Der 1961 geborene Kläger ist seit 1994 Rechtsanwalt in K. Er ist durch Contergan an allen Gliedmaßen geschädigt, es fehlen die Oberarme und Oberschenkel sowie die Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, die Körpergröße beträgt deshalb nur 1,25 bis 1, 30 mm. Die Conterganstiftung stuft den Kläger mit 88,59 Punkten ein, damit gehört der Kläger zu den 418 am schwersten betroffenen Contergangeschädigten in Deutschland.
Dem Kläger wurde im Jahre 2000 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen. Unter dem 19.7. 2005 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Kosten der Fortbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht,
d. h. zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse - § 4 Fachanwaltsordnung (FAO). Zur Begründung führte er unter Hinweis auf seine Körperbehinderung aus, die Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht werde ihm das Eingehen einer Bürogemeinschaft oder einer Sozietät erleichtern, was ihm entgegen seinen Erwartungen als Fachanwalt für Steuerrecht nicht gelungen sei. Er habe in drei Anläufen versucht, eine Kooperation zu Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern einzugehen, es sei dabei auch zu recht erfolgversprechenden Gesprächen gekommen. Eine Kooperation sei jedoch nicht zustande gekommen, wobei er dies vor allem auf seine geringe Körpergröße zurückführe. Auch eine Bürogemeinschaft mit Einzelanwälten oder Zweiersozietäten im Raum K. sei 2004 gescheitert. Wenn die Menschen die Wahl hätten, würden sie sich lieber einem normal großen Anwalt anvertrauen, zumindest sei dies im Bereich des Steuerrechts so. Im Jahre 2003 sei ein Kontakt mit der Stiftung Gesundheit zustande gekommen, außerdem sei er in "medizinrecht.de" als spezialisierter Anwalt für Medizinrecht gelistet. Seit 2004 bestehe die Möglichkeit, den Titel "Fachanwalt für Medizinrecht" zu erwerben. In diesem Fachbereich habe er regelmäßig mit Mandanten zu tun, die aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler oft eine lange Leidensgeschichte hinter sich hätten und die zum Teil für den Rest ihres Lebens beeinträchtigt oder auf Dauer behindert seien. Nach seinen bislang gewonnenen Erfahrungen störten sich diese Mandanten nicht an seiner Körpergröße und seinen Behinderungen.
Mit Bescheid vom 14.9.2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, das Berufsbild des Fachanwalts für Steuerrecht sei nicht durch neue Gesetze oder Auflagen grundlegend verändert worden. Es bestehe daher auch nicht die Gefahr, dass der Kläger ohne eine weitere Qualifikation nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein könne. Auch handele es sich bei der angebotenen Fortbildung nicht um eine speziell auf die Behinderung ausgerichtete Maßnahme. Die Fortbildung sei zwar sinnvoll, es würden bei derartigen Fortbildungsmaßnahmen aber nur die behinderungsbedingt entstehenden Zusatzkosten erstattet, die hier nicht anfielen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.9.2005 Widerspruch ein. Er legte dar, der Beklagte habe bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt, dass die bisher erworbene Befugnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht nicht ausreiche, seine berufliche Existenz zu erhalten. Im Hinblick auf die zurzeit im Raum D. herrschende Anwaltsschwemme spiele das körperliche Erscheinungsbild im Hinblick auf das berufliche Fortkommen eine nicht unmaßgebliche Rolle. Seine geringe Körpergröße müsse er im Alltag durch zusätzliches Fachwissen kompensieren. Er wisse, dass er trotz Empfehlungen von Mandanten im Steuerrecht wegen seiner geringen Größe, verbunden mit seiner Körperbehinderung, oft nicht mandatiert werde. Der Kläger verwies insoweit auf den Forschungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung "Kleinwüchsige Menschen in Ausbildung und Beruf - eine besondere Situation", der seine Erfahrungen ebenso bestätigte wie die Autobiografie von Thomas Quasthoff.
