Gesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG
Abschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.
R/RBFSG12