Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 151
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Übernahme der Betriebskosten für sein
Kfz nach
§§ 53 Abs. 1 S. 1,
54 Abs. 1 S. 1,
60 SGB XII i.V.m. § 10 Abs.6 EinglHV.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.02.2008. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54
Abs. 1, 4
SGG, bei der die ohne zeitliche Beschränkung abgelehnten Leistungsansprüche des Klägers von der Antragstellung bei der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegenständlich sind (
vgl. BSG Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R). Im Hinblick auf § 53
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX handelt es sich trotz der Formulierung in § 10
Abs. 6 EinglHV ("kann Hilfe gewährt werden ...") um eine gebundene Verwaltungsentscheidung (
LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.05.2007 Az.
L 8 SO 20/07 ER, Rn. 21), so dass sich der Klageanspruch direkt auf die Leistung der Eingliederungshilfe richten kann.
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53
Abs. 1 Satz 1, 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhV). Nach § 53
Abs. 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
3. Der Kläger gehört grundsätzlich zum Personenkreis der Eingliederungsberechtigten im Sinne des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII. Er besitzt mittlerweile einen
GdB von 100 mit den Merkzeichen "B", "G" und "aG". Seine Bewegungsfähigkeit ist durch eine Beeinträchtigung des Bewegungssystems (Coxarthrose beidseits, Zustand nach Arthrodese rechtes Knie) in erheblichem Umfange eingeschränkt, so dass er zu den körperlich wesentlich behinderten Menschen im Sinne des
§ 1 Nr. 1 EinglHV gehört. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde und des Schwerbehindertenausweises ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger damit grundsätzlich zu diesem Personenkreis gehört. Daher konnte von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - wie vom Kläger beantragt - abgesehen werden. Die Frage, welche Gesundheitseinschränkungen beim Kläger vorliegen, ist zwar entscheidungserheblich, aber nicht beweisbedürftig, weil die gesundheitlichen Einschränkungen bereits festgestellt wurden (Meyer-Ladewig
SGG Kommentar 9. Auflage § 103 Rn. 4a, § 118 Rn.7). Dem am 25.06.2010 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte der Senat ohne eine Verletzung von § 103
SGG nicht folgen, weil er sich zur beantragten Beweiserhebung nicht gedrängt fühlen musste.
4. Rechtsgrundlage für die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betriebskosten für das
Kfz ist
§ 10 Abs. 6 EinglhV, der unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges ermöglicht, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Die EinglhV beruht auf der Verordnungsermächtigung in
§ 60 SGB XII, wonach unter anderem Bestimmungen über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe durch Verordnung erlassen werden können. § 10 der EinglhV regelt den Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder sonstigen Hilfsmitteln. Nach § 10
Abs. 6 der Verordnung kann als Versorgung im angemessenen Umfang Hilfe auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie zur Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines
Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Nach
§§ 55 Abs. 2 Nr. 7,
58 Nr. 2 SGB IX, anwendbar über § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII, umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen kulturellen Leben, insbesondere auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Der Kläger macht die Leistungen geltend, die unter dem Oberbegriff der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 53
Abs. 3 Satz 2
SGB XII, 55
Abs. 1
SGB IX) fallen. Dadurch soll den behinderten Menschen soweit wie möglich eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Die durch die Behinderung eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben soll soweit wie möglich ausgeglichen werden.
5. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Betriebskosten für sein Kraftfahrzeug scheitert jedoch daran, dass er nicht wegen seiner Behinderung zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die regelmäßige Benutzung des
Kfz angewiesen ist:
Bei der Auslegung von § 10
Abs. 6 EinglhV darf das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" nicht nur zeitlich betrachtet werden. Es ist mit dem Merkmal der Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung zusammenzulegen, die es verstärkt. Unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Auslegung des
§ 8 EinglhV ist Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe daher, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines
Kfz ständig, d.h. nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht. Die Gründe für die Versorgung mit einem
Kfz müssen der Eingliederung in das Arbeitsleben zumindest vergleichbar gewichtig sowie vergleichbar häufig sein. Hierzu hat schon das SG zutreffend - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.1977, Az. 5 C 15.77; sowie vom 20.07.2000, Az.
5 C 43/99) ausgeführt, dass dazu auch gehöre, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehe. Die Notwendigkeit der Gewährung der Sozialhilfe tritt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - der sich der Senat nach eigener Prüfung ausdrücklich anschließt -, erst dann ein, wenn der Leistungsberechtigte soweit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann auch behinderten Menschen dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe
z.B. mit einem Krankenfahrzeug erreicht werden kann und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gemeinschaft keinen Schaden nehmen würde (so auch schon Bayer
LSG Beschluss vom 22.09.2008, Az:
L 8 B 684/08 SO ER).
