Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die noch streitige Ablehnung der Übernahme der Lehrgangsgebühren, der Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten und des dem Kläger durch die Lehrgangsteilnahme entstehenden Verdienstausfalls sei ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen auf
S. 9 des Urteilsabdrucks die Ermessenserwägung des Beklagten, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen sei auf die diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten sei oder akut drohe, nicht allein aus der Abteilungsverfügung, sondern direkt und selbständig tragend aus
§ 21 SchwbAV für gerechtfertigt gehalten. Es hat die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen als laufende Ausgaben aus dem Betrieb qualifiziert, die nach § 21
Abs. 3
SchwbAV nicht zu fördern seien. Diese Argumentation, für die auch unter Berücksichtigung der Verweisung in § 21
Abs. 4
SchwbAV auf die entsprechende Anwendung von
§ 24 SchwbAV bei schwerbehinderten Selbständigen einiges sprechen könnte, wird durch das Zulassungsvorbringen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage gestellt, so dass es auf die Frage einer rechtmäßigen Ermessensbegrenzung durch die interne Abteilungsverfügung nicht ankommt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO aufweist noch dass die Rechtssache
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2
VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).