Urteil
Kostenerstattung bei Mehrfachbehinderung zwischen Träger der Jugend- und der Eingliederungshilfe

Gericht:

OVG Saarland 1. Senat


Aktenzeichen:

1 A 119/23


Urteil vom:

14.10.2024


Grundlage:

  • BSHG§47V § 1 Nr 5 |
  • SGB 9 § 99 Abs 1 |
  • SGB 8 § 10 Abs 4 S 2 |
  • SGB 8 § 53 Abs 1

Leitsatz:

1. Zum Begriff der "wesentlichen" körperlichen Behinderung (§ 53 Abs. 1 S 1 SGB 8 a.F. bzw. § 99 Abs. 1 SGB 9) im Falle einer Hörbehinderung.

2. Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S 2 SGB 8 bei Mehrfachbehinderung.

Orientierungssatz:

Es kann dahinstehen, ob der Vorrang nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) entfällt, wenn zwischen der körperlichen bzw. geistigen Behinderung und der nach SGB VIII (juris: SGB 8) gewährten Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist, mit anderen Worten nicht festzustellen ist, dass die konkret gewährte Maßnahme nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher bzw. geistiger Behinderung eingeht.

Rechtsweg:

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10.08.2023 - 3 K 1671/21

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2023 – 3 K 1671/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 205.479,58 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die dem Kläger als Träger der Kinder- und Jugendhilfe durch Leistungen der Eingliederungshilfe entstanden sind (und entstehen). Der Beklagte ist Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX (vormals Sozialhilfe, SGB XII).

Empfänger der fraglichen Leistungen (nachfolgend auch: Berechtigter bzw. Hilfeempfänger) ist der im Juni 2008 geborene Y…. Dieser befand sich zunächst in logopädischer Behandlung. Im März 2014 wurde bei ihm unter anderem eine Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert, die im Folgenden ausdifferenziert und – etwa im Rahmen eines mehrmonatigen (11.6.-31.10.2014) teilstationären Aufenthalts in der Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in … – behandelt wurde. Im Abschlussbericht der Klinik vom 13.1.2015 heißt es dazu unter anderem, der Hilfeempfänger habe eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3).

Zudem leidet der Berechtigte an einer Taubheit des rechten Ohres; das linksseitige Hörvermögen ist annähernd normal ausgeprägt. Die Diagnose wurde im Mai 2015 gestellt.1 Im entsprechenden ärztlichen Bericht heißt es unter anderem, er habe im sog. Freifeldsprachaudiogramm bei 65 dB Nutz- und 60 dB Störschall ein Sprachverstehen von 60 % gezeigt. Ein sonderpädagogisches Gutachten vom 30.6.2015 hält dazu fest, dieser Störschallpegel entspreche der Situation in einem halligen Klassensaal der Regelschule; das auditive Sprachverstehen des Hilfeempfängers sei deutlich eingeschränkt. Die Hörbeeinträchtigung wirke sich im Schulalltag unter anderem in eingeschränktem Sprachverständnis, gestörter Schalllokalisation sowie dahingehend aus, dass dem Hilfeempfänger gleichzeitiges Schreiben und Zuhören nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 6.7.2015 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) des Berechtigten von 40 fest. Die Schwerhörigkeit wurde dabei mit einen Teil-GdB von 20 bemessen.

Auf Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens vom 30.6.2015 erkannte das saarländische Ministerium für Bildung und Kultur im August 2015 das Bestehen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Bereich des Hörens sowie im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung an.

Auf einen Antrag auf Eingliederungshilfe hielt der medizinische Dienst des Beklagten am 5.3.2015 nach Aktenlage fest, Y… gehöre wegen einer drohenden wesentlichen seelischen Behinderung zum Kreise der nach § 53 SGB XII Berechtigten. Die aktenkundigen Berichte belegten eine wesentliche Abweichung des körperlichen und des seelischen Gesundheitszustands von dem, was alterstypisch zu erwarten sei. Im Vordergrund stehe das oppositionelle, aufsässige Verhalten, jedoch bestehe auch ein Förderbedarf wegen der Sprachentwicklungsverzögerung und der Motorik. Es handele sich um eine komplexe Beeinträchtigung, wobei die Hörstörung das Kriterium der wesentlichen körperlichen Behinderung nicht erfülle.