6. Auch wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers in den letzten Jahren verschlechtert hat, insbesondere der Grad der Behinderung mit 100 ab 24.04.2007 anerkannt wurde, genügt dies jedoch für sich noch nicht für die Notwendigkeit der dauernden Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Sinne
bzw. zu Zwecken der Eingliederungshilfe. Weder der anerkannte Grad der Behinderung noch die Vergabe des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung ) führen automatisch zur Übernahme der
Kfz-Betriebskosten und zur Anerkennung der behinderungsbedingten regelmäßigen Benutzung des
Kfz i.
S. § 10
Abs. 6 EinglHV. Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 10.05.2007,
L 8 SO 20/07 ER), wonach der Begriff der "regelmäßigen Benutzung" erfüllt sei, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt wird und der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist und er die Möglichkeit haben müsse, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen. Nach Auffassung des Senats müssen vielmehr Bedarfe i.
S. §§ 53
Abs. 1
S. 1, 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII, 55
Abs. 2
Nr. 7, 58
SGB IX geltend gemacht werden (
z.B. Verwandtenbesuche, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Kirchenbesuche), die auch nicht wegen des Nachranges der Sozialhilfeleistungen anderweitig gedeckt werden können. Entscheidend bleiben die grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarfe der Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft.
7. Zutreffend hat das SG daher die vom Kläger für den Nachweis der regelmäßigen
Kfz-Benutzung geltend gemachten Fahrten zu Ärzten und Therapeuten (1) sowie die Fahrten zur Erledigung von Einkäufen (2) außer Betracht gelassen.
(1.) Bei den geltend gemachten Fahrten zu Ärzten und Therapeuten handelt es sich um Bedarfe aus dem Bereich der Teilhabe an Leistungen der medizinischen Rehabilitation i.
S. § 5 Nr. 1 SGB IX und nicht um Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft. Der Kläger hat hinsichtlich seiner Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach Maßgabe des
§ 60 SGB V i.V.m. §§ 7, 8 der Krankentransportrichtlinie zu
§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V (abgeleitete Berechtigung aus der Inhaberschaft eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG"). Die Beigeladene zu 2 gewährt dem Kläger diese Leistungen auch, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.04.2009 erklärt hat.
Damit ist dieser Bedarf bereits durch die Beigeladene zu 2 gedeckt und ist wegen des Nachranggrundsatzes des § 2
Abs. 1
SGB XII, der in § 55
Abs. 1 letzter
HS SGB IX wiederholt wird (anwendbar über §§ 54
Abs. 1
S.1
SGB XII, 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX) nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit der Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger
i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt, wiederholt § 55
Abs. 1 letzter
HS SGB IX den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2
Abs. 1
SGB XII), der durch das
SGB IX nicht aufgehoben worden ist, sondern unverändert fort gilt. D.h., der Träger der Sozialhilfe gewährt keine Leistungen zur Teilhabe, wenn der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Lachwitz in HK-SGB IX 3. Auflage § 55 Rn. 14).
(2.) Die vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen unterfallen ebenfalls nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.
S. §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII,
55 Abs. 2 Nr. 7,
58 SGB IX.
Auch hier ist der Kläger auf die Bedarfsdeckung durch andere Träger der Sozialleistungen zu verweisen (§ 55
Abs. 1 letzter
HS SGB IX). Der Beigeladene zu 1 gewährt dem Kläger seit 1.07.2008 aufstockende Leistung für eine Haushaltshilfe, zunächst auf der Rechtsgrundlage von § 28
Abs. 1
S. 2
SGB XII, seit 1.07.2009 als Hilfe zur Pflege. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen für die Sicherstellung der erforderlichen Einkäufe nicht ausreichen, sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 3.06.2010 vorgetragen hat, dass er die Haushaltshilfe gar nicht für Einkäufe in Anspruch nimmt.
8. Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "auf regelmäßige Benutzung des
Kfz angewiesen" i.
S. § 10
Abs. 6 EinglHV sind nur die geltend gemachten Bedarfe der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53
Abs. 1
S. 1 ,54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII, 55
Abs. 2
Nr. 7, 58
SGB IX zu berücksichtigen.
Von den in
§ 55 Abs. 2 SGB IX beispielhaft ("insbesondere") genannten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kommen hier nur die unter Ziffer 7 genannten Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht.
§ 58 SGB IX benennt hierzu vor allem
1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen
2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen
3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder kulturelle Ereignisse dienen.( ...).
Es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht ständig und zwingend auf die Benutzung eines eigenen
Kfz für Eingliederungszwecke am Leben in der Gemeinschaft angewiesen ist.
