Urteil
Eingliederungshilfe für die Teilnahme eines geistig behinderten Schülers am Nachmittagsangebot einer Schule - Kostenübernahme für einen Integrationshelfer

Gericht:

SG Köln


Aktenzeichen:

S 21 SO 448/10


Urteil vom:

21.09.2011


Kurzbeschreibung:

Streitig ist die Kostenübernahme für den Einsatz einer Begleitperson (Integrationshelfer) während der Betreuung des Klägers in der offenen Ganztagsschule am Nachmittag als Hilfe zur angemessenen Schulbildung, i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.

Der 1997 geborene Kläger hat das Down-Syndrom. Er ist als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen "G", "B", "aG" und "H" anerkannt. Nach der Feststellung des Schulamtes besteht sonderpädagogischer Förderungsbedarf mit dem Schwerpunkt geistiger Entwicklung.

Der Kläger besucht eine integrative Gesamtschule. Nach dem regulären Schulunterricht am Vormittag nimmt der Kläger von Dienstags bis Donnerstags am Nachmittag an der Betreuung der Schüler in offener Form (offene Ganztagsschule) teil.

Der beklagte Sozialhilfeträger übernimmt bereits fortlaufend als Leistungen der Eingliederungshilfe die Kosten für die Begleitung des Klägers durch einen Integrationshelfer währende des Schulunterrichts am Vormittag und während der Busfahrten zur und von der Schule zum Wohnort. Die Eltern des Klägers sind erwerbstätig.

Der Antrag des Klägers, die Kosten für eine Begleitperson während seiner Teilnahme an der nachmittäglichen Ganztagsbetreuung zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab. Den Eltern sei die Aufbringung der Mittel für die Nachmittagsbetreuung aus ihrem Einkommen selbst zuzumuten. Mit seinem Widerspruch hat der Kläger geltend gemacht, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe in seinem Fall einkommensunabhängig zu gewähren sei. Die Teilnahme an dem Nachmittagsangebot, vor allem die Hausaufgabenbetreuung und die zusätzlichen Übungsphasen gehörten zur "angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX."

Nach Ansicht des Beklagten findet der reguläre Unterricht mit entsprechender Schulpflicht nur vormittags statt. Die Teilnahme am Nachmittagsangebot sei für die Schüler nicht verpflichtend. Diese Angebote zählten daher nicht zur angemessenen Schulbildung i. S. v. § 54 Abs. 1 SGB XII.

Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Hilfen zur angemessenen Schulbildung seien nicht nur im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu gewähren. Grundsätzlich kämen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer Schulbildung geeignet und erforderlich seien.

Die Betreuung am Nachmittag stelle eine intensive Förderung dar, welche als angemessene Schulbildung zu werten sei.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seien Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Nach § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) umfasse die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Frage, ob der Kläger über die Kosten für die vormittägliche Schulbegleitung hinaus auch die Kosten für eine Begleitperson während des Besuchs des offenen Ganztagsangebotes am Nachmittag verlangen könne, weil es sich auch hierbei um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung handele, bejahe das Gericht. Denn die Teilnahme des Klägers an diesem Angebot sei erforderlich und geeignet, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, d. h. seine Schulfähigkeit zu bessern.

Der Begriff der Schulbildung sei bei geistig behinderten Kindern und Jugendlichen weit zu verstehen. Hierzu könne auch der Besuch einer nachmittäglichen Betreuung in der Ganztagsschule zählen. Nicht entscheidend sei, ob die Teilnahme an der streitigen Maßnahme für alle Schüler verpflichtend sei. Ausgangspunkt sei vielmehr immer, dass die begleitende Maßnahme speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt sei und sie erforderlich und geeignet sei, die Schulfähigkeit des behinderten Kindes zu verbessern bzw. den Schulbesuch zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Das treffe für die Teilnahme des Klägers am Nachmittagsangebot dieser Schule zu.

Die Betreuung der Schüler bei der Hausaufgabenbetreuung durch Lehrer verdeutliche die Prägung als schulische Maßnahme. Die Lehrer verfügten bei der Bearbeitung bzw. Vermittlung des Lernstoffs in Bezug auf den geistig behinderten Kläger über weitergehende Kompetenzen als seine Eltern. Die theoretische Möglichkeit, dass die Eltern den Kläger bei den Hausaufgaben betreuten, könne der Erforderlichkeit der Teilnahme des Klägers an der Hausaufgabenbetreuung in der Schule daher nicht entgegengehalten werden.

Eine Begleitung des Klägers während der Betreuungszeiten beim Nachmittagsangebot sei zudem erforderlich. Die Begleitung des Klägers durch einen Erwachsenen sei zur Orientierung und Organisation erforderlich.

Das die Betreuung des Klägers in der offenen Ganztagsschule ggf. auch der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familienarbeit für seine Eltern diene, stehe der Qualifizierung seiner Teilnahme am Nachmittagsangebot als erforderliche und geeignete Maßnahme i. S. v. § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsdienst der Lebenshilfe 04/2012

Referenznummer:

R/R5502


Informationsstand: 09.01.2013