Nachdem der Beklagte zunächst – als vorläufige Hilfe unter Verweis auf eine vorrangige Zuständigkeit des Klägers – eine Kostenzusage für einen schulischen Integrationshelfer abgegeben hatte, übernahm der Kläger mit Schreiben vom 19.4.2016 den Hilfefall gegen Kostenübernahmeerklärung. Er bewilligte Y… (z.T. mehrfach) Eingliederungshilfe in Form (1) einer teilstationären Unterbringung in einer Tagesgruppe, (2) eines Integrationshelfers für die Schulzeit sowie (3) einer Montessori-Therapie.

Vorangegangen war ein Vermerk des Klägers vom 23.2.2016, wonach eine die vorrangige Zuständigkeit des Beklagten begründende (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) wesentliche körperliche Behinderung (nur) vorliege, wenn jemand gehörlos sei oder eine sprachliche Verständigung nur mit Hörhilfe möglich sei. Der Hilfeempfänger sei hingegen auch ansprechbar und verstehe das meiste, wenn er die Hörgeräte ausziehe; er könne sich ohne seine Hörhilfe verständigen.

Mit Schreiben vom 15.1. und 5.8.2020 sowie vom 10.3.2021 forderte der Kläger den Beklagten zur Fallübernahme und Erstattung der ab dem 1.1.2016 für Eingliederungshilfeleistungen angefallenen Kosten auf. Der Hilfeempfänger habe eine Mehrfachbehinderung und leide unter anderem an einer Taubheit des rechten Ohres und einer dadurch bedingten Sprachentwicklungsverzögerung. Es sei eine vorrangige Zuständigkeit des Beklagten für die Eingliederungshilfe gegeben.

Dem trat der Beklagte mit Schreiben vom 7.6.2021 unter Verweis auf eine nach Aktenlage gefertigte Stellungnahme seines medizinischen Dienstes vom 14.4.2021 entgegen. In dieser Stellungnahme heißt es unter anderem, Y… leide weiterhin an einer wesentlichen seelischen Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX. Eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung liege hingegen nicht vor. Der Hilfeempfänger sei einseitig taub; auf dem linken Ohr bestehe ein Hörverlust von lediglich 10 %, so dass eine sprachliche Verständigung – anders als in § 1 Nr. 5 EinglHV für eine wesentliche körperliche Behinderung vorausgesetzt – auch ohne Hörhilfen möglich sei.

Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 10.8.2023, dem Beklagten taggleich zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Hilfeempfänger Eingliederungshilfeleistungen im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.10.2021 in Höhe von 200.479,58 Euro zu erstatten. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für Eingliederungshilfeleistungen für den Hilfeempfänger ab November 2021 zu erstatten.

Hiergegen richtet sich der am 11.9.2023 (Montag) erhobene und am 10.10.2023 begründete, auf rechtliche Bedenken und besondere Schwierigkeit der Sache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen korrigiert. Richtiger Beklagter der auf Kostenerstattung gerichteten Leistungs- und Feststellungsklage ist das Saarland als Rechtsträger des mit der Durchführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe nach SGB IX betrauten Landesamtes für Soziales.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom 10.10.2023 zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (dazu 1.) noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache (dazu 2.) auf.

1. Ohne Erfolg macht der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend.

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.

Das Verwaltungsgericht hat dem Erstattungsbegehren des Klägers als Träger der Jugendhilfe5 gegen den beklagten Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX (vormals: SGB XII) auf Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entsprochen. Der Erstattungsanspruch setze voraus, dass Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger nebeneinander bestünden und miteinander konkurrierten, wobei die Verpflichtung des einen Trägers der Leistungspflicht des anderen nachgehen müsse. Die Leistungen müssten gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Dem Hilfeempfänger habe – wie näher ausgeführt wird – im fraglichen Zeitraum wegen (wesentlicher) seelischer Behinderung ein Anspruch gegen den Kläger auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII zugestanden. Daneben habe er aufgrund seiner körperlichen Behinderung (Hörbeeinträchtigung) und der damit einhergehenden Teilhabebeschränkung auf Grundlage des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 99 Abs. 1 SGB IX Eingliederungshilfe vom Beklagten verlangen können. Demnach hätten zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Rechtsträger bestanden, so dass § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorrangige Eintrittspflicht des Beklagten statuiere. Darauf, ob die gewährten Leistungen im Schwerpunkt auf die körperliche Behinderung des Leistungsempfängers eingingen, komme es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistungspflicht nicht mithilfe dieses materiellen Kriteriums, sondern anhand des formalen Maßstabs der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflicht zu bestimmen sei. In Fällen der Mehrfachbehinderung sei alleine maßgeblich, ob im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gegen beide Leistungsträger bestanden habe und diese Leistungen sich ganz oder teilweise deckten oder überschnitten. Erst recht komme es nicht darauf an, ob die körperliche Behinderung des Leistungsempfängers für die gewährte Hilfe ursächlich sei. Ob der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dann nicht eingreife, wenn die konkret gewährte Leistung nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher bzw. geistiger Behinderung eingehe, müsse nicht entschieden werden. Denn die streitbefangenen Maßnahmen seien auch auf den aus der körperlichen Behinderung des Leistungsempfängers resultierenden Hilfebedarf eingegangen. Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (200.479,58 Euro) seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Stehe dem Kläger nach alledem ein Anspruch auf Erstattung der für die fraglichen Hilfeleistungen bis zum 31.10.2021 aufgewendeten Kosten zu, sei zugleich der auf die Erstattung der in diesem Zusammenhang seit dem 1.11.2021 weiter angefallenen und sich künftig ergebenden Kosten gerichtete Feststellungsantrag begründet.

