Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die begehrte Förderung in Höhe von 11.980,00
EUR bewilligt
bzw. darauf, dass er über dieses Begehren der Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.
Ein entsprechender Anspruch auf Bewilligung
bzw. auf Neubescheidung des Begehrens ergibt sich insbesondere nicht aus der - hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehenden - Regelung in § 102
Abs. 3
Nr. 1 e des Sozialgesetzbuches - 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) in Verbindung mit
§ 24 der Schwerbehindertenausgleichabgabeverordnung (SchwbAV). Nach
§ 102 Abs. 3 Nr. 1 e SGB IX kann das J. im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe auch Geldleistungen erbringen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Ergänzend ist in § 24
SchwbAV bestimmt, dass schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen an der Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten können. Nach § 24 Satz 2
SchwbAV können die Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, dass der schwerbehinderte Mensch die auf der Grundlage dieser Normen begehrten Zuschüsse vor dem Beginn der Maßnahme bei dem J. beantragt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.1997 -
5 L 19/97 -.
Nach § 102
Abs. 5
SGB IX und
§ 18 SchwbAV sind die von den Integrationsämtern gewährten begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nachrangig gegenüber den Leistungspflichten anderer Leistungsträger. Leistungen der Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Eine Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt, § 102
Abs. 5 Satz 2, letzter Halbsatz.
Diese in § 102
SGB IX als Aufgabe der Integrationsämter geregelte begleitende Hilfe im Arbeitsleben muss nach § 102
Abs. 2 Satz 1
SGB IX in enger Zusammenarbeit mit der C. für Arbeit erbracht werden, sie ist aber auch abzugrenzen von den - nach § 102
Abs. 5
SGB IX vorrangigen - Aufgaben, die die C. selbst im Bereich der Förderung der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben hat. Diese Aufgaben der C. sind in
§ 104 SGB IX benannt. Generell ist es nach
§ 1 Abs. 1 SGB III die Funktion der C. , mit Maßnahmen der Arbeitsförderung dazu beizutragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Die Tätigkeit der Agentur ist also arbeitsmarktbezogen in dem Sinne, dass die Chancen des einzelnen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und einen festen Arbeitsplatz zu erhalten, durch Vermittlungs- und Förderungsmaßen verbessert werden sollen. Diesem Tätigkeitsprofil entspricht
§ 104 SGB IX, der die speziellen Aufgaben der C. im Bereich der Förderung schwerbehinderter Menschen benennt und insoweit bestimmte Beratungs- und Vermittlungspflichten sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vorsieht. Die Pflichten der Integrationsämter im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind in Abgrenzung hierzu demgegenüber arbeitsplatzbezogen ausgestaltet. So zielen diese Hilfen nach § 102
Abs. 2 Satz 2
SGB IX darauf ab, dass die schwerbehinderten Menschen sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten können und dass sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können. Der aus der nachgehenden Hilfe am Arbeitsplatz entstandene Begriff der begleitenden Hilfe umfasst im wesentlichen die Tätigkeit nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages. Diese begleitende Hilfe setzt also regelmäßig dann ein, wenn nach der Einstellung des schwerbehinderten Menschen für eine arbeitsfördernde und vermittelnde Tätigkeit der C. kein Raum mehr ist.
Vgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, Kommentar, 11. Auflage 2005, § 102,
Rdnr. 19 f.
Hieraus ergibt sich für die hier in Rede stehende Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, dass die dem schwerbehinderten Menschen durch diese Maßnahmen vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse einen unmittelbaren Bezug zu dessen Berufstätigkeit haben müssen. Es reicht nicht aus, dass die Fortbildung nur zu einer allgemeinen Verbesserung der beruflichen Chancen des schwerbehinderten Menschen führt. Vielmehr muss ein konkreter Arbeitsplatz existieren, den der schwerbehinderte Mensch bereits inne hat oder auf den er vermittelt werden wird und an dem er die erworbenen Fähigkeiten umsetzen kann. Dementsprechend darf das J. Fortbildungen für schwerbehinderte Menschen, die arbeitslos sind und auch keine bestimmte Stelle in Aussicht haben, nicht mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe unterstützen. Ebenso wenig ist ein zur Steigerung der Vermittlungschancen aufgenommenes Zusatzstudium förderungsfähig.
Vgl. Seidel, in: Hauck/Noftz,
SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: November 2005, § 102, Rdnrn. 44 a, b, d.
