Leitsatz:
1. Zur Auslegung des Schwerbeschädigtengesetzes § 13 Abs 1 und 2.
2. Der Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde Rechtsgründe und Tatsachen nachschieben kann, gilt nur beschränkt, wenn der Verwaltungsakt von einem Ausschuß erlassen ist, der nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht.
Orientierungssatz:
1. Vergleiche: OVG Hamburg, 1956-10-01, II 108/54, MDR 1957, 252.