Bei der Auswahl der Ausbildung zum Fachanwalt habe eine Rolle gespielt, dass er im Steuerrecht die wenigsten Einschränkungen wegen seiner Größe
bzw. Körperbehinderung erwartet habe. Das Strafrecht sei nicht in Betracht gekommen, weil man ihm aufgrund seiner geringen Körpergröße keine Pflichtverteidigungsmandate habe antragen wollen aus Sorge um seine Sicherheit. Die Spezialisierung im Verwaltungs- oder Insolvenzrecht sei schon aufgrund der umfangreichen Akten, die man ihm wegen seiner Behinderung stets zu-
bzw. abtragen müssen, nicht sinnvoll gewesen. Aufgrund eigener Erfahrung sei ein Fachanwalt für Arbeits- oder Familienrecht nicht in Betracht gekommen, weil er trotz Empfehlung durch Mandanten von den Rechtssuchenden als Anwalt vielfach abgelehnt worden sei. Die in der Stiftungssatzung des "Hilfswerks für das behinderte Kind" vorgesehene Berufsberatung, die ihm bezogen auf seine Behinderung bei der schulischen und beruflichen Ausbildung habe helfen sollen, habe nie stattgefunden. Um seine weitere berufliche Zukunft zu sichern, sei die Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht unabdingbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005, zugestellt am 14.11.2005, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Ausbildung des Klägers zum Fachanwalt für Medizinrecht könne nicht gemäß
§ 102 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit
§ 24 SchwbAV gefördert werden. Zwar gehöre er als Schwerbehinderter grundsätzlich zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Sinn und Zweck der Vorschriften sei es jedoch, Nachteile, die der Schwerbehinderte gegenüber Nichtbehinderten habe, auszugleichen, eine Bevorteilung Schwerbehinderter solle jedoch nicht stattfinden. Die Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht sei nicht behinderungsspezifisch erforderlich. Der Kläger sei als Anwalt und Fachanwalt für Steuerrecht zugelassen. Der Erwerb einer weiteren Fachanwaltschaft sei für jeden Anwalt von Vorteil, auch für einen Nichtbehinderten. Dass die "Anwaltsschwemme" für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil dies auch für alle anderen Rechtsanwälte in der Region D. zutreffe. Insoweit müssten auch nicht behinderte Anwälte weitere Fachanwaltschaften erwerben, um im Wettbewerb bestehen zu können. Soweit der Kläger auf die fehlende Beratung durch die Stiftung für das behinderte Kind hinweise, greife dies ebenfalls nicht durch. Die Tätigkeit des Hilfswerks erfolge unabhängig von der Hilfe durch die Integrationsämter.
Am 8.12.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zur Begründung erweitert und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Beklagte führt aus, er habe im Hinblick auf die sinkenden Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe seine Vergabepraxis überdenken müssen und deshalb Anfang 2005 eine restriktivere Vergabepraxis eingeführt. Nach einer entsprechenden Abteilungsverfügung, die er vorgelegt hat, komme eine Förderung nach § 24
SchwbAV nur noch dann in Betracht, wenn die Fortbildungsmaßnahme behinderungsbedingt notwendig sei, es sich um behinderungsbedingte Fortbildungsmaßnahmen handele, es sich um Maßnahmen zur Abwendung einer Kündigung handele oder wenn die Maßnahme erforderlich sei, weil durch eine Änderung des Berufsfeldes das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit enden werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, sodass eine Förderung habe abgelehnt werden müssen.
Die Klage ist unzulässig. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.9.2005 ist bestandskräftig geworden, weil der Kläger gegen diesen Bescheid nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74
VwGO) Klage erhoben hat. Der Kläger hat allein gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und erst in der mündlichen Verhandlung am 22.3.2006, als die Frist verstrichen war, seine Klage auch gegen den Ausgangsbescheid gerichtet. (Wird ausgeführt).
Im Übrigen ist die Klage aber auch unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.9.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Lehrgangskosten für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse zum Fachanwalt für Medizinrecht. Nach § 102
Abs. 3
SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen erbringen, insbesondere auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. § 24
SchwbAV führt dazu aus, dass schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten können, wobei auch Hilfen zum beruflichen Aufstieg erbracht werden können.
Die Gewährung von Leistungen nach diesen Vorschriften steht damit im Ermessen des Beklagten. Da ihm vor dem Hintergrund der aus der Ausgleichsabgabe nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel ein relativ weites Auswahlermessen eingeräumt wurde, kann die Ermessensaufteilung vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Nach § 114
VwGO in Verbindung mit § 39
Abs. 1
SGB I prüft das Gericht lediglich, ob die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind auch sogenannte Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen.
Danach ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Dieser hat das ihm nach diesen Vorschriften eröffnete weite Ermessen hinsichtlich der Förderung von Fortbildungsmaßnahmen schwerbehinderter Menschen durch interne Richtlinien dahingehend eingeschränkt, dass nur noch behinderungsbedingt notwendige Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen, die zur Abwendung einer Kündigung dienen, oder Maßnahmen, die notwendig sind, um den Arbeitsplatz zu sichern, wenn durch Änderung des Berufsfeldes das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit enden wird, gefördert werden.
