I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der am ... geborene Kläger leidet an einer Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke bei künstlichem Gelenkersatz der Hüfte links und Beinverkürzung links, einer postinfektiösen Displasie der rechten Schulter und des rechten Oberarmes mit Funktionseinschränkungen und Armverkürzung, einer Fehlform und Belastungsschwäche der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen einer psychovegetativen Dystonie sowie einem hyperkinetischem Herzsyndrom.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 mit Merkzeichen G. Der Kläger ist als Beamter im mittleren Dienst (Regierungshauptsekretär) bei der ... in ... beschäftigt.
Mit Schreiben vom 14. August 1998 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Zuschuss zu den von ihm nach eigenen Angaben privat im voraus getragenen Gesamtaufwendungen von über 9.202,54 DM für die Teilnahme an einem Fernlehrgang des Instituts für Lernsysteme
GmbH in Hamburg zum Programmierer sowie die Teilnahme am Fernlehrgang zum Versicherungsfachwirt der Gabler Fern-Akademie in Wiesbaden.
Der Kläger hat den Fernlehrgang zum Programmierer mit Diplom vom 23. September 1991 abgeschlossen. Er legte hierzu eine Gebührenquittung vom 22. Februar 1991 für im Jahr 1990 in Höhe von 830,-- DM bezahlte Unterrichtsgebühren sowie eine weitere Gebührenquittung vom 27. Januar 1992 für im Jahr 1991 in Höhe von 1.162,-- DM bezahlte Unterrichtsgebühren vor.
Mit Diplom vom 12. November 1997 schloss der Kläger das Studium an der Gabler Fern-Akademie zum Versicherungsfachwirt ab. Am 21. Dezember 1998 hat er laut Urkunde der Industrie Hierzu legte der Kläger Bescheinigungen vor, nach denen er im Jahr 1994 352,08 DM, im Jahr 1995 1.408,20 DM, im Jahr 1996 1.525,29 DM und im Jahr 1997 1.205,97 DM an Lehrgangsgebühren bezahlt hat. Des weiteren legte er eine Rechnung der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold vom 23. September 1997 über Prüfungsgebühren in Höhe von 450,-- DM, für die Wiederholungsprüfung mit Schreiben vom 16. April 1998 in Höhe von 225,-- DM sowie Quittungen für Übernachtungskosten an den Prüfungstagen in Detmold vor. Schließlich macht der Kläger auch noch Fahrtkosten von seinem Wohnort in ... nach Detmold in Höhe von 655,-- DM geltend.
Mit Schreiben vom 18. September 1998 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der Hilfe zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse ab. Berufliche Bildungsmaßnahmen könnten nur gefördert werden, wenn dadurch das Beschäftigungsverhältnis des Schwerbehinderten langfristig gesichert und erhalten werde. Der Arbeitsplatz des Klägers bei der ... ... sei infolge dessen Behinderung aber nicht gefährdet.
Gegen dieses nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben legte der Kläger am 21. Oktober 1998 Widerspruch ein und bat um eine förmliche Verbescheidung seines Antrags. Am 16. Dezember 1998 stellte der Kläger nochmals einen Antrag auf Bezuschussung der von ihm absolvierten Ausbildungslehrgänge. Der Beklagte bestätigte dem Kläger daraufhin telefonisch am 17. Dezember 1998, dass das Schreiben vom 16. Dezember 1998 als Widerspruch angesehen werde und sah von einer nochmaligen Verbescheidung ab.
Am 26. Februar 1999 legte der Kläger dem Beklagten eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 24. Februar 1999 vor, nachdem die von ihm erreichten Abschlüsse im
EDV-Bereich der beruflichen Fortbildung und Qualifizierung des Klägers dienten. Die darüber hinaus durchgeführte Ausbildung zum Versicherungsfachwirt diene zwar nicht unmittelbar der beruflichen Qualifikation im Sinne der Laufbahnverordnung, könne jedoch als Erweiterung des allgemeinen beruflichen Bildungshorizontes gewertet werden und sei bei der Beratung von Schwerbehinderten hilfreich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1999 wies der Widerspruchsausschuss bei der Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück. Eine Bezuschussung der Ausbildung zum Programmierer komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Lehrgang bereits im Jahr 1991 abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich der Bezuschussung der Ausbildung zum Versicherungsfachwirt sei nicht erkennbar, dass es sich dabei um eine auf den Beruf des Klägers bezogene Maßnahme zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten als Verwaltungsbeamter handle. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass eine Bezuschussung die Eingliederung des Klägers in das Arbeits- und Berufsleben ermöglichen, erleichtern oder sichern würde. Der Kläger sei als Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes seit 1981 in der Justizvollzugsanstalt Aichach beschäftigt. Er sei bereits dauerhaft in das Arbeits- und Berufsleben eingegliedert und habe die Nachteile seiner Behinderung überwunden. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass sein beruflicher Aufstieg behinderungsbedingt erschwert sei.