Was der Beklagte dem entgegenhält, verfängt im Ergebnis nicht.

Dass dem Hilfeempfänger wegen einer seelischen Behinderung dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen den Kläger zustand (und zusteht), ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass wegen dieser (wesentlichen) Behinderung zugleich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII bzw. § 99 SGB IX bestand (und besteht).6 Es ist ferner nicht geltend gemacht, dass die im Einzelfall gewährte Hilfe (Integrationshelfer, Montessori-Therapie, teilstationäre Unterbringung) ihrer Art bzw. ihrem Umfang nach rechtlich zu beanstanden wäre.

Die Antragsbegründung vom 10.10.2023 wendet sich alleine gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Leistungspflicht des Beklagten sei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig. Der Beklagte führt aus, seine eigene Leistungspflicht gehe nur dann vor, wenn es um Leistungen für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung gehe. Daran fehle es. Zwar liege in der Person des Hilfeempfängers eine wesentliche seelische Beeinträchtigung vor. Die körperliche Beeinträchtigung sei hingegen – anders als ein daraus folgender, gegen den Beklagten gerichteter Anspruch nach § 53 Abs. 1 SGB XII a.F. bzw. § 99 SGB IX voraussetze – nicht „wesentlich“, da der Hilfeempfänger trotz der einseitigen Taubheit (rechts) bei gleichzeitigem Hörverlust von 10 % links in der Lage sei, sich ohne Hörhilfen sprachlich zu verständigen. Da sich die Beeinträchtigung nicht auf die Teilhabemöglichkeit auswirke, lasse sich die Wesentlichkeit der Behinderung auch nicht wertend an deren Auswirkungen auf die Eingliederung in die Gesellschaft ausrichten. Auch ein Leistungsanspruch wegen der körperlichen Beeinträchtigung im Ermessenswege scheide fallbezogen aus.

Dieses Vorbringen verfängt nicht.

Zwar spricht einiges dafür, dass dem Hilfeempfänger nicht (schon) wegen seiner Hörbeeinträchtigung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Beklagten zustand (dazu a). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Denn für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kommt es im Falle einer Mehrfachbehinderung (wie hier) nur darauf an, ob konkurrierende, inhaltsgleiche oder gleichartige Leistungsansprüche (auf Eingliederungshilfe) eines jungen, körperlich oder geistig behinderten (oder davon bedrohten) Menschen gegen unterschiedliche Leistungsträger bestehen, nicht aber darauf, ob die körperliche oder geistige Beeinträchtigung des Leistungsempfängers „wesentlich“ und damit für sich genommen anspruchsbegründend ist (dazu b). Die weitere Rüge, die gewährten Leistungen stünden in keinem Zusammenhang mit der körperlichen Behinderung des Berechtigten, greift ebenfalls nicht durch (dazu c).

a) Es spricht im Lichte des Zulassungsvorbringens einiges dafür, dass die erstinstanzliche Annahme, der Leistungsempfänger habe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 99 Abs. 1 SGB IX Eingliederungshilfe (gerade) wegen seiner körperlichen Behinderung beanspruchen können, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Wie das angefochtene Urteil zutreffend festhält, setzen die während des fraglichen Zeitraums geltenden Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F.8 bzw. § 99 Abs. 1 SGB IX9 für einen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Eingliederungshilfe unter anderem voraus, dass die Behinderung des Hilfeempfängers sich als „wesentlich“ darstellt. Diese Voraussetzung sei – so das Verwaltungsgericht – erfüllt. Die im Mai 2015 diagnostizierte Taubheit des rechten Ohres stelle eine „Beeinträchtigung einer körperlichen Funktion“ dar, die die Teilhabe in der Schule erheblich beeinträchtige. Wie sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 30.6.2015 ergebe, sei der Hilfeempfänger durch Lücken in der auditiven Wahrnehmung in seinem Sprachverständnis eingeschränkt und könne Nutz- und Störschall nur eingeschränkt unterscheiden. Durch eine gestörte Schalllokalisation könne er einen Sprecher im Klassenraum nicht schnell genug orten, um Verständnislücken über das Absehen vom Mund bzw. über Gestik und Mimik des Sprechers zu schließen. Es komme dazu, dass der Hilfeempfänger ähnlich klingende Laute verwechsele. Handeln und gleichzeitige auditive Wahrnehmung seien ihm nicht möglich. Weitere Teilhabebeeinträchtigungen ließen sich den Hilfekonferenzberichten entnehmen, wonach der Hilfeempfänger auch aufgrund seiner Hörschwäche mit der Lautstärke mancher Situationen überfordert sei, was ihn mitunter aus der Ruhe bringe, so dass er trete, schlage und lautstark schimpfe.

Der Beklagte hält dem entgegen, die Annahme einer „wesentlichen“ körperlichen Behinderung sei fehlerhaft. Trotz der Taubheit des rechten Ohres bei gleichzeitigem Hörverlust von 10 % auf dem linken Ohr sei es dem Leistungsempfänger möglich, sich ohne Hörhilfen zu verständigen.

Dieser Einwand dürfte verfangen. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend10 ausgeführt, dass sich die Wesentlichkeit einer Behinderung wertend anhand der Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Eingliederung in der Gesellschaft beurteilt. Entscheidend ist nicht alleine, wie stark die Gesundheit beeinträchtigt ist und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie stark sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt. In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht bezüglich eines Menschen mit geistiger Behinderung entschieden, dass diese jedenfalls dann wesentlich ist, wenn die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen, weil Lern-inhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können. Denn eine Grundschulbildung bilde die essentielle Basis für die weitere Schullaufbahn bzw. eine spätere berufliche Tätigkeit.

Gegen die Annahme, der Leistungsempfänger sei „wesentlich“ körperlich behindert, spricht jedoch mit Gewicht, dass – worauf die Zulassungsbegründung der Sache nach abzielt – der Verordnungsgeber den im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bzw. SGB IX anspruchsberechtigten Personenkreis mit der auf § 60 SGB XII zurückgehenden Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) näher bestimmt hat. Einschlägig ist hier § 1 Nr. 5 EinglHV. Danach sind „durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB eingeschränkt: […] Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist.“ Maßgeblich ist dabei eine Herabsetzung des Sprachgehörs.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift – die die sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung zugrunde legt und die für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Geltung beansprucht – dürfte eine „wesentliche“ körperliche Behinderung des Leistungsempfängers nicht gegeben sein. Denn wie sich aus der im Mai 2015 durchgeführten fachärztlichen Untersuchung ergibt, verfügt er über „ein annähernd normales Hörverhalten links“; im Freifeldsprechaudiogramm erreichte der Leistungsempfänger bei 55/65/80 db ein Sprachverstehen von 90/100/100 %. Zwar sank dieser Wert bei 65 db Nutz- und 60 dB Störschall auf 60 % ab. Gleichwohl bleibt es dem Hilfeempfänger unstreitig möglich, über das Gehör ohne Hörhilfen zu kommunizieren, so dass der Tatbestand des § 1 Nr. 5 EinglHV nicht erfüllt ist. Dass ihm die Kommunikation ohne technische Unterstützung erschwert wird, dürfte daran nichts ändern. Denn (auch) die anderen, das Sehen/Hören/Sprechen betreffenden Tatbestände des § 1 Nr. 4-6 EinglHV zeichnen sich dadurch aus, dass die Kommunikationsfähigkeit der betroffenen Person in herausragender Weise beeinträchtigt ist17 (z.B. blind, nicht sprechen können, stark stammeln). Ein Sprachverstehen von 60 % unter „Schulbedingungen“ (geräuschvoller Klassensaal) bzw. (annähernd) 100 % unter optimalen Bedingungen erreicht diese Schwelle nicht.