Die von der Klägerin begonnene Zusatzausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin kann damit nicht als eine nach § 102
Abs. 3
Nr. 1 e
SGB IX in Verbindung mit § 24
SchwbAV förderungsfähige Maßnahme qualifiziert werden. Die von der Klägerin angestrebte Zusatzqualifikation bringt ihr zunächst keinen Vorteil in Bezug auf den Erhalt ihrer gegenwärtigen Arbeitsstelle. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Arbeitsvertrag, dass sie diese Stelle verlieren wird, sobald sie die Fortbildung abgeschlossen hat. Die Klägerin hat aber auch keinen bestimmten Arbeitsplatz genannt oder in Aussicht, den sie nach Erwerb der Zusatzqualifikation wird besetzen können. Hinsichtlich ihrer zukünftigen Berufstätigkeit verweist sie vielmehr auf die Möglichkeit, sich nach Erlangung der Approbation mit einer eigenen Praxis selbstständig zu machen, und sie trägt ebenfalls vor, dass sich durch die Zusatzqualifikation ihre allgemeinen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhten, wie auch die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung bestätigt habe. Die Klägerin möchte sich mit anderen Worten durch die Zusatzqualifikation ein breiteres Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten und Berufschancen erschließen. Die Unterstützung eines derartigen Anliegens ist aber dem Aufgabenbereich der C. zuzuordnen und kann mangels Bezug zu einem bestimmten Arbeitsplatz nicht dem § 102
SGB IX zugeordnet werden. Die C. hat auch ihre Zuständigkeit für die Fortbildung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt und zahlt deren Arbeitgeberin auf der Grundlage des
§ 235 a SGB III einen Lohnkostenzuschuss. Außerdem lehnte die C. die von der Klägerin unter dem 07.10.2004 beantragten Zuschuss zu dem Fortbildungskosten nicht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit, sondern nur deswegen ab, weil eine weitere Bezuschussung der Fortbildung wegen des bereits bewilligten Lohnkostenzuschusses nicht angemessen wäre.
Schließlich kommt auch die Regelung in
§ 25 SchwbAV nicht als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin in Betracht. Nach dieser Norm können andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24
SchwbAV an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Diese als Auffangnorm konzipierte Regelung setzt voraus, dass die in Rede stehende Förderungsmaßnahme gegenüber den Hilfen, die in den §§ 19 bis 24
SchwbAV geregelt sind, andersartig ist. Die in den §§ 19 bis 24
SchwbAV enthaltenen speziellen Bewilligungsvoraussetzungen, die für die einzelnen in diesen Bestimmungen geregelten Hilfen gelten, dürfen durch einen Rückgriff auf § 25
SchwbAV nicht ausgedehnt oder unterlaufen werden. Außerdem unterliegt die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 25
SchwbAV in gleicher Weise wie die Hilfen nach den §§ 19 bis 24 der
SchwbAV den Voraussetzungen, die sich aus § 102
Abs. 2
SGB IX ergeben. Ebenso wie die speziellen Hilfen nach den §§ 19 bis 24
SchwbAV kommt auch eine Hilfe nach § 25
SchwbAV nur in Betracht, wenn diese Fördermaßnahme arbeitsplatzbezogen ist. Der den Integrationsämtern durch § 102
Abs. 2
SGB IX zugewiesene Förderungsbereich, der - wie dargestellt - nur die begleitende Hilfe im Arbeitsleben erfasst und der von der Funktion der C. für Arbeit abzugrenzen ist, wird durch § 25
SchwbAV nicht auf arbeitsmarktbezogene Hilfen, die der allgemeinen Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt dienen, ausgeweitet.
Vgl. Seidel, in: Hauck/Noftz, aaO., § 102,
Rdnr. 45; Oberverwaltungsgericht (
OVG) für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.08.2003 -
2 La 46/03 -, in: Behindertenrecht (br) 2004,
S. 18 f.; Cramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 5. Auflage 1998, § 25
SchwbAV,
Rdnr. 1 und 2.
Auf eine solche nicht zulässige Ausweitung liefe es aber hinaus, wenn man die - nach § 24
SchwbAV wegen der fehlenden Arbeitsplatzbezogenheit nicht förderungsfähige - Fortbildung der Klägerin zur Psychologischen Psychotherapeutin als eine nach § 25
SchwbAV zu unterstützende Hilfe in besonderen Lebenslagen ansähe.
Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer auch nicht der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung anzuschließen, dass auf der Grundlage des § 25
SchwbAV gerade auch die Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezuschusst werden könnte, um eine Unterbringungsmöglichkeit zu schaffen oder die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und der Berufsausübung zu verbessern, ohne dass es darauf ankäme, dass der schwerbehinderte Mensch im Arbeitsleben stehen müsse.
Vgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, aaO., § 25
SchwbAV,
Rdnr. 1.
Eine so weite Auslegung des § 25
SchwbAV steht nicht in Einklang mit § 102
Abs. 2
SGB IX und
§ 77 Abs. 5 SGB IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188
VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167
VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (
ZPO).