Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 08.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe
bzw. Kostenübernahme für die Neuanschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges KFZ - (Kleinbus) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen sind. Insbesondere konnte sich das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Würdigung des Vortrages der Klägerin sowie der beigezogenen Unterlagen nicht davon überzeugen, dass die Klägerin prognostisch ausgehend von dem am 28.11.2007 gestellten Antrag auf die Anschaffung und Benutzung des von ihr gewünschten Fahrzeuges in der Weise angewiesen ist, dass ohne dessen Anschaffung und behindertengerechtem Umbau sowie dann folgender Nutzung eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinne der Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich sei.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines gemäß dem Antrag der Klägerin geeigneten Fahrzeuges ist
§ 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 12. Buch -
SGB XII - in Verbindung mit
§ 33 und
§ 55 Sozialgesetzbuch, 9. Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB IX -. Nach § 60
SGB XII i. V. m.
§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhVO) - vorliegend anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. 3022, 3059) - gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i. V. m. §§ 33 und 55
SGB IX. Sie wird im angemessenen Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
Sinn und Zweck des § 8
Abs. 1 Satz 2 EinglhVO besteht darin, den Behinderten durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen. Allerdings liegt der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung in das Arbeitsleben, sodass andere Gründe für die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Teilhabe zwar nicht ausgeschlossen sind, jedoch ähnlich gewichtig sein müssen oder mindestens vergleichbar gewichtig wie der Teilhabeanspruch am Arbeitsleben (so auch Hess.
LSG Beschluss vom 17.01.2008 - L 7 SO 115/07 ER - ; Hess.
LSG, Urteil vom 24.10.2012 -
L 4 SO 198/11 - ); entgegen der zuletzt genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.10.2012 ist jedoch hierfür gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 12.12.2013 -
B 8 SO 18/12 R , verfügbar in juris, nicht mehr erforderlich, dass die Nutzung ständig regelmäßig und damit nahezu täglich erfolgen müsse; mithin reicht eine auch nur vereinzelte oder gelegentliche Nutzung aus.
Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (
§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist allerdings ein Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug - KFZ - nur dann zu bejahen, wenn dieses als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, wobei ein individueller Maßstab im Hinblick auf die personenzentrierten Zwecke der Eingliederungshilfe anzulegen ist (
vgl. Urteil des
BSG vom 12.12.2013
a. a. O.; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 8 EinglHV). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche; demnach gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab (
vgl. BSG:
a. a. O. sowie
BSG, Urteil vom 23.08.2013 -
B 8 SO 24/11 R - im Hinblick auf
§ 9 Abs. 1 EinglhVO für Hilfe durch besondere Bedienungseinrichtungen; verfügbar in juris).
Nach den in der Vergangenheit getroffenen und ärztlichen Feststellungen zählt die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen und der hieraus resultierenden Einschränkungen ihrer Beweglichkeit zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Auch ist nach dem gegebenen Sachverhalt und den Darlegungen der Klägerin hinsichtlich des persönlichen Eingliederungszwecks vorwiegend durch Betätigungen sportlicher Art, Behindertensport, Besuche bei Freunden und Familie, Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen
etc. die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges zum Erreichen dieser Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet.
