Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen,
"Liegt eine rechtsfehlerhafte Verengung des dem Beklagten nach
§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m. § 24 SchwbAV eingeräumten Ermessensspielraumes vor, wenn der Beklagte durch eine interne Richtlinie eine Selbstbindung dahingehend vornimmt, dass er eine Förderung zum Ausgleich lediglich der behinderungsbedingten und nur der arbeitsplatzbezogenen Defizite vorsieht?",
weil sich diese Frage nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht stellte.
Das Berufungsgericht hat die (einen Zuschuss zum Studium der Klägerin an einer Virtuellen Fachschule mit dem Abschluss "staatlich geprüfte Betriebswirtin" ablehnende) Ermessensentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil den der Zuschussgewährung zugrundeliegenden Regelungen (§ 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
SGB IX; § 24
SchwbAV) eine doppelt eingeschränkte Zielrichtung (Ausgleich lediglich der behinderungsbedingten und nur der arbeitsplatzbezogenen Defizite) nicht zukomme, sie vielmehr auch eine Förderung allgemeiner Fortbildungsmaßnahmen zuließen. Weil § 24 Satz 2
SchwbAV die Möglichkeit, Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg zu erbringen, ohne inhaltliche Beschränkungen aufweise, könne die rechtsfehlerhafte Verengung des Ermessensspielraumes durch das Integrationsamt
bzw. den Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, eine finanzielle Förderung der Ausbildung in einem neuen Beruf gehe über die Intention des Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte Menschen hinaus, weil ihnen dadurch gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern, die einen Lehrgang mit vergleichbaren Inhalt besuchten und mangels eines Anspruchs auf finanzielle Förderung aus eigenen Mitteln finanzieren müssten, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft werde. Das Berufungsgericht hat mithin der Sache nach darauf abgestellt, dass der Beklagte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über die von der Klägerin begehrte Förderung von einer rechtsfehlerhaften, weil zu engen Auslegung der heranzuziehenden Rechtsnormen ausgegangen sei und damit den gesetzlichen Rahmen, der seiner Ermessensentscheidung vorgegeben sei, nicht zutreffend bestimmt habe. Systematisch ist dies der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage einer Selbstbindung eines als bestehend angenommenen Ermessens vorgelagert und von dieser zu trennen.
Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Voraussetzungen und Grenzen einer Selbstbindung des Bewilligungsermessens durch eine ermessensleitende oder -bindende Richtlinie hat das Berufungsgericht indes nicht abgestellt. Vielmehr hat es ausgeführt, dass auf die von der Beklagten erlassene undatierte Abteilungsverfügung im Rahmen der Ermessensprüfung nicht abgestellt werden könne, weil der Widerspruchsausschuss seine Entscheidung ersichtlich nicht darauf gestützt habe und auch ein Nachschieben dieser Regelungen als Gründe des angefochtenen Versagungsbescheides wegen - näher ausgeführter - Beschränkungen des Nachschiebens von Ermessenserwägungen nicht in Betracht komme. Auch § 114 Satz 2
VwGO ermögliche lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen, ein völliges Auswechseln der Ermessensgrundlage - wie durch die Einführung der Abteilungsverfügung - liege außerhalb dieses Rahmens.
Soweit das Berufungsgericht für die unter Zugrundelegung des erweiterten Ermessensrahmens zu treffende neuerliche Ermessensentscheidung ausgeführt hat, durch die Befugnis zur Berücksichtigung der - im Einzelfall konkret festgestellten - finanziellen Beschränkungen, die sich aus der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Fördermittel ergeben, werde "eine Regelung der Verwaltungspraxis, die den durch § 24
SchwbAV verbindlich vorgegebenen bundesrechtlichen Ermessensrahmen generell einschränkt, indem sie etwa entgegen § 24
Abs. 2
SchwbAV sämtliche Maßnahmen, die dem beruflichen Aufstieg dienen, von vornherein aus der Förderung herausnimmt (wie
Nr. 4 Satz 2 der "Abteilungsverfügung zu Fördermaßnahmen nach § 24
SchwbG"), nicht gedeckt", betrifft dies die erst künftig erneut zu treffende Ermessensentscheidung, deren Gegenstand nicht die abstrakt-generelle Überprüfung der ermessenslenkenden Abteilungsverfügung ist. Diese Ausführungen weisen auch in der Sache nicht auf den mit der Beschwerde geltend gemachten Klärungsbedarf. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten, sie Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen müssen und mithin nicht so weit gehen dürfen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (s. etwa Urteil vom 18. September 1984 -
BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127, 142
m.w.N.); dabei können sie Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränken (Urteil vom 19. März 1996 -
BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335, 341). Verwaltungsvorschriften vermögen aber das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen und die Behörde nicht von der Verpflichtung zu entbinden, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden (
vgl. etwa Beschluss vom 25. September 1998 -
BVerwG 5 B 24.98 -
m.w.N.). Hiermit wäre eine generelle und damit ausnahmslose Beschränkung der Förderung ausschließlich auf Maßnahmen zum Ausgleich der behinderungsbedingten und nur der arbeitsplatzbezogenen Defizite jedenfalls dann unvereinbar, wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, dass diese Einschränkungen nicht schon unmittelbar aus dem anzuwendenden Recht folgten. Die Zulassungsfrage richtet sich indes nicht gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung des durch § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 Buchst. e
SGB IX i.V.m. § 24
SchwbAV für die Ermessensentscheidung gezogenen Rechtsrahmens. Sollte sie dahin zu verstehen sein, bedürfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern folgte unmittelbar aus dem Gesetz, dass jedenfalls § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 Buchst. e
SGB IX oder § 24
SchwbAV die Förderung nicht schon auf Tatbestandsebene auf Maßnahmen zum Ausgleich der behinderungsbedingten und nur der arbeitsplatzbezogenen Defizite beschränken.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.