Förderung einer Arbeitsassistenz

Entscheidungen zur Bewilligung und Bemessung von Arbeitsassistenzleistungen durch die Integrations-/Inklusionsämter.

Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen (§ 185 Absatz 5 SGB IX). Die Rehabilitationsträger tragen die Kosten einer Arbeitsassistenz für die Dauer von bis zu drei Jahren zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Integrations-/Inklusionsämter übernehmen die Kosten der Arbeitsassistenz zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes.

Ausgeführt werden die Leistungen grundsätzlich von den Integrations-/Inklusionsämtern.

Urteile (63)

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