Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden.
Die Berufung der Klägerin, die der Senat zugelassen hat und die rechtzeitig begründet worden ist, ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist teilweise begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Geldleistungen für den Zeitraum von Dezember 2000 bis Juni 2001 erneut entscheidet, und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch der Klägerin bildet die Vorschrift des § 31
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 b des Schwerbehindertengesetzes (
SchwbG) in der Fassung, in der sie in der Zeit von November 2000 bis zum 30. Juni 2001 galt, in Verbindung mit
§ 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in der entsprechenden Fassung. Das Schwerbehindertengesetz ist hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (
BGB!. I
S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I
S. 1394), anzuwenden,Während die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (
BGB!. I
S. 484) mit der letzten Änderung durch Artikel 5 des genannten Gesetzes vom 29. September 2000 anzuwenden ist.
Nach diesen Bestimmungen kann die Hauptfürsorgestelle Geldleistungen an Arbeitgeber erbringen, und zwar für "außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung Schwerbehinderter verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde".
Die Voraussetzungen für Geldleistungen nach diesen Vorschriften sind entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch für den hier allein streitigen Zeitraum von Dezember 2000 bis Ende Juni 2001 erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Geldleistungen, die der Beklagte aufgrund dieser Vorschriften für den Zeitraum bis November 2000 gewährt hatte, deckten die Kosten ab, die der Klägerin für Hilfeleistungen entstanden, die nötig waren, damit der schwerbehinderte Arbeitnehmer G. D. die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsvertrag erbringen konnte. Wenn diese Hilfeleistungen wegfielen, war der Schwerbehinderte nicht mehr in der Lage, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Dies konnte eine außerordentliche Kündigung zu einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 2001 rechtfertigen. Daher waren die Geldleistungen des Beklagten auch nach Ablauf des Monats November 2000, in dem die Klägerin
sich entschlossen hatte, das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2001 zu kündigen, noch nötig, um den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses des Schwerbehinderten nicht zu gefährden. Damit war der Zweck der Geldleistungen, wie er in § 31
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 b
SchwbG und § 27
Abs. 1
SchwbAV bestimmt ist, weiterhin gegeben. Ohne die Geldleistungen war das Beschäftigungsverhältnis "gefährdet".
Andererseits ist zu beachten, dass es in den genannten Bestimmungen heißt, dass die HauptfürsorgesteIle die Leistungen erbringen "kann". Die Leistungen sind damit in das Ermessen der Behörde gestellt. Dieses Ermessen ist entsprechend der Ermächtigung auszuüben.
Soweit der Beklagte die gesetzliche Ermächtigung dahin versteht, dass nur eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben zu fördern sei, ist dem nicht zu folgen. Denn in § 31
Abs. 2 Satz 3
SchwbG (in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung des Gesetzes vom 29. September 2000) war ausdrücklich bestimmt, das als (förderungsfähige) Arbeitsplätze auch Stellen gelten, auf denen Schwerbehinderte befristet beschäftigt werden. Das Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten G. D. ist in dem Zeitraum von Dezember
2000 bis Juni 2001 vom Förderungszweck des § 31
SchwbG her gesehen nicht schlechter zu behandeln als ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Soweit es in den Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 19. November 1998 (Staatsanzeiger 1998
S. 3873 f.) unter Ziffer 7 heißt, dass die Leistungsvoraussetzungen in der Regel entfallen, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schwerbehinderten gestellt hat, trägt dies der neuen Fassung des § 31
Abs. 2 Satz 3
SchwbG nicht Rechnung.
Bei dieser Sicht ist ein Grund für eine vollständige Versagung der Geldleistungen für die Zeit von Dezember 2000 bis Juni 2001 nicht gegeben. Doch bleibt der Beklagte berechtigt, in Rahmen seiner Ermessensentscheidung darüber zu befinden, ob die außergewöhnliche
Belastung des Arbeitgebers voll nach dem vom Arbeitgeber angesetzten Stundenlohn der Hilfsperson oder in Pauschalbeträgen von höchstens 40,00 DM pro Stunde entsprechend Ziffer 4.3 der genannten Richtlinien von 19. November 1998 abgedeckt wird.
Daher kann der Beklagte nicht verpflichtet werden, die zuvor gewährten Leistungen in Höhe von monatlich 1.050,00 DM weiter zu gewähren. Vielmehr ist er lediglich zu verpflichten, über den Leistungsantrag der Klägerin vom 31. Oktober 2000 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu entscheiden. Da der Antrag der Klägerin darüber hinausgeht, ist er im Übrigen zurückzuweisen.
Nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten erscheint es nach § 155
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) angemessen, dass die Beteiligten jeweils die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Gerichtskosten werden
nach § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO in Verbindung mit § 708
Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132
Abs. 2
Nr. 1 und
Nr. 2
VwGO sind nicht erfüllt. Insbesondere scheidet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus, da die Anwendung von auslaufendem Recht im Streit steht.