II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG)
i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg zutreffend verneint. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Instandhaltung ihres Kraftfahrzeugs sowie der Kosten der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO und einer Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO lässt sich aus den Vorschriften des
SGB II nicht ableiten. Es handelt sich um keinen Mehrbedarf nach § 21
Abs. 6
SGB II. Danach wird bei einer Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Bei dem von der Klägerin geltend gemacht Bedarf - Kraftfahrzeugreparaturkosten, Kosten der Abgas- und Hauptuntersuchung - handelt es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Ein laufender Bedarf ist dadurch gekennzeichnet, dass er regelmäßig und in kürzeren Abständen entsteht, und sich nicht in einem Geschehen erschöpft (
vgl. zur Abgrenzung der Begriffe laufend/einmalig:
BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 13/08 R = juris Rn 26
m.w.N.; siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. § 144 Rn 21b). Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug fallen nicht regelmäßig, sondern nach Bedarf an. Die Kosten für die Durchführung einer Abgas- und Hauptuntersuchung für Personenkraftfahrzeug fallen nach den Vorschriften der StVZO zwar voraussehbar alle 24 Monate an, bei dem Abstand von 2 Jahren handelt es sich aber nicht um einen kürzeren Abstand, der die Annahme eines regelmäßigen Bedarfs begründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Instandhaltung ihres Kraftfahrzeuges sowie der Kosten der Abgas- Hauptuntersuchung ergibt sich auch nicht aus § 16ff
SGB II. Nach § 3
Abs. 1 Satz 1
SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Erforderlichkeit in diesem Sinne kann nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (
BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/06 R = juris Rn 13). Die Klägerin begehrt die Übernahme dieser Kosten nicht zur Eingliederung in das Erwerbsleben, sondern zur Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Klägerin auf die Nutzung ihres Kraftfahrzeugs für die Aufnahme oder die Ausübung einer konkreten Erwerbstätigkeit angewiesen ist, also die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs insofern zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist (
vgl. zur Übernahme von Instandhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs nach § 16
SGB II:
BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R = juris Rn 14; BayLSG Urteil vom 24.11.2010 - L 16 AS 260/10). Eine konkrete Arbeitsstelle hat die Klägerin nicht in Aussicht gehabt.
Ebenfalls kann die Klägerin die begehrten Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrtzeugs und die Untersuchungen nach der StVZO nicht in Gestalt eines Darlehens nach § 24
Abs. 1 Satz 1
SGB II vom Beklagten beanspruchen. Soweit danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12
Abs. 2
Nr. 4
SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt der Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf ist nicht vom Regelbedarf
i.S.v. § 20
Abs. 1 Satz 1
SGB II umfasst. Danach umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallende Anteile. Kosten für ein Kraftfahrzeug werden nach wertender Entscheidung des Gesetzgebers nicht als existenznotwendig angesehen und damit nicht in den Regelbedarf einbezogen (
BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R = juris Rn 16f;
BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = juris Rn 179).
Als Rehabilitationsträger ist der Beklagte nach
§ 6a Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) materiell-rechtlich allenfalls für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches zuständig. Vorliegend sind aber keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben streitig. Die Gewährung von Hilfen zur Teilhabe behinderten Menschen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
i.S.v.
§§ 55 Abs. 2 Nr. 7,
58 SGB IX sehen die Vorschriften des
SGB II nicht vor. In seiner Eigenschaft als Rehabilitationsträger
i.S.v. § 6a
SGB IX ist der Beklagte auch nicht für die Entscheidung über den Anspruch nach §§ 53, 60 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XII)
i.V.m. § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung als Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
i.S.v. §§ 55
Abs. 2
Nr. 7, 58
SGB IX zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Reparatur ihres Kraftfahrzeugs und die Durchführung der Untersuchungen nach der StVZO nach §§ 53, 60 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XII)
i.V.m. § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung gegenüber dem Sozialhilfeträger zusteht (
vgl. hierzu Terminbericht des
BSG vom 02.02.2012 zu B 8 SO 9/10 R;
OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.09.2007 - 3 L 231/05 -; BayVGH Urteil vom 26.07.2004 - 12 B 03.2723). Nach § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung kann als Versorgung Hilfe im angemessenen Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich weder aus den Vorschriften des
SGB XII noch aus denen des
SGB IX. Die Vorschrift des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX greift nicht ein, da es sich beim Beklagten nicht um den erstangegangenen Rehabilitationsträger handelt (
vgl. zu § 14
SGB IX:
BSG Urteil vom 25.06.2008 -
B 11b AS 19/07 R -
m.w.N.). Ausgehend vom Vortrag der Klägerin hat sich ihr Bevollmächtigter zeitlich vor der Antragstellung beim Beklagten an die Stadt Bochum in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger mit dem Anliegen auf Übernahme der Aufwendungen für die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs gewandt. Damit ist vorliegend erstangegangener Rehabilitationsträger
i.S.v. § 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX der Sozialhilfeträger und nicht der Beklagte.
Soweit die Klägerin hilfsweise die Verurteilung der Stadt Bochum in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger zur Übernahme der von ihr geltend gemachten Aufwendungen nach § 75
Abs. 5
SGG begehrt, kommt eine Verurteilung der Stadt Bochum auch im Fall der Beiladung der Stadt Bochum nach § 75
Abs. 5
SGG nicht in Betracht. Dahinstehen kann, ob die nach Angaben der Klägerin telefonisch ihrem Bevollmächtigten erteilte Auskunft, dass die Stadt Bochum für das Anliegen nicht zuständig sei, als bindende Ablehnung eines Antrags aufzufassen ist (
vgl. zum Ausschluss der Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75
Abs. 5
SGG im Fall der Ablehnung durch bindenden Verwaltungsakt:
BSG Urteil vom 13.08.1981 -
11 RA 56/80 = SozR 1500 § 75
Nr. 38). Der Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75
Abs. 5
SGG darf ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobenen nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn
bzw. soweit sich die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen sich gegenseitig ausschließen, es sich also um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander stehen (
vgl. BSG Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R = juris Rn 12). Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für ihr Kraftfahrzeug als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts aus § 19ff
SGB II und dem Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen aus §§ 55
Abs. 2
Nr. 7, 58
SGB IX, 53, 60
SGB XII i.V.m. § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung als Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben handelt es sich nicht um Ansprüche, die sich gegenseitig ausschließen, sondern um Ansprüche, die nebeneinanderstehen. Denn auch Bezieher von Leistungen nach dem
SGB II - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - können Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des
SGB XII erhalten. Der Leistungsausschluss des § 5
Abs. 2
SGB II erfasst nicht die Leistungen nach § 53 ff
SGB XII (
vgl. hierzu
LSG Sachsen Urteil vom 21.02.2011 - L 7 AS 145/08 = juris Rn 28). Nach summarischer Prüfung des Sach- und Rechtslage liegen auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 73
SGB XII, der nicht neben einem Anspruch nach dem
SGB II steht, sondern gegenüber Ansprüchen aus dem
SGB II nur subsidiär ist, nicht vor. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 73
SGB XII ist eine besondere Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74
SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und deren Sicherstellung zugleich aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist (
vgl. BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R = juris Rn 21
m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachte Bedarfslage - Einschränkung der Mobilität und damit der Teilhabe an gemeinschaftlichen und kulturellen Leben als Folge einer Behinderung - handelt es sich nicht um eine atypische Bedarfslage, sondern um eine, die von den Bestimmungen der §§ 53 ff
SGB XII erfasst wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a
SGG i.V.m. § 127
Abs. 4
ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177
SGG.