I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der
Kfz-Hilfe zu gewähren.
Der 1975 geborene Kläger leidet an spinaler Muskelatrophie und ist (elektro-) rollstuhlpflichtig. Ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H und B anerkannt. Die Pflegekasse gewährt Leistungen nach der Pflegestufe III, insgesamt erhält der Antragsteller Hilfe zur Pflege in Form einer 22,5 Stunden-Assistenz, die durch Leistungen des Antragsgegners im Rahmen der Eingliederungshilfe auf eine 24-Stunden-Assistenz aufgestockt wird. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Antragsteller aus Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des
SGB XII.
Der Antragsteller verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom-Kommunikationswirt), das der Antragsgegner ua durch Eingliederungshilfe in Form der
Kfz-Hilfe unterstützte. Im Anschluss an das Hochschulstudium wurde der Antragsteller mit einer von Prof Dr C. betreuten Dissertation vom FB09 der C. Universität C-Stadt als Doktorand angenommen (Bestätigung vom 28.1.2014).
Am 30.3.2014 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Eingliederungshilfe in Form der
Kfz-Hilfe. Er verfüge über einen aus Stiftungsmitteln angeschafften VW-Bus, der von seinen Assistenten gefahren werde. Er benötige das Auto für Fahrten zur Hochschule, um an Seminaren und Kolloquien teilzunehmen und den Fortgang seiner Promotion mit dem Betreuer zu besprechen, für Fahrten zu Kongressen, Symposien und Tagungen, zu denen er eingeladen werde, für Fahrten zu Bibliotheken und Archiven, zu kulturellen Veranstaltungen, Eltern und Verwandten sowie zu Aktionen, die im Rahmen behindertenpolitischer Aktionen stattfänden.
Der Antragsgegner lehnte die Bewilligung von Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung des Kfzs ab. Der Antragsteller habe durch das abgeschlossene Hochschulstudium einen angemessenen Beruf erlangt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Studienabschluss keine ausreichende Lebensgrundlage biete. Die Verpflichtung, eine bestmögliche Ausbildung zu unterstützen, bestehe nicht. Für die Eingliederung von Hochschulabsolventen sei zuvorderst die Bundesagentur zuständig. Im Übrigen könne der Antragsteller seine Teilhabeziele durch öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder Behindertenfahrdienste erreichen (Bescheid vom 12.8.2014).
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass er allein durch das abgeschlossene Hochschulstudium einen angemessenen Beruf nicht erlangen könne. Er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, die an einen Kommunikationswirt in der freien Wirtschaft oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gestellten Anforderungen zu erfüllen. Im Rahmen letzterer stünde ihm weiter der besondere arbeitsrechtliche Schutz schwerbehinderter Menschen (Kündigungsschutz, zusätzlicher Urlaub usw) nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund habe er sich zu einer universitären Laufbahn entschieden, die allerdings grundsätzlich eine Promotion voraussetze. Da die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter das einzige realistisch erreichbare Ziel sei, sei dieses Tätigkeitsprofil als angemessener Beruf im Sinne von
§ 13 Eingliederungshilfeverordnung anzusehen. Das Ziel der Hochschulhilfe sei damit noch nicht erreicht und die Hilfe entsprechend fortzuführen.
Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Promotionsstudium sei grds keine Ausbildung iS der Eingliederungshilfe. Soweit der Antragsteller auf seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt abziele, sei die Sozialhilfe nachrangig. Soweit der Antragsteller das
Kfz zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geltend mache, sei er nicht darauf angewiesen. Ihm sei die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ergänzt durch die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten zumutbar (Widerspruchsbescheid vom 2.4.2015). Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht rechtshängig (S 54 SO 257/15).
Am 29.8.2016 ließ der Antragsteller weiter einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sein Auto bedürfe dringend der Reparatur (Bremse an der Vorderachse kurz vor der Verschleißgrenze, Bremsscheiben an der Hinterachse: starker Standschaden - Tragbild beschädigt; Zahnriemenwechsel erforderlich, da es andernfalls zu einem Motorschaden kommen könne), die Kosten iHv rd 2 600
EUR (brutto) bedeute (vgl Angebot der D.