Am 9. Februar 2000 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den von ihm privat im Voraus getragenen Gesamtaufwendungen von über 9.202,54 DM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 24. März 2000 wurde die Klage dahingehend begründet, dass aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben und dem Kläger in angemessenem Umfang Leistungen zu gewähren seien. Der Anspruch auf Bezuschussung sei nicht darauf beschränkt, den bisherigen Arbeitsplatz zu sichern, sondern auch die Teilnahme am allgemeinen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die turnusgemäße Beförderung des Klägers sei in der Vergangenheit durch Operationen
bzw. infolgedessen aufgetretener Arbeitsunfähigkeitszeiten verzögert worden. Dennoch habe es der Kläger aufgrund seiner besonderen Leistungen und einer überdurchschnittlichen periodischen Beurteilung erreicht, diese Verzögerungen weitgehend auszugleichen. In diese dienstliche Beurteilung sei aber gerade auch das vom Kläger absolvierte Studium zum Versicherungsfachwirt
IHK sowie das besondere Fortbildungsbestreben des Klägers positiv eingeflossen. Auch hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen des Verwendungsaufstiegs müsse der Kläger seine besondere Eignung für den gehobenen Dienst nachweisen. Die durch seine krankheitsbedingten Ausfallzeiten entstandenen Erschwernisse habe er lediglich durch die Erweiterung seines Wissens, unter anderem in Form der Teilnahme an internen und externen Fortbildungsmaßnahmen, kompensieren können. Dabei sei gerade auch das Studium zum Programmierer dazu geeignet, die berufliche Situation des Klägers zu sichern.
Mit Schreiben vom 14. April 2000 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2001 erklärte der Kläger ausdrücklich, die Gesamtmaßnahme der Ausbildung zum Versicherungsfachwirt
IHK sei im Frühjahr 1999 abgeschlossen worden.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und erneute Verbescheidung durch den Beklagten nicht zu (§ 113
Abs. 1 und
Abs. 5 Satz 2
VwGO).
1. Nach § 31
Abs. 3
Nr. 1 f Schwerbehindertengesetz (
SchwbG) kann die Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln insbesondere auch Geldleistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gewähren. Dabei könne nach
§ 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)) Schwerbehinderte, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen des jeweiligen Schwerbehinderten entsprechen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Diese Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.
2. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Bezuschussung der für die Teilnahme an dem Fernlehrgang des Instituts für Lernsysteme
GmbH zum Programmierer entstandenen Kosten zu Recht abgelehnt. Obwohl der Lehrgang nach dem vorgelegten Diplom bereits am 23. September 1991 erfolgreich abgeschlossen worden war, stellte der Kläger einen Antrag auf Bezuschussung erst am 14. August 1998. Zwar bedarf es für die Leistungsgewährung nach
§ 18 SchwbAV keiner Antragstellung vor Beginn der Maßnahme. Aus dem auch im Schwerbehindertenrecht geltenden Prinzip der Bedarfsdeckung folgt aber, dass ein Anspruch nur und so lange bestehen kann, als auch ein Bedarf besteht. Dabei ist im Schwerbehindertenrecht von einer endgültigen Bedarfsdeckung jedenfalls dann auszugehen, wenn der Schwerbehinderte die Kosten der Fortbildungsmaßnahme bereits aus eigenen Mitteln gedeckt hat und sich endgültig keiner weiteren Forderung mehr ausgesetzt sieht. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht lässt sich nämlich aus dem Schwerbehindertenrecht der Grundsatz, dass eine Schuldenübernahme grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht ableiten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob noch ein Hilfebedarf besteht, ist dabei derjenige, in dem die Hauptfürsorgestelle über den Antrag hätte entscheiden können (
vgl. OVG SH vom 27. August 1997, Az:
5 L 19/97, zitiert nach Juris;
BVerwG vom 2.7.1987, FEVS 37, 89). Nach den vorgelegten Gebührenquittungen hat der Kläger die Kosten für den Fernlehrgang zum Programmierer beim Institut für Lernsysteme
GmbH bereits in den Jahren 1991 und 1992 bezahlt. Soweit er nunmehr mehr als sechs Jahre später einen Antrag auf Bezuschussung dieses Lehrgangs bei der Hauptfürsorgestelle stellt, ist daher davon auszugehen, dass der Kläger im Hinblick auf diesen Lehrgang offensichtlich keinen offenen Forderungen mehr ausgesetzt ist. Damit scheidet aber bereits aus diesem Grund eine Bezuschussung des Lehrgangs aus, ohne dass es weiterer Ermessenserwägungen seitens des Beklagten bedurfte.
3. Soweit der Kläger mit seinem Antrag vom 14. August 1998 einen Zuschuss zu den von ihm vorab getragenen Kosten des Fernlehrgangs zum Versicherungsfachwirt
IHK erstrebt, hat der Beklagte diesen Antrag ebenfalls rechtmäßig abgelehnt.
a) Nach den vorgelegten Unterlagen, hat der Kläger die Lehrgangsgebühren für die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 sowie die Kosten der Übernachtung anlässlich der Abschlussprüfung am 20. September 1997 bereits vor der Antragstellung bei der Hauptfürsorgestelle aus eigenen Mitteln beglichen. Darüber hinaus hat der Kläger auch die Rechnung für die Prüfungsgebühren der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold vom 23. September 1997 für die erste Prüfung und die Rechnung vom 16. April 1998 für die Wiederholungsprüfung bereits vor Stellung seines Antrags auf Bezuschussung beglichen. Es spricht daher vieles dafür, dass sowohl im Hinblick auf die Kosten für die Teilnahme am Fernlehrgang Versicherungsfachwirt bei der Gabler Fern-Akademie, als auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Prüfung der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold entstandenen Kosten eine den Anspruch auf Bezuschussung ausschließende Bedarfsdeckung im oben genannten Sinne eingetreten ist, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses die Kosten der Ausbildung zum Versicherungsfachwirt bereits selbst beglichen hat und daher nicht mehr mit weiteren Forderungen rechnen musste.
b) Aber auch unabhängig davon hat der Beklagte den Antrag auf Bezuschussung der im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Versicherungsfachwirt entstandenen Kosten zu Recht nach § 17
Abs. 2 Satz 1
SchwbAV abgelehnt. Nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 f SchwbAV können zwar grundsätzlich Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben insbesondere auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 24
SchwbAV erbracht werden. Ausgeschlossen ist jedoch nach § 17
Abs. 2 Satz 1
SchwbAV die Bezuschussung von anderen Leistungen, die der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht oder nur mittelbar dienen. Nach dem Abschlusszeugnis der Gabler Fern-Akademie vom 12. November 1997 umfassten die Lehrgangs- und Prüfungsgebiete im wesentlichen Themen wie allgemeine Versicherungslehre, Versicherungsbetriebslehre, Rechtslehre des Versicherungswesens, insbesondere auch Lebensversicherungen. Prüfungsgegenstand bei der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold war ebenfalls der Bereich der allgemeinen und besonderen Versicherungslehre. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit den beruflich erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten des Klägers als Regierungshauptsekretär gegeben ist. Ziel der Ausbildung zum Versicherungsfachwirt
IHK dürfte vielmehr die Erweiterung der Kenntnisse des Klägers für dessen Tätigkeit bei der Versicherungskammer Bayern sein. Dies legt jedenfalls das Schreiben der Versicherungskammer Bayern vom 23. Juli 1996 nahe, in dem dem Kläger bestätigt wird, dass er bereits seit 1984 als Vermittler für Versicherungen tätig ist und aufgrund der Teilnahme an diversen Schulungen über umfangreiches Fachwissen im Personen- und Sachversicherungswesen verfüge, was auch durch die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungsverträgen in allen Sparten belegt werde. Dieser Einschätzung steht auch die Aussage des Personalreferats der Justizvollzugsanstalt Aichach vom 24. Februar 1999 nicht entgegen. Danach diene die Ausbildung zum Versicherungsfachwirt zwar nicht unmittelbar der beruflichen Qualifikation des Klägers, könne jedoch als Erweiterung des allgemeinen beruflichen Bildungshorizontes gewertet werden und sei bei der Beratung von Schwerbehinderten hilfreich. Dies mag zwar für die Tätigkeit des Klägers als gewähltem Vertrauensmann der Schwerbehinderten in gewissem Umfang durchaus zutreffen, allein vermag dies jedoch noch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Qualifikation des Klägers herzustellen.