Dem dürfte die bereits zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts, nach der eine (geistige) Behinderung dann „wesentlich“ ist, wenn sie die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule verhindert, nicht entgegenstehen. Denn sie erging zu § 2 EinglHV, der keine (enumerative) Aufzählung enthält, sondern einen offenen Tatbestand („in erheblichem Umfange […] eingeschränkt“). Zudem drängt sich nach Lage der Akten nicht auf, dass aus der einseitigen Taubheit des Leistungsempfängers für sich genommen ähnlich gewichtige Einschränkungen des Schulbetriebs folgen wie aus der Behinderung der dortigen Klägerin (ausgeprägte rezeptive und expressive Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche).

b) Ob die körperliche Beeinträchtigung des Leistungsempfängers sich als „wesentlich“ darstellt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII findet fallbezogen ungeachtet dieser Frage zu Lasten des Beklagten Anwendung.

Die Vorschrift schreibt – soweit hier von Interesse – einen Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX für junge Menschen vor, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, kommt es dabei darauf an, ob im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX (SGB XII a.F.) als auch ein Anspruch auf Leistungen nach SGB VIII besteht und beide Leistungen bei formaler Betrachtungsweise gleich, gleichartig, einander entsprechend oder überschneidend, kongruent oder deckungsgleich sind.

Wie ausgeführt zeichnet sich der zu entscheidende Fall dadurch aus, dass der Hilfeempfänger an einer komplexen (Mehrfach-)Beeinträchtigung leidet und ihm im fraglichen Zeitraum unstreitig jedenfalls aufgrund seiner (wesentlichen) seelischen Behinderung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten zustand (und zusteht). Außer Streit steht ferner, dass der Hilfeempfänger aufgrund der Taubheit des rechten und der reduzierten Hörleistung des linken Ohres eine abweichende körperliche Funktion (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F.) bzw. körperliche Sinnesbeeinträchtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) aufweist und damit im Verständnis des Eingliederungshilferechts zumindest „einfach“ körperlich behindert ist.

Diese Sachlage ist ausreichend für einen Vorrang der Leistungspflicht des Beklagten nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Anders als die Zulassungsbegründung meint, verlangt die Vorschrift insbesondere nicht die darüber hinausgehende Feststellung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Anspruch auf Eingliederungshilfe gerade auf eine körperliche oder geistige Behinderung des Leistungsempfängers zurückzuführen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9.2.2012 – 5 C 3/11 – ausgeführt, dass es für die Anwendung der Vorrangregelung genügt, dass es sich bei den mit der Leistungspflicht des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe konkurrierenden Maßnahmen um gleichartige Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX für junge Menschen handelt, die körperlich oder geistig behindert (oder von einer solchen Behinderung bedroht) sind. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setze zwar das Bestehen konkurrierender Ansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger mache eine Entscheidung darüber erforderlich, wer letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen habe. Die Prüfung, ob eine solche Anspruchskonkurrenz gegeben sei, unterfalle indes nicht dem Anwendungsbereich der Vorrangreglung, sondern sei eine vorgelagerte Frage.

Dass es dabei darauf ankäme, ob die konkurrierende Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB IX gerade wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung des jungen Menschen zu gewähren ist, lässt sich der zitierten Entscheidung demgegenüber nicht entnehmen. Im Gegenteil zeichnet sich der damals zu beurteilende Sachverhalt dadurch aus, dass der Hilfeempfänger nicht nur seelisch, sondern auch geistig behindert war, wobei der beklagte Sozialhilfeträger im Berufungsverfahren seiner vorrangigen Kostentragungspflicht unter Verweis auf eine („nur“) leichte Intelligenzminderung des Hilfeempfängers mit dem Argument entgegengetreten ist, es liege keine „wesentliche“ Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, einer Vorgängervorschrift des § 53 SGB XII, vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines konkurrierenden sozialhilferechtlichen Anspruchs hingegen alleine darauf abgestellt,21 dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG (schon) dann erfüllt seien, wenn – wie das Oberverwaltungsgericht bindend festgestellt habe – eine wesentliche Teilhabebeschränkung bestehe, die ihre Ursache in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung habe. Darauf, ob die Teilhabe-beschränkung gerade auf die geistige oder seelische Behinderung des Leistungsempfängers oder auf beide Defizite zurückzuführen sei, komme es nicht an. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG seien erfüllt, wenn eine solche Einschränkung bestehe, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kämen.