GmbH vom 29.7.2016). Im Rahmen seiner Promotion müsse er regelmäßig nach Wien reisen. Die Reparatur sei dringend, da er bereits Mitte Oktober zu Recherchezwecken in die
USA reise und dort anschließend vom 26. bis 30.10. an einer Konferenz in den
USA teilnehme. Zuvor, also Ende September/Anfang Oktober müsse er noch zu einer Besprechung nach Wien fahren. Er fahre bis zu sechsmal jährlich nach Wien, um sich mit der seine Dissertation betreuenden Professorin zu treffen. Gegen Ende der Dissertation würden diese Treffen noch zunehmen, da der Betreuungsbedarf dann noch steige. In Wien nutze der Antragsteller das
Kfz weiter für Fahrten zur Hochschule, zu den Bibliotheken und Fachveranstaltungen. Ein Umzug nach Wien komme nicht in Betracht, da er dort für die Dauer der ersten sechs Monate keine Möglichkeit habe, seinen Lebensunterhalt inkl Hilfe zur Pflege und Eingliederungsbedarf zu bestreiten. Im Rahmen seiner Promotion besuche der Antragsteller schließlich nationale und ca dreimal jährlich auch internationale Kongresse, für die er mit dem
Kfz zum Flughafen fahre. Entsprechendes gelte für den Besuch von Filmfestivals. Die Promotion erfordere schließlich zweimal wöchentlich den Besuch von Filmvorstellungen im Kino sowie zweimal monatlich von Lesungen und Ausstellungen.
Privat besuche der Antragsteller dreimal monatlich das Theater bzw die Oper auch außerhalb Münchens und alle zwei Monate seine Eltern, die in 280
km Entfernung lebten. Dreimal monatlich unternehme er Ausflüge zu Seen, Museen und Schlössern.
Der Antragsteller sei nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel oder einen Fahrdienst zu nutzen. Aufgrund der weit fortgeschrittenen Muskelerkrankung sei die Atemmuskulatur stark eingeschränkt, so dass Atemwegsinfekte eine gravierende Gefahr für ihn darstellten. Sie könnten sich in kürzester Zeit zu einer schweren Bronchitis oder einer bedrohlichen Lungenentzündung entwickeln. Deshalb könne er den "Fußweg" (wörtliches Zitat) zu bzw das Warten an einer Bushaltestelle nicht bewältigen. Er wäre zu lange ggf widrigen Wetterbedingungen und niedrigen Temperaturen ausgesetzt (vgl Attest der Dr E. vom 13.5.2014). Schließlich seien nicht alle Bahnlinien barrierefrei, so dass sich immer wieder große Lücken im Liniennetz auftäten, die ohne eigenes
Kfz nicht überbrückt werden könnten. Das gegensätzliche Attest von Dr F., auf das sich der Antragsgegner stütze, stamme aus 2007 und werde insoweit vom Antragsgegner fehlerhaft interpretiert. Weiter müsse er zusätzliche Hilfsmittel wie einen Ersatz-Rollstuhl, ein Rutschbrett und verschiedene Korsetts mit sich führen (vgl Attest der Dr E. vom 13.5.2014 sowie des Dr G. vom 8.8.2016), die er nur im eigenen
Kfz transportieren könne. Andernfalls seien Komplikationen zu befürchten. Unter diesem Gesichtspunkt scheide der Verweis auf Behindertenfahrdienste aus. Nachdem eine Fahrt mit dem Behindertenfahrdienst nach Wien bereits ca 800
EUR koste, wäre dies schließlich erheblich teurer als die Nutzung des eigenen Kfzs. Hinzu komme die fehlende Flexibilität der Fahrdienste.
