Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe zum Erwerb und zum behindertengerechten Umbau eines
Kfz.
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53
Abs. 3
SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind unter anderem Leistungen nach den
§§ 33 und
55 SGB IX (
vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 EinglHV gilt die Hilfe zur Beschaffung eines
Kfz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i. V. m. §§ 33 und 55
SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines
Kfz angewiesen ist (§ 8
Abs. 1 Satz 2 EinglHV). Der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem
Kfz liegt damit in der Eingliederung in das Arbeitsleben. Dies bedeutet nicht, dass andere Eingliederungsziele ausgeschlossen sind; sie müssen aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen
Kfz ständig
bzw. "regelmäßig" (
vgl. § 10 Abs. 6 EinglHV) und nicht nur vereinzelt
bzw. gelegentlich besteht (
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000,
5 C 43/99 = BVerwGE 111, 328). Regelmäßig bedeutet allerdings nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt wird. Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, wobei einerseits auf die Art und Schwere der Behinderung, andererseits auf die gesamten Lebensumstände des Behinderten abzustellen ist (
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juli 2007, 3 L 231/05, juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten dienendes Hilfsmittel ist (
BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 -
V C 15.77 - BVerwGE 55, 31
ff.). Sofern die Eingliederung aber durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (Bayerisches
LSG, Urteil vom 29. Juni 2010,
L 8 SO 132/09, juris
Rdnr. 35).
Bei behinderten Menschen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist die Frage nach dem regelmäßigen Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug aus der Sicht des nicht berufstätigen behinderten Menschen zu beantworten. Die Hilfe zur Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfasst nach
§ 58 SGB IX vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (
Nr. 1), Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (
Nr. 2) und die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen und über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Schwere der Behinderung anders eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist (
Nr. 3). Die Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Unterrichtung über das Zeitgeschehen (wie Fernseher, Radio, Telefon, Zeitschriften) wird dabei, wie aus der gesetzlichen Formulierung deutlich wird, nicht als primäre Hilfeform, sondern quasi als Ersatzleistung angesehen, wenn wegen der Schwere der Behinderung eine andere, persönliche Teilnahme am Gemeinschaftsleben nicht oder nur unzureichend möglich ist; im Vordergrund der Hilfe stehen die persönlichen menschlichen Begegnungen.
Diesen Aspekt betont auch das Bundessozialgericht (
BSG) im Hinblick auf Leistungen nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV (besondere Bedienungsreinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist). Das
BSG sieht es als Zweck der Leistung an, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. Die Hilfsmittelversorgung im Bereich der sozialen Rehabilitation ist daher nicht auf eine "Grundversorgung" im Sinne einer von den Wünschen des behinderten Menschen losgelösten, nach Anzahl und Entfernung von vorneherein eng limitierte Versorgung mit Transportdiensten beschränkt. Gesellschaftliche Kontakte sind in einem ausreichenden Umfang zu gewährleisten, wobei als Vergleichsmaßstab gleichaltrige nichtbehinderte Personen dienen (
BSG, Urteil vom 2. Februar 2012,
B 8 SO 9/10 R, juris
Rdnr. 26 f).
Hiervon ausgehend benötigt die Klägerin zur Überzeugung des Senats kein
Kfz, um am Leben in der Gemeinschaft in ausreichendem Maße teilnehmen zu können. Die Klägerin übt keine Erwerbstätigkeit aus. Sie ist auch nicht für andere, gesellschaftlich besondere anerkannte und geförderte Aktivitäten - wie
bspw. Tätigkeiten im Ehrenamt, in der Sozialarbeit
etc. - auf ein
Kfz angewiesen. Dieses wird vielmehr ausschließlich für Fahrten zu Ärzten, Einrichtungen, Einkäufe sowie andere private Aktivitäten begehrt (Fahrten zu Freunden und Verwandten). Dafür stehen ihr jedoch genügend andere Mobilitätshilfen zur Verfügung.
Soweit es den um den Besuch von Ärzten oder Therapeuten geht, ist die Sicherstellung dieses Bedarfs zunächst nicht Aufgabe des Beklagten, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Vielmehr betrifft dies den Bereich der Teilhabe an Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von
§ 5 Nr. 1 SGB IX, für den nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die gesetzlichen Krankenkassen zuständig sind. Für Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen besteht nach Maßgabe von
§ 60 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten vom 22. Januar 2004 (Krankentransport-Richtlinien) ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse. Soweit die auf der Grundlage der Krankentransport-Richtlinien von der Krankenkasse zu tragenden Fahrtkosten ihren Bedarf in vollem Umfang decken, kommt
evtl. ein ergänzender Anspruch der Klägerin im Rahmen des § 27a
Abs. 4 Satz 1
SGB XII in Betracht (Gutzler in: jurisPK-SGB XII, § 27a
SGB XII,
Rdnr. 102 m. w. N.).
