Eingliederungshilfe für die schulische Inklusion

Entscheidungen zur Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen zur Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen, z. B. für die Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln für den Schulbesuch oder für unterrichtsbegleitende Gebärdensprachdolmetschdienste.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen umfassen seit dem 01.01.2020 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Hierzu gehören nach § 112 SGB IX u. a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen und Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. Bis zum 31.12.2019 war die Eingliederungshilfe Aufgabe der Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des SGB XII in Verbindung mit der Eingliederunghilfe-Verordnung (EinglHVO).

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