Der Anordnungsanspruch des Antragstellers bestehe sowohl im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Hochschulhilfe sowie weiter aus
Art. 24 Abs. 5 UN-BRK.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller vorläufig die Kosten für die Reparatur seines Kfzs zu übernehmen sowie Hilfen für den Betrieb des Kfzs zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung seiner Verwaltungsentscheidung und ergänzt, dass ein Verweis auf den öffentlichen Personennahverkehr auch dann zulässig sei, wenn sich dessen Nutzung zwar kompliziert aber nicht unmöglich darstelle. Der Personennahverkehr am Wohnort des Antragstellers sei überwiegend barrierefrei und der Antragsteller könne durch die ihn begleitende Assistenzkraft unterstützt werden. Hiergegen stünden auch die vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht. Diese seien unbestimmt ("medizinische Gründe" im Attest vom 8.8.2016 bzw Attest des Dr F. aus 2007, das die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Elektrorollstuhl als sehr eingeschränkt bewerte). Soweit auf die behauptete Gefahr der Unterkühlung auf dem Weg zu öffentlichen Verkehrsmitteln verwiesen werde, könne dieser mit der Nutzung angemessener Kleidung begegnet werden. Auch seien die vom Antragsteller vorgetragenen Teilhabeziele mit denen der Eingliederung in das Arbeitsleben nicht vergleichbar gewichtig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Teilhabeleistungen nur in angemessenem Umfang gewährt werden könnten und sich daran zu orientieren hätten, was Nichtbehinderte zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse aufwenden könnten. Nichtbehinderte Grundsicherungsbezieher konzentrierten ihre Teilhabe regelmäßig auf den Nahbereich. Auch gingen sie nicht mehrmals monatlich ins Theater oder in die Oper. Fahrten des Antragstellers zu seinen Eltern dienten bereits nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Schließlich habe der Antragsteller selbst verschiedene Stellenangebote als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Promotionsstellen vorgelegt, die eine Promotion gerade nicht erforderten. Selbst wenn man die Notwendigkeit der Promotion unterstelle, sei insoweit der
Kfz-Bedarf nicht glaubhaft bzw könne der Antragsteller auch insoweit auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden. Eine Entscheidung des Gerichts sei schließlich nicht eilbedürftig, da das
Kfz des Antragstellers fahrbereit sei, er auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden könne und konkrete irreversible Nachteile, die sich aus einer ggf vorübergehenden Einschränkung der Teilhabe ergeben könnten, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich seien. Die Erschließung des Nachbereichs sei durch den Elektrorollstuhl und die Assistenz sichergestellt.
Die mit Beschluss vom 31.8.2016 zum Verfahren (notwendig) beigeladene Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass sie als zuständiger Rehabilitationsträger ausscheide. Für die Hochschulhilfe sei der Antragsgegner zuständig. Weiter seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach dem
SGB III für die streitige
Kfz-Hilfe nicht erfüllt. Das Promotionsstudium sei nicht erforderlich, um den Antragsteller dauerhaft beruflich einzugliedern. Studiengänge außerhalb einer besonderen Einrichtung - wie hier - könnten von ihr nicht gefördert werden. Auch seien laufende Hilfen für Betrieb und Unterhalt des Kfzs nach der
KfzHV nicht möglich, da diese Kosten behinderte und nicht behinderte Menschen gleichzeitig träfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte sowie die Akte des Gerichts verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist statthaft als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b
Abs. 2
S. 2
SGG. Der Antragsgegner lehnte die Bewilligung der streitigen Hilfe ab. Die damit vorliegend vom Antragsteller begehrte vorläufige Ausweitung seiner Rechtsposition kann ausschließlich mit der Regelungsanordnung erreicht werden.
2. Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002, NJW 2003, 1236).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, die sich in der Regel aus der Eilbedürftigkeit ergibt (Anordnungsgrund). Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b
Abs. 2 Satz 2 und 4
SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2
ZPO). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (
BVerfG vom 22.11.2002, aaO und
BVerfG vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927).
Darüber hinaus sind im Hinblick auf
Art. 19
Abs. 4
GG notwendige besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu berücksichtigen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In diesen Fällen darf bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs eine Orientierung an den Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ausschließlich auf einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu treffen, in die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einzustellen sind (
BVerfG vom 12.05.2005, aaO).
3. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist dem Antragsteller im tenorierten Umfang einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers grds möglich (dazu a), im vorliegenden Verfahren aber nicht als glaubhaft nachzuvollziehen ist (dazu b). Im Hinblick auf die nicht nachzuholende gegenwärtige Teilhabe des Antragstellers beruht die Entscheidung auf den im Rahmen der Folgenabwägung überwiegenden Interessen des Antragstellers (dazu c).
a) Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf die streitige
Kfz-Hilfe kann vorliegend sowohl nach dem
SGB III als auch nach dem
SGB XII bestehen. Erster unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Arbeitsleben, letzterer insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
aa) Als Anordnungsanspruch hinsichtlich der streitigen
Kfz-Hilfe in Form einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen zunächst als besondere Rehabilitationsleistungen vorrangig
§§ 112,
113 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 117 Abs. 2 SGB III in Betracht. Danach sind besondere Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Förderung einer Promotion (ua) durch die Übernahme von Fahrtkosten als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (vgl
BSG, Urteil vom 24.2.2016 -
B 8 SO 18/14 R RdNr 20 mwN).
