Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 27. November 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Gemäß § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124
Abs. 2
VwGO) vom Antragsteller darzulegen. Der Kläger benennt keinen Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2
Nr. 1 bis 5
VwGO. Aus seinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass er die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht teilt und somit den Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts) geltend machen will.
Nach den Darlegungen des Klägers, worauf sich die Prüfung des Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren beschränkt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ( Urteil vom 27. November 2002 -
15 A 23/02 -), sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Beschaffungskosten für eine mobile
PC-Ausstattung (Lesehilfe) habe. Eine Förderung gemäß
§§ 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX,
19 SchwbAV setze voraus, dass die technische Arbeitshilfe am Arbeitsplatz selbst installiert werde. Die mobile
PC-Ausstattung solle aber nicht am Arbeitsplatz des Klägers aufgestellt werden, denn dieser sei bereits mit einer technischen Lesehilfe ausgestattet.
Dazu macht der Kläger in seinem Zulassungsantrag keine Ausführungen. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts (siehe hierzu auch
OVG Lüneburg, Urt. v. 14.10.1992 - 4 L 520/02 -, ND MBl. 1993, 157; Wiegand, Komm. zum Schwerbehindertengesetz, § 31
Anm. 44; Cramer, Komm. zum Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl., § 19
SchwbAV Rdnr. 2 und 3). Leistungen an Schwerbehinderte für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen kommen danach nur zur Ausstattung des Arbeitsplatzes in Betracht unter der weiteren Voraussetzung, dass den Arbeitgeber im Einzelfall insoweit keine Verpflichtung gemäß
§ 81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX trifft.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sich ein Anspruch auf die begehrte Förderung
bzw. ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung aus
§ 25 SchwbAV ergebe. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, auch eine Zuschussgewährung gemäß § 25
SchwbAV setze voraus, dass es sich um eine Maßnahme handele, die unmittelbar der Arbeits- und Berufsförderung des Schwerbehinderten diene. Auf dem Umweg über die Auffangvorschrift des § 25
SchwbAV könne nicht die grundsätzliche Regelung des
§ 17 Abs. 2 SchwbAV wieder aufgehoben werden, wonach andere als die bezeichneten Leistungen, die der Berufs- und Arbeitsförderung des Schwerbehinderten nicht oder nur mittelbar dienten, gerade von der Förderung ausgeschlossen seien. Eine solche Regelung im Wege der AV würde zudem gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 102
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX verstoßen, der eine solche Möglichkeit ebenfalls nicht eröffne. Bei der begehrten Lesehilfe handele es sich aber um ein Hilfsmittel, das nicht unmittelbar der arbeits-
bzw. beruflichen Förderung des Klägers diene.
Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander. Er trägt vor, die besondere Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sei nunmehr ein wesentliches Ziel des neuen Schwerbehindertenrechts des
SGB IX geworden. Schwerbehinderte Menschen sollen danach bei Einstellung und Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Vorrang haben. Sowohl die außer- als auch innerbetriebliche Fort- und Weiterbildung verlange in diesem Zusammenhang mehr Selbstständigkeit. Insoweit habe sich der Fort- und Weiterbildungsbegriff des alten Schwerbehindertengesetzes geändert. Bei der begehrten Lesehilfe handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um ein Hilfsmittel, das unmittelbar seiner arbeits-
bzw. beruflichen Förderung diene. Inhaltlicher Schwerpunkt des
SGB IX sei vor allem die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilnahme Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch Leistungen zur Teilhabe. Ziel sei es mithin, behinderten Menschen eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. Diese in
§ 1 des SGB IX normierten Vorgaben seien höher einzustufen als Arbeitgeberinteressen. Das
SGB IX sei mithin die Konkretisierung des grundrechtlich geschützten Benachteiligungsverbotes.
Der Kläger macht mithin geltend, dass durch das neue Schwerbehindertenrecht eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Seine allgemeinen Ausführungen erschöpfen sich in Behauptungen und lassen insbesondere den konkreten Bezug zu der hier begehrten Förderung vermissen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die hier maßgeblichen Vorschriften durch die Einführung des
SGB IX keine Änderung erfahren haben, insbesondere ist § 25
SchwbAV unberührt geblieben.
Angemerkt sei, dass § 25
SchwbAV zwar eine Auffangvorschrift ist, "andere Leistungen" als die in §§ 19 bis 24
SchwbAV geregelten Leistungen, die an Schwerbehinderte danach erbracht werden können, sind jedoch andersartige Leistungen (
vgl. Cramer, a.a.O., § 25
SchwbAV,
Rdnr. 2; Wiegand, a.a.O., § 31
SchwbG,
Rdnr. 65). § 25
SchwbAV ist kein Instrument, um den in den §§ 19 bis 24
SchwbAV festgelegten Leistungsumfang zu erweitern. Eine derartige Auslegung würde diese Vorschriften weitgehend bedeutungslos machen. § 19
SchwbAV regelt mithin die Förderung technischer Arbeitshilfen, worum es im vorliegenden Fall allein geht, abschließend. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch insoweit zuzustimmen, dass auch Leistungen gemäß § 25
SchwbAV nur gewährt werden können, wenn sie der Teilnahme schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unmittelbar zu dienen bestimmt sind. Dies folgt aus § 17
Abs. 2
SchwbAV. Daran fehlt es, wenn technische Arbeitshilfen nur gelegentlich, selten oder - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nicht am Arbeitsplatz benötigt werden (
vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.10.1992, a.a.O.).
Inwieweit aus § 81
Abs. 2
SGB IX ein Anspruch auf die gewährte Leistung herzuleiten ist, erschließt sich dem Senat nicht. Diese Vorschrift normiert lediglich, dass ein Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen darf, ist mithin für die Frage, ob der Kläger Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, unergiebig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar.