Urteil
Sozialhilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis und Übernahme der Kosten für eine Fahrtauglichkeitsprüfung für Behinderte

Gericht:

VGH München


Aktenzeichen:

118 XII 78


Urteil vom:

14.09.1981


Grundlage:

  • BSHG § 40 Abs 1 Nr 2 BSHG§47V § 10 Abs 6 BSHG§47V § 9

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis oder auf Übernahme der Kosten für eine Fahrtauglichkeitsprüfung ist nicht zu gewähren, wenn die Behinderte nicht regelmäßig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Dagegen besteht ein Anspruch auf Ausrüstung des Kraftfahrzeuges mit einer automatischen Kupplung, wenn sie wegen der Behinderung ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis oder auf Übernahme der Kosten für eine Fahrtauglichkeitsprüfung ist nicht zu gewähren, wenn die Behinderte nicht regelmäßig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Dagegen besteht ein Anspruch auf Ausrüstung des Kraftfahrzeuges mit einer automatischen Kupplung, wenn sie wegen der Behinderung ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Referenznummer:

MWRE302688239


Informationsstand: 01.01.1990