Leitsatz:
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, eine Beiladung sei zu Unrecht erfolgt.
2. Der Beigeladene kann nicht nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat; ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid hat, ist nicht zu prüfen (Abgrenzung zu BSG 1980-05-21 7 RAr 19/
79 = BSGE 50, 111).
3. Ein Wegfall der Bindungswirkung früherer Bescheide durch das Inkrafttreten des RehaAnglG kann sich nur aus im Einzelfall erheblichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage ergeben.
4. Für eine Anwendung von § 181 SGG ist kein Raum, wenn der "andere" Versicherungsträger die Gewährung der Leistung nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern wegen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen verneint hatte.