Er macht geltend, das
Kfz für Fahrten zum Freizeitpark, zur Kurverwaltung, zu Thermalbädern, zum Besuch von Ausstellungen und Museen, zur Kirche u.ä. zu benötigen, die ohne eigenes
Kfz nicht durchgeführt werden könnten.
Die geltend gemachten Fahrten unterfallen zwar grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 58
Nr. 1 und 2
SGB IX, sie erfolgen aber nicht regelmäßig i.
S. § 10 Abs 6 EinglHV. Orientiert an der "Regelmäßigkeit" bei der Teilnahme am Arbeitsleben (idR. 22 Arbeitstage pro Monat) , reichen die vom Kläger vorgetragenen 10-12 Fahrten monatlich zu diesen Zwecken nicht aus, um eine ständige, nicht nur gelegentliche und vereinzelte Benutzung des
Kfz i.
S. § 10
Abs. 6 EinglHV zu begründen. Die Erstangaben des Klägers decken sich hinsichtlich der Häufigkeit mit den Erhebungen des Amtsarztes
Dr. W., vom 8.11.2006. Aus den vom Kläger zuletzt übersandten Unterlagen ("A-Stadt aktuell Juni 2010" und "Was ist los-A-Stadt Magazin Juni 2010") ergibt sich zwar das Freizeitangebot, das sich dem Kläger eröffnet, nicht aber die Häufigkeit der Nutzung desselben durch ihn. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den zutreffenden Ermittlungen des Beklagten sehr zentral und verkehrsgünstig wohnt, so dass viele Angebote in A-Stadt für den Kläger günstiger ohne
Kfz zu erreichen sind. Darüber hinaus hat der Kläger in einem Widerspruchsverfahren gegenüber dem Beigeladenen zu 1 selbst mit Schreiben vom 1.08.2006 ausgeführt, dass seine Wohnung verkehrsgünstig liege und vor allem Ärzte und Einkaufsmöglichkeiten ohne Auto, ohne Mühen zu erreichen seien.
9. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Landkreis P. ein Behindertenfahrdienst eingerichtet ist, der von behinderten Menschen mit dem Merkzeichen "aG" plus "B" oder "H" für
max. 200
km im Monat genutzt werden kann (Auskunft des Beigeladenen zu 1 vom 13.11.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2009). Damit könnte grundsätzlich der Teilhabebedarf des Klägers i.
S. des soziokulturellen Existenzminimums gedeckt werden. Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen ist auch der Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Würdevoll lebt, wer seinen notwendigen Bedarf über das existenziell Unerlässliche hinaus auch in sozialer und kultureller Hinsicht bestreiten kann. Bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden, so dass "soziale Ausgrenzung" aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (Bayer
LSG Urteil vom 26.02.2010, Az L 8 SO 55/09; BayVGH, Urteil vom 23. September 2009, Au 3 K 03.748). Bei einem Abstellen auf die Lebensgewohnheiten der in bescheidenen Verhältnissen lebenden Bevölkerungskreise kann das vom Kläger unter Nutzung des Behindertenfahrdienstes mögliche Maß der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch nicht als unzureichend bezeichnet werden.
10. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger derzeit den Fahrdienst nicht nutzen kann, weil dieser nur behinderten Menschen zur Verfügung steht, die über kein eigenes
Kfz verfügen. Der Kläger ist, wie oben festgestellt, nicht wegen seiner Behinderung zum Zweck der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die regelmäßige Benutzung eines
Kfz angewiesen. Er hat daher, wie nicht behinderte Menschen auch, die Kosten des Unterhalts eines
Kfz selbst zu tragen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen, wie auch Leistungen der
Kfz Hilfe bei der Teilhabe am Arbeitsleben nach der
Kfz-Hilfeverordnung(
KfzHV) nicht dazu, angespannte Haushaltslagen auszugleichen. Bei der Teilhabe am Arbeitsleben besteht nach Sinn und Entstehungsgeschichte der
KfzHV kein Anspruch auf Leistungen, die der Unterhaltung des
Kfz selbst dienen, weil diese Leistungen durch die Unterhaltung des
Kfz schlechthin, nicht aber durch die Behinderung bedingt sind (
BSG Urteil vom 8.02.2007,
B 7a Al 34/06 R). Allgemeine Belastungen aus dem Betrieb eines
Kfz hat der Kläger selbst zu tragen. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse das Tragen dieser Betriebskosten nicht mehr erlauben, kann diese Deckungslücke nicht mit der behinderungsbedingten Eingliederungshilfe geschlossen werden, wenn die Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nicht in der erforderlichen Regelmäßigkeit erfolgt.
Der Kläger hat nach alldem keinen Anspruch auf Übernahme einer monatlichen Betriebskostenpauschale für sein Kraftfahrzeug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160
Abs. 2
SGG.