c) Die Gewährung eines Zuschusses scheidet aber auch nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV aus, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können Leistungen an Schwerbehinderte zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbracht werden, wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.
Der Kläger ist als Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes, derzeit als Regierungshauptsekretär, seit dem Jahr 1981 in der Justizvollzugsanstalt Aichach beschäftigt. In der vom Kläger selbst vorgelegten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 1997 wird dieser als routinierter und leistungsfähiger Mitarbeiter beschrieben, der trotz seiner Schwerbehinderung in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eingliederung des Klägers in das Arbeits- und Berufsleben auch unter Berücksichtigung von Art oder Schwere seiner Behinderung gerade nicht (mehr) auf besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 18
Abs. 2
Nr. 1
SchwbAV stößt. Der Argumentation des Klägers, dies sei u.a. gerade auch Resultat der Teilnahme an der Ausbildung zum Versicherungsfachwirt
IHK, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen. Wie oben bereits ausgeführt hatte die Ausbildung die Erweiterung der Kenntnisse des Klägers im Versicherungswesen zum Gegenstand. Es ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an dem Fernlehrgang in einem in diesem Zusammenhang beachtlichen Umfang in die dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1997 eingegangen wäre. Insbesondere lässt sich dies nicht der in der Beurteilung enthaltenen Aussage entnehmen, der Kläger sei sehr bestrebt, sein Fachwissen zu erweitern und nehme sämtliche angebotene Fortbildungsveranstaltungen wahr. Wie oben bereits ausgeführt ist das Personalreferat bei der Justizvollzugsanstalt Aichach selbst davon ausgegangen, dass die Ausbildung zum Versicherungsfachwirt
IHK nicht unmittelbar der beruflichen Qualifikation des Klägers dient.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, durch die Teilnahme an der Ausbildung zum Versicherungsfachwirt
IHK seine Aufstiegsmöglichkeiten in den gehobenen Dienst im Rahmen eines Verwendungsaufstiegs verbessert zu haben, vermag auch diese Argumentation keinen Anspruch auf Bezuschussung zu begründen. Die Eingliederung des Klägers in das Arbeits- und Berufsleben stößt nämlich auch ohne den angestrebten Verwendungsaufstieg nicht (mehr) auf besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 18
Abs. 2
Nr. 1
SchwbAV.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18
Abs. 2
Nr. 1
SchwbAV, bei deren Vorliegen Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben gewährt werden können, nicht erfüllt sind, scheidet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus, ohne dass insoweit ein Ermessen eröffnet wäre.
d) Aber selbst wenn man entgegen dem oben gefundenen Ergebnis davon ausginge, dass die Eingliederung des Klägers in das Arbeits- und Berufsleben noch auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann, steht dem Kläger ein Anspruch auf erneute Verbescheidung durch den Beklagten nicht zu. Das Schwerbehindertenrecht hat nämlich nicht die Aufgabe, einem Schwerbehinderten in jeder Lebenslage umfassend Hilfe zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu leisten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausbildung zum Versicherungsfachwirt in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Qualifikation des Klägers steht, sondern vielmehr der Erweiterung der Kenntnisse für seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter dienen wird, entspricht es einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, eine Bezuschussung der Kosten für die Ausbildung zum Versicherungsfachwirt abzulehnen.
Da die Klage erfolglos bleibt, trägt der Kläger nach § 154
Abs. 1
VwGO die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167
Abs. 2
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11
ZPO, § 711
ZPO.