Keine dieser Voraussetzungen trifft im Fall des Klägers zu. Bei der Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht handelt es sich weder um eine behinderungsbedingt notwendige Maßnahme noch werden hier mit der Klage behinderungsbedingte Mehrkosten für die Teilnahme an dem Lehrgang für Medizinrecht geltend gemacht. Die Maßnahmen dienen bei dem selbstständigen Kläger auch nicht der Abwendung einer Kündigung. Ebenso ist die Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht nicht erforderlich, um die Kenntnisse des Klägers an ein geändertes Berufsfeld anzupassen, weil sich das Berufsfeld des Juristen
bzw. Rechtsanwaltes nicht geändert hat.
Mit dem Erlass dieser Ermessensrichtlinien hat der Beklagte sein Ermessen nicht in gesetzeswidriger Weise eingeschränkt. Wenn die eingehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe sowie die daraus angehäufte Rücklage es nicht mehr erlauben, alle in § 102
Abs. 2, 3 und 4
SGB IX genannten Aufgaben zu erfüllen, muss der Beklagte seine Leistungen einschränken, wobei er jedenfalls den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum nicht verlässt, wenn er seine Leistungen an den behinderungsbedingten Notwendigkeiten und dem Erhalt bestehender Arbeitsverhältnisse ausrichtet. Indem er Prioritäten setzt, beugt er der Gefahr vor, später alle Leistungen ablehnen zu müssen, weil die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dabei sachwidrig bestimmte Aspekte des ihm zugewiesenen Aufgabenspektrums betont hätte, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht sachwidrig, vor der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, durch die der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt gestärkt werden soll, diejenigen Fortbildungsmaßnahmen gezielt zu fördern, durch die Behinderten der bereits bestehende Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Auch der Fall des Klägers bietet keine Anhaltspunkte, die den Beklagten zwängen, wegen der Besonderheiten des Einzelfalls von seinen Richtlinien abzuweichen. Dabei ist sicher zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Körpergröße möglicherweise Schwierigkeiten hat, als selbstständiger Rechtsanwalt Mandate zu erlangen. Auf der anderen Seite erschweren auch viele andere Behinderungen die berufliche Integration erheblich, jedenfalls dann, wenn sie äußerlich wahrnehmbar sind, sodass die Betroffenen ständig ihre Befähigungen und Eignungen neu unter Beweis stellen müssen. Eine besondere Verpflichtung der Integrationsämter, in diesen Fällen auch dann Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, wenn der Arbeitsplatz nicht akut bedroht ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Das Schwerbehindertenrecht hat nicht die Aufgabe, einem Schwerbehinderten in jeder Lebenslage umfassend Hilfe zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu leisten. Vielmehr ist der Gesetzeszweck bereits erreicht, wenn überhaupt Fördermaßnahmen erfolgen, die sich als begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben darstellen (vergleiche Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.12.1997 -
1 A 753/97 -, br 1999,
S. 92- 93).
Der Beklagte hat dem Kläger bereits bei der Finanzierung des Fachanwalts für Steuerrecht geholfen. Er hat auch, wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wiederholt spezifische behinderungsbedingte Nachteile durch Fördermaßnahmen ausgeglichen, etwa indem er den Bezug von Fachzeitschriften auf
CD finanziell unterstützt hat, weil der Kläger die schweren Zeitschriftenbände nicht handhaben kann. Er finanziert wegen der erheblichen Behinderungen des Klägers auch eine Arbeitsassistenz und hat zuletzt im Dezember 2005 die Anschaffung eines Notebooks gefördert. Damit ist der Beklagte seiner Verpflichtung zur Unterstützung der beruflichen Integration des Klägers auch unter Berücksichtigung der Schwere seiner Behinderung umfassend nachgekommen.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall außerdem, dass der Kläger als Selbstständiger nur innerhalb der Grenzen des § 21
SchwbAV gefördert werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob hier die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 SchwbAV vorliegen, insbesondere ob der Kläger durch die selbstständige Tätigkeit auf Dauer seinen Lebensunterhalt sichern und ob die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Voraussetzung für die Förderung eines Selbstständigen wäre danach jedenfalls, dass die geförderte selbstständige Tätigkeit zumindest auf Dauer Gewinn abwirft. Zweifel ergeben sich daran insoweit, als die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die von ihr gemeinsam mit dem Kläger seit 1994 betriebene Kanzlei habe bisher keinen Durchbruch in Richtung schwarze Zahlen erreicht. Diesen Zweifeln muss jedoch nicht nachgegangen werden.
Nach § 21
Abs. 3 SchwAV können Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebes nicht erbracht werden. Damit will der Verordnungsgeber zum Ausdruck bringen, dass eine laufende Unterstützung des Betriebes im Hinblick auf die Konkurrenzbetriebe nicht erfolgen soll. Die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen müssen andere Rechtsanwälte regelmäßig als laufende Ausgaben aus dem Betrieb ihrer Kanzlei erwirtschaften, um sich auf dem Markt behaupten zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten ist oder akut droht.