörungstermin vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts ferngeblieben. Die Kammer konnte daher nicht feststellen, dass sie tatsächlich ausgeschieden ist und deshalb nicht mehr am Verfahren beteiligt ist. Eine weitere Sachaufklärung war der Kammer im Anhörungstermin nicht möglich.
Die Antragsteller sind nach
§ 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m.§ 19 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Sie sind in dem Betrieb wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 177
Abs. 2
SGB IX.
Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig binnen 2 Wochen angefochten worden, nachdem das endgültige Wahlergebnis durch Aushang am 19.02.2024 bekannt gemacht wurde und der Wahlanfechtungsantrag am 04.03.2024 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.
Der Wahlanfechtungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Bestellung des Wahlvorstands war wirksam. Nach § 1
Abs. 2
SchwbVWO werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt, sofern in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden ist. Letztgenannte Voraussetzung ist hier gegeben, da zuletzt keine Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personalkabine des Arbeitgebers gebildet war. Für das bei der Wahl des Wahlvorstands nach § 1
Abs. 2
SchwbVWO zu beachtende Verfahren enthält die Norm keine weiteren Regeln. Die Regelung von § 10
Abs. 1
SchwbVWO gilt für den Wahlvorgang. Gemeint ist -wie sich aus der systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt ergibt- damit die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und nicht die des Wahlvorstands. Daraus folgt, dass die Wahl des Wahlvorstands in offener Abstimmung erfolgen kann, von der Wahlversammlung aber auch ein anderes Verfahren beschlossen werden kann. Dabei gilt, dass da, wo Gesetz und Wahlordnung keine entgegenstehenden Regelungen enthalten, die der Wirksamkeit von Maßnahmen, die der Vorbereitung der Wahl dienen, weitgehend nach dem Grundsatz vorzugehen ist, dass der Wahl keine unnötigen Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden sollen (so für die Betriebsratswahl:
BAG 14.09.1965 -1 ABR 6/65- Rn. 26). Daraus folgend ist die Wahlversammlung frei in der Festlegung eines Wahlmodus ist wozu auch gehört, dass es nicht entscheidend ist, ob für das weitere Vorgehen ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist oder die Initiatoren der Wahl bereits vereinzelt geäußerten Wünschen nach einer „geheimen Wahl“ Rechnung tragen. Andererseits dürfen -bezogen auf die Wahl des Wahlvorstands- für die gerade kein förmliches Verfahren (im Gegensatz zu der Wahl des Schwerbehindertenvertreters und der Stellvertreter) die Anforderungen an die Durchführung der Wahl nicht überspannt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auf der Wahlversammlung geäußerte Wünsche nach einer geheimen Wahl, insbesondere was das Herbeischaffen einer Wahlurne, von Wahlkabinen, Stimmzetteln angeht, nicht dazu führen dürfen, dass auf der nämlichen Wahlversammlung die Wahl des Wahlvorstands nicht mehr möglich ist. Es muss den Initiatoren zugestanden werden, zu improvisieren. Insoweit kann -bezogen auf die Wahl des Wahlvorstands- im Einzelfall auch ein leerer Abfalleimer als Wahlurne und ein Flipchart als Wahlkabine verwendet werden. Zwar mag insbesondere im vorliegenden Fall wegen der etwa 12,5
cm großen Öffnung, die eine Hineingreifen in die „Wahlurne“ zulässt, keine absolute Sicherheit in Bezug auf die Geheimhaltung gewährleistet sein. Andererseits ist diese Form der Stimmabgabe immer noch „geheimer“ als eine offene Abstimmung durch Handzeichen, die den Anforderungen des § 1
Abs. 2
SchwbVWO eindeutig genügt. Hinzu kommt, dass -wie die Sachverhaltsaufklärung im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht ergeben hat- für jeden Wahlgang sämtliche 18 Stimmzettel vorhanden waren, also niemand einen Stimmzettel der „Wahlurne“ heimlich entnommen hat und dass es auch im Übrigen ausgeschlossen erscheint, dass jemand im Zusammenhang mit seiner Stimmabgabe in die Wahlurne hineingegriffen, einen bereits abgegebenen Stimmzettel herausgeholt, diesen gelesen, wieder hineingelegt und sich hieran bei seiner Stimmabgabe orientiert haben könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Größe der Tonne und den geringen Abmessungen der Stimmzettel ausgeschlossen werden kann, dass sich diese in der Tonne genau in der Reihenfolge der Stimmabgabe stapelten. Vielmehr dürften sie sich in der „Wahlurne“ beim Herunterfallen so verstreut haben, dass ein Herausziehen keinen Rückschluss darauf zugelassen hätte, ob dies der Stimmzettel des unmittelbar vorangehenden Wählers war. Die Kammer hat im Rahmen der Anhörung den Eindruck gewonnen, dass die Initiatoren der Wahl bei der Durchführung der Wahlversammlung in bestmöglicher Weise versucht haben, demokratische Grundsätze zu wahren und im Rahmen des Möglichen (über die Anforderungen von § 1
Abs. 2
SchwbVWO hinaus) eine geheime Wahl durchzuführen. Soweit der genaue Standort der „Wahlurne“ zweitinstanzlich streitig geworden ist, ist die vom Arbeitsgericht im tatbestandlichen Teil des Beschlusses als unstreitig erfolgte Einordnung „der Mülleimer verblieb während der Wahl hinter den Stellwänden“ für das weitere Verfahren bindend. Anderenfalls hätte ein Tatbestandsberichtigungsantrag erfolgen müssen. Auch dies ändert jedoch nichts daran, dass nach Überzeugung der Kammer ein Hineingreifen in die Urne und Lesen von bereits abgegebenen Stimmzetteln in dem nur sehr kurze Zeit dauernden Moment der Stimmabgabe nicht erfolgt ist.
Soweit vom Wahlvorstand die Kandidatin C zunächst auf den Stimmzetteln übersehen wurde und sodann neue Stimmzettel an die Briefwähler versandt wurden, erfolgte dies etwa 4 Wochen vor Beginn der Stimmabgabe und damit deutlich vor der in
§ 8 SchwbVWO vorgesehenen Mindestfrist von einer Woche. Dies schließt zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit aus.
Ein Verstoß gegen
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO liegt nicht vor. Danach übergibt oder übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind (hier wurde nach § 11
Abs. 2 vom Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen) unter anderem einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ enthält. Dies war hier der Fall. Wie die Inaugenscheinnahme im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht ergeben hat, lagen insbesondere bei sämtlichen Briefwahlrückläufern die erforderlichen Absenderangaben vor.
III.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92
Abs. 1, 72
ArbGG.