Darüber hinaus müsste die Klägerin jedoch auf die Nutzung und damit Anschaffung eines behindertengerechten KFZ - wie von ihr beantrag in Form eines Kleinbusses - zum Erreichen der Eingliederungsziele angewiesen sein,
d. h. die Anschaffung und Nutzung eines KFZ müsste unentbehrlich (gewesen) sein, was nur der Fall wäre, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggfs. unter ergänzender Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes und der konkreten individuellen und persönlichen Gegebenheiten nicht zumutbar verwirklicht werden könnten (
vgl. BSG vom 12.12.2013:
a. a. O.). Die Kammer konnte sich nach den Darlegungen der Klägerin und dem gegebenen Sachverhalt nicht davon überzeugen, dass sie in diesem Sinne zur Erreichung der von ihr angestrebten Eingliederungs- und Teilhabeziele unentbehrlich auf die Nutzung eines KFZ in der Weise angewiesen war
bzw. ist und dass eine Verwirklichung dieser Ziele durch die Inanspruchnahme des Personennahverkehrs sowie der Behindertenfahrdienste
bzw. Taxidienste nicht möglich und zumutbar (gewesen) wäre. Nach den Darlegungen der Klägerin selbst benutzt diese nach wie vor das ihr bereits zur Verfügung gestellte finanzierte und inzwischen auch reparierte und wiederum fahrtüchtige KFZ. Soweit sie angibt, Passanten beim Verladen des Rollstuhls nicht um Hilfe bitten zu wollen
bzw. auf weitere Hilfe angewiesen sein zu wollen, kann dies die Notwendigkeit einer Eingliederungsmaßnahme im Umfang von
ca. 55.000,-
EUR nicht begründen. Auch ist in keiner Weise dargelegt, warum die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, öffentliche Verkehrsmittel, Behindertenfahrdienste oder Taxidienste unter Verwendung entsprechender Berechtigungsscheine zu nutzen. Gesundheitliche Hindernisse sind hierfür weder erkennbar noch vorgetragen. Im Ergebnis kommen damit zumutbare Alternativen zur Benutzung eines KFZ zum Erreichen des Eingliederungszweckes in Betracht.
Ein über derartig bestehende Mobilitätshilfen und Förderungsmaßnahmen der Beklagten hinausgehende Bedarf der Klägerin an Mobilität ist, soweit überhaupt vorhanden, seitens der Gesellschaft nicht durch Anschaffung und Unterhaltung eines KFZ zu finanzieren (so im Ergebnis auch: Hess.
LSG, Urteil vom 24.10.2012 -
L 4 SO 198/11 - verfügbar in juris). Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die nach den Schilderungen der Klägerin im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu berücksichtigenden Fahrten zu Freunden, Sport und Familie nicht durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder entsprechender Planung zur Nutzung von Behinderten- und Taxifahrdiensten möglich gemacht werden könnten
bzw. dass andernfalls das persönliche Leben der Klägerin im Hinblick auf das Eingliederungsziel der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unzumutbar eingeschränkt würde. Allerdings ist der Klägerin hier wie auch den übrigen einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen eine gewisse Einschränkung in der alltäglichen Gestaltung ihrer Lebenswirklichkeit im Hinblick auf Spontaneität, ständige Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sowie Inanspruchnahme von Hilfeleistungen anderer abzuverlangen; andernfalls müsste jedem Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen und Behinderungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit und individuellen Freiheit ein KFZ zur Verfügung gestellt werden. Diese Zielsetzung hat die Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem Gesetz jedoch nicht. Entsprechend lautende Vorgaben sind auch nicht in
Art. 20 des am 26.03.2009 ratifizierten Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (
UN Behindertenrechtskonvention) enthalten.
Soweit die Klägerin Einkaufsfahrten als Teilhabeziel geltend macht, sind diese von vornherein nicht geeignet, einen entsprechenden Anspruch zu stützen, da sie zum einen allgemeinen Zwecken dienen und nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterfallen, und zum anderen dem Bedarf im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzurechnen sind bei Zuordnung der Pflegestufe und Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung oder im Rahmen der Hilfe zu Pflege nach
§ 61 SGB XII zu berücksichtigen wären. Unberücksichtigt bei der Prüfung der Notwendigkeit und der Frage des Angewiesenseins auf ein KFZ bleiben auch Fahrten zu Ärzten und Therapien, die bei entsprechendem Bedarf über die Krankenkasse abgerechnet werden können (
§ 60 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten) oder
evtl. über einen ergänzenden Anspruch im Rahmen § 27a
Abs. 4 Satz 1
SGB XII.
Es ist für die Klägerin im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts nicht notwendig, zum Erreichen des Eingliederungszieles der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Teilnahme an diesem Leben in ausreichendem Maße unter Berücksichtigung eines für sie geltenden individuellen und personenzentrierten Maßstabes ein anderes KFZ in Form eines Kleinbusses zur ständigen Nutzung zu erhalten unter Bewilligung einer entsprechenden Finanzierung.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -.