Eingliederungshilfe für Beschäftigte einer WfbM

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen umfassen Leistungen zur Beschäftigung für Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können (ab dem 01.01.2020 nach SGB IX Teil 2, Kapitel 4). Hierzu gehören Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Leistungen bei Anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX) und Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX). Bis zum 31.12.2019 waren die Träger der Sozialhilfe für die Erbringung der Eingliederungshilfe zuständig. Die Zuständigkeit wurde seit dem 01.01.2020 auf die Träger der Eingliederunghilfe übertragen.

Entscheidungen, in denen um Förderleistungen für Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) im Rahmen der Eingliederungshilfe gestritten wurde.

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