Dafür, dass § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht entscheidend darauf abhebt, ob die konkurrierende Leistungspflicht nach SGB IX gerade aus der in der Norm benannten geistigen oder körperlichen Behinderung des Anspruchsberechtigten rührt, spricht zudem mit Gewicht der Wortlaut der Vorschrift. Denn die Norm, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahmeregelung ist,22 stellt lediglich ab auf „Leistungen […] für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert […] sind“, unterscheidet aber nicht zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher geistiger bzw. körperlicher Behinderung.

Dass diese Unterscheidung seitens des Gesetzgebers nicht (mehr) beabsichtigt ist, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9.3.201123 überzeugend ausgeführt. Setzte § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 199124 für einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 39 Abs. 1 BSHG) noch das Vorliegen einer körperlich oder geistigen „wesentlichen“ Behinderung des jungen Hilfeempfängers voraus, wurde diese Einschränkung bei unveränderter Rechtslage in § 39 Abs. 1 BSHG mit Wirkung vom 1. April 1993 gestrichen25 und auch in der Folge trotz wiederholter Änderung der Vorschrift nicht wieder eingefügt.

c) Kommt es nach alledem im Falle einer Mehrfachbehinderung (wie hier) für die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht darauf an, ob die körperliche bzw. geistige Behinderung des Leistungsempfängers „wesentlich“ und damit für sich genommen anspruchsbegründend ist, folgen auch aus der weiteren Zulassungsbegründung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Soweit der Beklagte meint, die geleistete Integrationshilfe stehe in keinem Bezug zu der körperlichen Behinderung des Leistungsempfängers, kann dahinstehen, ob der Vorrang nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entfällt, wenn zwischen der körperlichen bzw. geistigen Behinderung und der nach SGB VIII gewährten Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist, mit anderen Worten nicht festzustellen ist, dass die konkret gewährte Maßnahme nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher bzw. geistiger Behinderung eingeht. Denn der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die fragliche Leistung nicht zumindest auch auf den Bedarf des Hilfeempfängers wegen seiner Hörbeeinträchtigung eingegangen wäre. Die pauschale Behauptung der Zulassungsbegründung, die Teilhabedefizite seien ausschließlich auf die seelische Behinderung zurückzuführen, vermag die ausführliche und unter Auswertung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 30.6.2015 sowie verschiedener Berichte erfolgte Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Hörbeeinträchtigung habe die schulische Teilhabe des Hilfeempfängers beeinträchtigt, nicht infrage zu stellen.26 Daran, dass die Begleitung des Hilfeempfängers durch einen Integrationshelfer zumindest auch der Hörbeeinträchtigung geschuldet war, ändert der kursorische Hinweis des Beklagten nichts, der Hilfeempfänger könne sich wegen seines „guten“ linken Ohres sprachlich verständigen. Dieser Einwand trifft zwar nach Aktenlage abstrakt zu, blendet aber aus, dass das Hörvermögen gerade bei „Störschall“, wie er in einem Klassenzimmer oftmals zu finden sein dürfte, erheblich eingeschränkt ist.27 Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Begleitung durch einen Integrationshelfer in der Schule geeignet und erforderlich war, um dem Hilfeempfänger den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Bedarfs in der körperlichen Behinderung des Berechtigten liegt, ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt (UA S. 14 f.).

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage der „Nichtanwendbarkeit der Kollisionsnorm bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung, wenn das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen körperlichen und/oder geistigen Behinderung nicht erfüllt ist und insoweit kein vorrangiger Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht“ lässt sich – wie unter II. 1. b) ausgeführt – anhand des Wortlauts und der Gesetzgebungsgeschichte des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII beantworten. Überdurchschnittliche, das „normale“ Maß verwaltungsgerichtlicher Fälle nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten28 verursacht diese Rechtsfrage nicht. Unzutreffend und schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine besondere Schwierigkeit der Sache zu belegen, ist die Einschätzung des Beklagten, es gebe zu der aufgeworfenen Frage weder gerichtliche Entscheidungen noch einschlägige Literatur.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG und folgt in der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Referenznummer:

R/R9989


Informationsstand: 14.11.2025