Eingliederungshilfe

Entscheidungen zu strittigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 Absatz 1 SGB IX). Die Eingliederungshilfe wird gegenüber anderen Leistungen zur Teilhabe nachrangig nur erbracht, sofern die erforderliche Leistung nicht von anderen Rehabilitationsträgern oder von Trägern anderer Sozialleistungen übernommen werden (§ 91 Absatz 1 SGB IX).

Die Eingliederungshilfe ist seit dem 01.01.2020 in Teil 2 des SGB IX geregelt und wird seither von den Trägern der Eingliederungshilfe erbracht. Die Eingliederungshilfe-Verordnung trat zeitgleich außer Kraft.

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