II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b
Abs. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG, mit der er Leistungen begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs. 2 Satz 3
SGG i. V. m. § 920
Abs. 2
ZPO).
Im vorliegenden Verfahren ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach
§ 60 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 33 und
55 SGB IX. Sie wird im angemessenen Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilnahme am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
Maßstab ist nach diesen Vorschriften wie nach den §§ 39 ff BSHG, die zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten sind, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist und die Versorgung im Hinblick auf das Ziel der Eingliederungshilfe notwendig ist. Deren Sinn und Zweck ist es, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch die Eingliederung ins Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen und ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Zu § 8 EingliederungshilfeVO hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Zweck der Eingliederungshilfe entschieden, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehen muss. Dabei ist auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abzustellen und die Notwendigkeit zu verneinen, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen,
z. B. Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht bejaht werden (
vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.2000 -
5 C 43.99, BVerwGE 111, 328).
Hier ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung die Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines eigenen
Kfz nicht gegeben.
Soweit es um notwendige Fahrten zu Ärzten oder ärztlich verordneten Behandlungen geht, werden die Kosten für diese Fahrten im Falle ihrer Notwendigkeit von den zuständigen Krankenkassen bis auf einen Eigenanteil übernommen (
vgl. VG Münster, Urt. v. 1.4.2003 - 5 K 1640/99 -). Soweit der Antragsteller aus medizinischen Gründen auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen ist, ist er auf diesen Weg zu verweisen.
Durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll der Behinderte nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichgestellt werden. Auch für Nichtbehinderte gewährleistet die Sozialhilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft jedoch nur in vertretbarem Umfang. Zudem ist zu beachten, dass auch Nichtbehinderte, die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen kein eigenes Kraftfahrzeug haben, nicht beliebig oft an kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen oder Besuchsreisen durchführen können (
vgl. VG Münster, a.a.O.). Deshalb ist der Antragsteller für die Teilnahme an kulturellen und sonstigen Veranstaltungen, insbesondere der zahlreichen Vereine, der er angehört, gehalten, entweder öffentliche Verkehrsmittel, gegebenenfalls das Taxi, oder mit Hilfe Dritter Mietautos zu benutzen. Nach dem Eindruck des Amtsarztes kann sich der Antragsteller mit einem Handstock noch ausreichend flüssig bewegen; da es ihm offenbar auch möglich ist, sich ohne fremde Hilfe in einen sehr niedrigen Kleinwagen (Ford Fiesta) zu begeben und damit zu fahren, obwohl auch größere gesunde Menschen nur mit Mühe in dieses Fahrzeug einsteigen können, hält es das Gericht für wahrscheinlich, dass der Antragsteller auch in einen Bus ohne fremde Hilfe einsteigen kann.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt eine solch dringliche Notlage voraus, dass eine sofortige Entscheidung notwendig ist. Deshalb muss im Einzelfall dargelegt werden, dass keine anderweitige Hilfe möglich ist (
vgl. Armborst/Conradis in LPK-SGB XII, 1. Aufl. 2005, Anhang Verfahren Rn. 119). Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts hat sich der Antragsteller durch Anmietung eines immerhin auf ihn zugelassenen Pkw zunächst selbst geholfen, so dass die unmittelbare Eilbedürftigkeit entfallen ist. Im Übrigen wäre dem Antragsteller wohl auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten, da eine vorläufige Anschaffung eines Pkw nicht möglich ist und eine Bewilligung infolge der Be- und Abnutzung des Pkw die Hauptsache endgültig vorweg nehmen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
SGG, die Entscheidung über Prozesskostenhilfe auf §§ 73 a
SGG, 114
ZPO.