Insoweit wird insbesondere ein - auch gegenüber der Hochschulhilfe - der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII vorrangiger Leistungsanspruch begründet (vgl
BSG, aaO), so dass der Einwand der Beigeladenen, ihre fehle jegliche Zuständigkeit nicht ohne weiteres überzeugt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KfzHV insoweit, als die Beigeladene darauf hinweist, die vorliegend streitigen Reparaturkosten könnten durch in der
KfzHV geregelte Hilfen nicht gedeckt werden. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die besonderen Leistungen (nach § 117
Abs. 1
S. 1
Nr. 2
SGB III) ausschließlich in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden können. Denn bei solchen nach
Abs. 1
S. 1
Nr. 2 steht die "Art oder Schwere der Behinderung" gerade nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen in besonderen Einrichtungen, sondern mit einem Defizit bei den allgemeinen Leistungen (vgl Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 117
SGB III RdNr. 61 f, wo die
Kfz-Hilfe als mgl besondere Leistung gesehen wird).
Entgegen der in den in der Hauptsache angegriffenen Entscheidungen vertretenen Auffassung gestattet dieser (ggf) vorrangige Leistungsanspruch dem Antragsgegner gerade nicht, entsprechende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem
SGB XII (vgl
BSG, aaO) zu verweigern. Insoweit wurde der Antragsgegner vielmehr, nachdem er den Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht an die Beigeladene/das zuständige Jobcenter weiterleitete (
§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX) im Außenverhältnis zuständiger Leistungsträger (vgl § 14
Abs. 2
SGB IX; vgl hierzu
BSG, aaO, RdNr. 15 mwN).
bb) Unabhängig von den vorrangigen Teilhabeansprüchen nach dem
SGB III bzw den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem
SGB XII, könnte ein Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach
§ 19 Abs. 3 S. 1 iVm §§ 53,
54 Abs. 1S 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX bestehen.
Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, ist unstreitig. Insbesondere gewährt der Antragsgegner an anderer Stelle bereits (hier nicht streitige) Leistungen der Eingliederungshilfe.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54
Abs. 1
SGB XII iVm §§ 26,
33,
41 und 55
SGB IX sowie ggf die auf Grundlage des
§ 60 SGB XII gestützte Eingliederungshilfeverordnung konkretisiert. Nach § 54
Abs. 1
SGB XII iVm § 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX gehören zu den Teilhabeleistungen insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55
Abs. 1
S. 1
SGB IX).
Die vom Antragsteller vorliegend geltend gemachten Anlässe, zu denen er das
Kfz nutzt, sind der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen, und zwar - zumindest soweit es nicht unmittelbar um Besprechungen im Rahmen des Promotionsstudiums geht - wohl auch soweit sie vom Antragsteller vorliegend im Zusammenhang mit seiner Promotion vorgetragen werden (zB die mehrmaligen wöchentlichen Kinobesuche und die Teilnahme an Kongressen). Denn auch (und gerade) diese Aktivitäten geben dem Antragsteller die Möglichkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund des vom Antragsteller absolvierten und aus Mitteln der Eingliederungshilfe unterstützten Hochschulstudiums gelten, nachdem zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit gehört, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind (§ 29
Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe e
SGB I; vgl Schütze in: Hauck/Noftz, SGB, 09/01, § 55
SGB IX RdNr. 11). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Form, in der der Behinderte am Leben in der Gemeinschaft teilhat, grds der Entscheidung des Behinderten obliegt (
BSG, Urteil vom 23.8.2013 -
B 8 SO 24/11 R RdNr. 17). Dabei ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller, dem eine berufliche Tätigkeit derzeit nicht möglich ist, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, um seinem Studium entsprechend tätig zu sein, zB durch Vorträge oder die Teilnahme an entsprechenden Kongressen uä. Insoweit überzeugt schließlich der Ansatz des Antragsgegners, nicht behinderte hilfebedürftige Menschen könnten auch nicht unbegrenzt teilhaben bzw täten dies in erster Linie im Nahbereich nicht bzw nicht uneingeschränkt (vgl
BSG, Urteil vom 2.2.2012 -
B 8 SO 9/10 R - RdNr. 27 aE).
b) Weder der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch der zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann vorliegend allerdings abschließend geprüft werden.
Hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann derzeit nicht nachvollzogen werden, ob die streitige Hilfe nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium noch geeignet und notwendig ist, um den Antragsteller entsprechend einzugliedern. Insoweit stellt sich zum Einen die Frage, ob - im Hinblick auf die aktuelle Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers iS des
§ 41 Abs. 3 SGB XII, von der aufgrund seines Bezugs von Leistungen nach dem 4. Kapitel des
SGB XII auszugehen ist - die von ihm angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Lehre überhaupt möglich ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, dass eine entsprechende Tätigkeit (in zeitlicher Hinsicht) weniger anspruchsvoll sein soll, als eine solche in der freien Wirtschaft. Auf der anderen Seite weist der Antragsgegner nicht zu Unrecht darauf hin, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seinen "angemessenen Beruf" als den eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beschreibt und insoweit auch nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen Stellen eine Promotion gerade keine Einstellungsvoraussetzung ist. Insoweit erscheint ua eine (weitergehende) fachliche Einlassung der Beigeladenen (vgl hierzu
BSG, 24.2.2016 -
B 8 SO 18/14 R - RdNr. 18) erforderlich, die im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist.
Darüber hinaus kann an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, den Behindertenfahrdienst oder das Taxi verwiesen werden kann. Insoweit ist unklar, ob ihm dies überhaupt (in jedem Fall) möglich ist (Infektionsgefahr, Möglichkeit der Umsetzung, Mitnahme von Hilfsmitteln). Die hierzu vorliegenden Unterlagen sind zT nicht aktuell bzw soweit sie aktuell sind zT unkonkret, so dass weitere Ermittlungen nötig sind. Dies gilt auch insoweit, als zu klären sein wird, ob der Infektionsgefahr durch entsprechende Kleidung ausreichend begegnet werden kann (zB hinsichtlich der eingeatmeten kalten Luft).
c) Wegen dieser im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klärenden Tatsachenfragen hat die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu ergehen. So kann ohne die Klärung der aufgeworfenen Fragen der (fehlende) Teilhabeanspruch nicht abschließend geprüft werden. Weiter bedeutet auch die vorübergehende Unmöglichkeit Teilzuhaben einen schwerwiegenden und durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu korrigierenden Nachteil.
Diese Möglichkeit der nachträglich nicht mehr zu korrigierenden Grundrechtsverletzung begründet schließlich ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der tenorierten einstweiligen Anordnung. Dies auch im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller, für den Fall, dass ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich nicht möglich ist, im Hinblick auf das derzeit vorhandene
Kfz anderweitige Mobilitätshilfen wie Gutscheine für Fahrdienste (in dem im vorliegenden Fall erforderlichen Umfang) wohl nicht zur Verfügung stehen.
4. Der Anordnungsinhalt steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit § 938
Abs. 1
ZPO). Dabei muss die angeordnete Maßnahme notwendig sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, § 86b, RdNr. 30).
Vorliegend ergibt sich die Notwendigkeit einer vorläufigen Übernahme der Reparaturkosten ohne weiteres. Der Antragsteller bezieht fortlaufend existenzsichernde Leistungen nach dem 4. Kapitel des
SGB XII und kann bereits aus diesem Grund die durch den Kostenvoranschlag von Ende Juli 2016 glaubhaft gemachten Reparaturkosten iHv rd 2 600
EUR nicht "auslegen". Es ist weiter glaubhaft, dass eine weitere Nutzung des Kfzs ohne die Reparatur zumindest auch im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten ist.
Nicht glaubhaft ist hingegen, dass auch die vorläufige Übernahme der (sonstigen) laufenden Kosten des Kfzs notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Diese wurden bislang vom Antragsteller getragen bzw im Hinblick auf das Begehren in der Hauptsache verauslagt. Gründe, aus denen dies nunmehr nicht mehr möglich ist, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Insoweit war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz demnach abzulehnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.