Auch soweit die Klägerin die Notwendigkeit eines
Kfz damit begründet, dass sie dieses für Einkaufsfahrten brauche, ist der Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von §§ 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII, 55
Abs. 2
Nr. 7, 58
SGB IX nicht betroffen (so bereits Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2011, L 4 SO 222/11). Ein derartiger Bedarf ist
ggf. auf der Grundlage einer abweichenden Bedarfsfeststellung nach § 27a
Abs. 4 Satz 1
SGB XII bzw. im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 61
SGB XII, die hinsichtlich der hauswirtschaftlichen Versorgung auch das Einkaufen umfasst, zu decken (Bayerisches
LSG, Urteil vom 29. Juni 2010,
L 8 SO 132/09, juris
Rdnr. 41). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihr Haushaltshilfe in der Vergangenheit bereits zur Verfügung gestellt worden ist, als ihr Ehemann krankheitsbedingt nicht zur Verfügung stand.
Im Übrigen ist eine ausreichende Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft durch entsprechende Hilfsmittel sowie Mobilitätsdienste gegeben. Für den Nahbereich um ihre Wohnung kann die Klägerin den Rollator oder den Rollstuhl nutzen. Diese Hilfsmittel erschließen ihr einen ausreichenden sozialen Kontakt und die Möglichkeit, städtische Einrichtungen, Begegnungsstätten
usw. zu besuchen. Denn sie wohnt in A Stadt mitten im Ort in einer Entfernung von wenigen 100 m bis maximal 1
km zu vielen Geschäften, der Stadtverwaltung, dem Hallenbad und dem Gemeindezentrum, in dem nach Auskunft des Beklagten vielfältige Aktivitäten zur Freizeitgestaltung angeboten werden. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, mit dem derzeit vorhandenen Schieberollstuhl könne sie wegen fehlender Kraft in den Armen diese Strecken nicht überwinden, ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, bei ihrer Krankenkasse einen Elektrorollstuhl zu beantragen. Denn es ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die Mobilität behinderter Menschen im Nahbereich ihrer Wohnung sicherzustellen. Diesem Nahbereich beim mittelbaren Behinderungsausgleich sind solche Wege zuzuordnen, die räumlich einen Bezug zur Wohnung und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnissen der physischen und psychischen Gesundheit
bzw. der selbstständigen Lebensführung aufweisen. Für den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten ist die Mobilität für gesundheitserhaltende Wege, Versorgungswege sowie elementare Freizeitwege sowohl in Bezug auf den Hin- als auch auf den Rückweg durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen (
BSG, Urteil vom 18. Mai 2011,
B 3 KR 12/10 R, juris
Rdnr. 18). Die Klägerin kann insoweit auch von Seiten der Krankenkasse nicht auf fremde Hilfe, insbesondere durch ihren Ehemann, verwiesen werden. Auf einen Elektrorollstuhl besteht ein Anspruch, wenn die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar ist, weil Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (
BSG SozR 4-2500 § 33
Nr. 27
Rdnr. 24) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt (
BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R, juris
Rdnr. 22). Die Möglichkeit, unter Benutzung eines geeigneten Rollstuhls den Nahbereich der Wohnung zu erreichen, sichert der Klägerin auch eine ausreichende Mobilität für soziale Kontakte, die über den Nahbereich hinausgehen. Denn der Busbahnhof in A-Stadt befindet sich in rund 500 m von ihrer Wohnung. Von hier aus kann die Klägerin mit den regelmäßig verkehrenden Stadtbussen, die nach der Auskunft der Firma UO. zum ganz überwiegenden Teil rollstuhlfahrergerecht ausgestattet sind, alle Ziele in A-Stadt wie die Kirche und das Zentrum der AWO erreichen. Ebenso kann die Klägerin den Bahnhof in der Stadtmitte von A-Stadt erreichen, von dem in regelmäßigen Abständen Züge sowohl des Nah- als auch des Fernverkehrs verkehren. So sind - ausgehend vom Bahnhof in A Stadt - der Bahnhof in OM. in 14 Minuten und der Bahnhof in OK. in 32 Minuten erreichbar. Als Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "G", "aG" und "B" steht der Klägerin bei Erwerb einer Wertmarke für 60,00 Euro dabei der gesamte öffentliche Nahverkehr kostenlos zur Verfügung. Während der Gültigkeitsdauer der Wertmarke besteht eine Freifahrtberechtigung
u. a. in allen Straßenbahnen, U Bahnen, S-Bahnen und in vielen Bussen in ganz Deutschland. Seit 2011 besteht darüber hinaus für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio
AG (Produktklasse C) - S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE); auch Fernverkehrszüge können unentgeltlich benutzt werden, wenn sie für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind. Diese Berechtigung gilt ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse (
vgl. zum Vorstehenden http://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barrierefreies reisen handicap.shtml6b).Für schwerbehinderte Menschen, die zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, können bei Fahrten mit der Deutschen Bahn bis zu zwei Sitzplätze ohne Entgelt reserviert werden. In vielen EC- und IC-Zügen sowie in allen ICE-Zügen sind zwei Rollstuhlstellplätze vorhanden, die im Voraus reserviert werden können. Zu den Rollstuhlstellplätzen sind naheliegende Sitzplätze für Begleiter reservierbar. Fast alle übrigen Züge (auch Nahverkehrszüge) führen ein Mehrzweckabteil; die Zugänge sind rollstuhlgängig.
