Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in ihren Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe zum Erwerb und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs.
Hilfe zur Beschaffung eines
Kfz kann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m.
§§ 33 und
55 SGB IX erbracht werden, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines
Kfz angewiesen ist (
§ 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV). Der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt damit, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, in der Eingliederung in das Arbeitsleben. Dies bedeutet nicht, dass andere Eingliederungsziele ausgeschlossen sind; sie müssen aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ständig
bzw. regelmäßig (
vgl. § 10 Abs. 6 EinglHV) und nicht nur vereinzelt
bzw. gelegentlich besteht (
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000,
5 C 43/99 = BVerwGE 111, 328). Regelmäßig bedeutet allerdings nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt wird. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, wobei einerseits auf die Art und Schwere der Behinderung, andererseits auf die gesamten Lebensumstände des Behinderten abzustellen ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (Bayerisches
LSG, Urteil vom 29. Juni 2010,
L 8 SO 132/09, juris
Rdnr. 35; Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012,
L 4 SO 198/11). Bei behinderten Menschen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist die Frage nach dem regelmäßigen Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug dabei aus der Sicht des nicht berufstätigen behinderten Menschen zu beantworten. Die Hilfe zur Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfasst nach
§ 58 SGB IX vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (
Nr. 1) und Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (
Nr. 2). Dabei ist die Hilfsmittelversorgung nicht auf eine "Grundversorgung" im Sinne einer von den Wünschen des behinderten Menschen losgelösten, nach Anzahl und Entfernung von vorneherein eng limitierte Versorgung mit Transportdiensten beschränkt. Gesellschaftliche Kontakte sind in einem ausreichenden Umfang zu gewährleisten, wobei als Vergleichsmaßstab gleichaltrige nichtbehinderte Personen dienen (
BSG, Urteil vom 2. Februar 2012,
B 8 SO 9/10 R, juris
Rdnr. 26 f).
Hiervon ausgehend benötigt der jetzt 53-jährige Kläger zur Überzeugung des Senats kein
Kfz, um am Leben in der Gemeinschaft in ausreichendem Maße teilnehmen zu können. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus. Er ist auch nicht für andere, gesellschaftlich besonders anerkannte und geförderte Aktivitäten - wie
bspw. Tätigkeiten im Ehrenamt, in der Sozialarbeit
etc. - auf ein
Kfz angewiesen. Dieses wird vielmehr für private Aktivitäten begehrt. Dafür stehen dem Kläger jedoch genügend andere Mobilitätshilfen in Form seines Elektrorollstuhls, des (bei Erwerb einer entsprechenden Wertmarke) unentgeltlich nutzbaren öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und des Behindertenfahrdienstes des Beklagten zur Verfügung. Auf die ausführlichen und umfassenden Ausführungen des Sozialgerichts hierzu nimmt der Senat Bezug (§ 153
Abs. 2
SGG). Ergänzend ist lediglich Folgendes zu bemerken:
Die Behauptung des Klägers, Busse und Bahnen seien für ihn wegen seiner Behinderung nicht
bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nutzbar, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Medizinische Gründe, welche der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der damit verbundenen Fahrplanbindung entgegen stehen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und sind aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht ersichtlich. Seinen Einwand, öffentliche Verkehrsmittel seien für ihn aufgrund seines Blasenkatheders aus hygienischen Gründen nicht zumutbar nutzbar, hat das Sozialgericht zu Recht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass der Kläger auch bei der Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs auf öffentliche Toiletten angewiesen ist. Soweit Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln betroffen sind, in denen keine Toiletten vorhanden sind, wird es sich zudem typischerweise um Busverbindungen auf innerörtlichen Strecken handeln, bei denen an einer Zwischen- oder an der Endstation eine Toilette regelmäßig schnell erreichbar sein wird. Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegebenen Frequenz für die Kathederleerung von mindestens drei Mal am Tag ist dies nicht unzumutbar, zumal davon auszugehen ist, dass sich der mit seiner Krankheit und ihren Auswirkungen vertraute Kläger auf eine derartige Belastung einzurichten weiß.
Ebenso wenig ist zu erkennen, dass dem Kläger als Rollstuhlfahrer eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der konkreten Umstände an seinem Heimatort nicht möglich wäre. Der Beklagte hat unter Hinweis auf aktuelle Auskünfte der Deutschen Bahn dargelegt, dass jedenfalls die Bahnhöfe BP., OJ., OO. und KD. für Rollstuhlfahrer barrierefrei befahrbar sind. Auch sonst stellt die Deutsche Bahn für mobilitätseingeschränkte Reisende ein umfängliches Hilfeprogramm bereit. Deutschlandweit verfügen fast alle Bahnhöfe des Personenfernverkehrs über Hublifte oder Rampen als mobile Einstiegshilfen, während im Personennahverkehr Einstiegshilfen wie Hublifte, automatische Rampen und manuelle Überfahrbrücken bereits in vielen Zügen integriert sind (
vgl. http://www.bahn.de/p/view/service/barriere- frei/barrierefreies reisen handicap.shtml). Das gilt, wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, auch für die ab BP. verkehrenden Vectus- und Regionalexpresszüge, die über eine vom Rollstuhlfahrer selbst zu bedienende absenkbare Rampe verfügen. Auch im Stadtbereich BP. ist der Kläger von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausgeschlossen, da hier ausschließlich Niederflurbusse verkehren, die mit dem Rollstuhl befahren werden können.
Soweit der Kläger die Anzahl der mittels des Behindertenfahrdienstes möglichen Fahrten zu Orten außerhalb BPs. als zu gering kritisiert, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Dem Kläger wird damit zusätzlich zu den Mobilitätsangeboten des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs die Möglichkeit eröffnet, mittels individueller Beförderungsdienste viermal im Monat Fahrten zu Freunden, Veranstaltungen oder Einrichtungen im Umkreis von 50 Kilometer um seinen Wohnort zu unternehmen; dieser Radius schließt OJ. ein, wo der Kläger nach seinen Darlegungen in verschiedene Aktivitäten eingebunden ist. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht alternativ die Gewährung einer Mobilitätspauschale von
ca. 300,00 Euro im Monat angeboten.
Auch diese Förderung beinhaltet nicht das Maß an Mobilität, wie es mit dem Vorhandensein eines PKW verbunden ist. Bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums muss jedoch, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, welche von Menschen in bescheidenen Verhältnissen geteilt werden (Bayerisches
LSG, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, juris
Rdnr. 49 m. w. N.; Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012, L 4 SO 198/11). Bei einem Abstellen auf die Lebensgewohnheiten der in bescheidenen Verhältnissen lebenden Bevölkerungskreise, die oftmals nicht über ein Kraftfahrzeug verfügen, kann das dem Kläger unter Nutzung der aufgezählten Mobilitätshilfen mögliche Maß der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aber nicht als unzureichend bezeichnet werden.
Aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (
UN-
BRK), welches durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, 1419 f) für die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich verbindlich geworden ist, können keine weitergehenden Leistungsansprüche hergeleitet werden. Völkerrechtliche Verträge wie die
UN-
BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, stehen im Range eines Bundesgesetzes (
BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317). Über das nationale Fachrecht hinausgehende Leistungsansprüche können daraus nur abgeleitet werden, soweit sich unmittelbar aus der völkerrechtlichen Norm ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine bestimmte Leistung ergibt (
vgl. BSG; Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R, juris
Rdnr. 24). Das ist hier nicht der Fall. Nach
Art. 20 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten "wirksame Maßnahmen", um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherstellen, indem sie unter anderem a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern; b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten.
Art. 30 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, "geeignete Maßnahmen" treffen, um den behinderten Menschen Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten zu verschaffen. Aus diesen Regelungen ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch eines auf einen Rollstuhl angewiesenen behinderten Menschen, mit einem Kraftfahrzeug versorgt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.