Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Entscheidungen zur Gewährung von Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX).

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist nach § 185 SGB IX eine Aufgabe der Integrations- bzw. Inklusionsämter und soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können und befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Die Integrations-/Inklusionsämter können aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus der Ausgleichsabgabe u. a. Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erbringen.

Die Leistungen der Begleitenden Hilfe sind nachrangig gegenüber den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und werden nur gewährt, sofern kein anderer Leistungsträger für die Erbringung zuständig ist.

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