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bindet die Klägerin allerdings möglicherweise an das Vorhandensein einer Begleitperson. Eine solche wird nicht immer zur Verfügung stehen, etwa wenn der Ehemann der Klägerin krank ist. Zudem kann es dem Bedürfnis der Klägerin entsprechen, andere Personen alleine zu besuchen, wenngleich sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass sie bisher immer in Begleitung ihres Ehemannes unterwegs gewesen ist. Insofern hat die Klägerin jedoch die zusätzliche Möglichkeit, unter Benutzung der Wertgutscheine des Beklagten mit einem individuellen Beförderungsdienst Reisen zu unternehmen. Der Beklagte stellt Personen, die nicht über ein
Kfz verfügen und bei denen der Nachteilsausgleich "aG" festgestellt ist, auf Antrag vierteljährlich 36 Gutscheine zu je 3,07 Euro für die Inanspruchnahme von individuellen Beförderungsdiensten zur Verfügung. Dies erlaubt ihr eine selbstbestimmte Teilnahme am sozialen Leben und die Begegnung mit anderen Menschen in einem bescheidenen Rahmen; überschlägig sind damit die Kosten für 3 - 4 Taxifahrten im Monat innerhalb von A-Stadt oder in die Nachbargemeinden abgedeckt. Ein darüber hinausgehender Bedarf,
z. B. die geltend gemachten Besuchsfahrten zu den Geschwistern, zu ihrem Sohn
usw., die im OK. Raum wohnen und für die Klägerin alleine unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur mühsam oder - je nach gesundheitlichem Zustand - auch gar nicht zu bewältigen sind, könnte nach den Darlegungen der Beklagten durch Bereitstellung zusätzlicher Gutscheine gedeckt werden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, im Rahmen der Eingliederungshilfe zusätzlich gelegentliche Besuchsfahrten zu den Geschwistern im Raum OK. zu finanzieren. Zwar ist aus den Ausführungen der Beklagten deutlich geworden, dass diese Förderung nicht den von der Klägerin gewünschten Umfang haben würde, die nach ihren Angaben ein- bis zweimal in der Woche zusammen mit ihrem Ehemann Besuchsfahrten in den OK. Raum unternimmt, wobei dies allerdings noch mit anderen Aktivitäten (
z.B. größere Einkäufe) verbunden ist. Der über die so angebotene Förderung seitens des Beklagten hinausgehende Bedarf der Klägerin an Mobilität ist indes nicht durch die Gesellschaft durch Finanzierung und Unterhaltung eines
Kfz zu finanzieren. Bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, welche von der Bevölkerung in bescheidenen Verhältnissen geteilt werden, so dass "soziale Ausgrenzung" aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (Bayerisches
LSG, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, juris
Rdnr. 49 m. w. N.). Bei einem Abstellen auf die Lebensgewohnheiten der in bescheidenen Verhältnissen lebenden Bevölkerungskreise kann das der Klägerin unter Nutzung persönlicher Mobilitätshilfen, öffentlicher Verkehrsmittel und der privaten Beförderungsdienste mögliche Maß der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht als unzureichend bezeichnet werden. Personen, die sich aus wirtschaftlichen Gründen kein
Kfz leisten können, haben ebenfalls nur eingeschränkte Möglichkeiten, Freunde, Verwandte und Bekannte in weiter entfernten Orten zu besuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.