I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 46.385,88 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen - soweit sie den Anforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin meint, der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei unzureichend ermittelt und festgestellt worden, weil die prozeduralen Instrumente des Präventionsverfahrens wie des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht ordnungsgemäß eingeleitet und eingesetzt und an deren Stelle keine vergleichbaren Ermittlungsmaßnahmen und Feststellungen getroffen worden seien. Die Klägerin sei von der Beklagten nicht auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten hingewiesen worden und das Verwaltungsgericht habe deren Belehrungsobliegenheiten übergangen.
Wenn die Klägerin indes selbst einräumt, dass für die Ruhestandsversetzung die erneute Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und eines Präventionsverfahrens nach
§ 84 SGB IX a.F. nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sind, zeigt sie nicht auf, wie die Rüge auf das Entscheidungsergebnis durchschlagen könnte.
Ebenso wenig genügt es, die Dokumentation des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie die Vorbereitung und Formulierung des Untersuchungsauftrags zu kritisieren.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der Ruhestandsversetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Es habe sich auf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt Roth vom 23. November 2016 gestützt. Dass dort ärztliche Befundberichte nicht namentlich genannt worden seien, habe es für unschädlich gehalten. Wenn es davon ausgehe, dass die Klägerin die Atteste vom 14. (Nervenärztin O.) und 15. November 2016 (Orthopäde Z.) dem Amtsarzt selbst vorgelegt und gekannt habe, so dass sie in der Lage gewesen sei, diese substantiiert anzugreifen, treffe es keine Feststellungen, sondern Unterstellungen im Hinblick auf die medizinischen Prüfungsfähigkeiten der Klägerin.
Damit kann die Klägerin nicht durchdringen, denn jeder medizinische Laie ist zumindest dazu in der Lage, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob die in Attesten gezogene Schlussfolgerung auf die eigene Dienst(un) fähigkeit für zutreffend erachtet wird oder nicht. Wenn weiter eingewandt wird, die Atteste verhielten sich nicht zur Möglichkeit, Dienstaufgaben abzuändern, zu entziehen, neu zuzuweisen oder/und Dienstzeitvolumen zu verändern, "was dann allesamt eine Dienstfähigkeit wieder annehmen" lasse, zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf, dass eine entsprechende Frage im Untersuchungsauftrag von der Rechtsprechung gefordert war. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass
Art. 67
Abs. 1 BayBG einschränkende Vorgaben bezüglich der Übermittlung von Untersuchungsbefunden enthält. Da aber der Amtsarzt nach der genannten Vorschrift auf Anforderung der Behörde u.a. die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuteilen hat, ergibt sich ein Untersuchungsauftrag in die von der Klägerin gewünschte Richtung schon aus dem Gesetz. Weder die amtsärztliche Stellungnahme, noch die damals vorliegenden privatärztlichen Atteste ergeben einen Anhaltspunkt für ein von der Klägerin nun behauptetes Restleistungsvermögen. Es trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Untersuchungsauftrag "nach vorstehenden Kriterien" überprüfen und beanstanden hätte müssen.
Der weitere Einwand der Klägerin, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung auf die Atteste
Dr. O. vom 14. November 2016 und
Dr. Z. vom 15. November 2016 stütze, mangele es an einer gerichtlichen Feststellung in Richtung auf die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, verkennt, dass bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass bei der Frage der zwangsweisen Pensionierung kein Ermessen besteht.
Die Rüge, der ältere Befundbericht von
Dr. O. vom 26. April 2016 sei übergangen worden, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine aktuellere Einschätzung der gleichen Ärztin vorlag. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass es bei der Verwertung ärztlicher Atteste einer sachverständigen Beurteilung bedurft hätte. Die Bewertung von
Dr. F. vom 13. August 2018 ist vom Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht der Klägerin - zu Recht für nicht entscheidungserheblich angesehen worden.
Die übrigen Einwendungen zu angeblichen Ermittlungsdefiziten und angeblich defizitären Feststellungen kommen über eine Entscheidungskritik nicht hinaus. Sie zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, das die Zurruhesetzung der Klägerin für rechtmäßig hält, nicht auf. Wenn das Verwaltungsgericht eine erneute langandauernde Erkrankung der Klägerin ab 22. August 2016 feststellt, betätigt es sich nicht als medizinischer Gutachter. Die weiteren Angriffe auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, denn das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108
Abs. 1
VwGO). Insoweit hätte aufgezeigt werden müssen, dass eine andere Überzeugungsbildung zwingend gewesen wäre, die Beweiswürdigung also Denkgesetze verletzt. Das leistet die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO).
Die Verfügung des Gerichts nach § 87b
VwGO vom 14. Juni 2018 (
VG-Akte Bl. 63) war dadurch veranlasst, dass eine Klagebegründung der Prozessbevollmächtigten erster Instanz nach erfolgter Akteneinsicht noch immer ausstand. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass Sachvortrag vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden wäre.
Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht aus einem aufgehobenem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zitiert hat. Vielmehr müssten insoweit die Anforderungen der Divergenzrüge erfüllt werden. Der Verweis auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Suchpflicht des Dienstherrn übergeht, dass ein Teilleistungsvermögen der Klägerin vom Amtsarzt nicht festgestellt worden ist. Dementsprechend erschließt sich auch nicht, warum das Verwaltungsgericht der Beklagten nach § 87b
VwGO aufgeben hätte sollen, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen.
Soweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache allein mit dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils begründet werden sollen, wird außer Acht gelassen, dass es dabei stets auf die Qualität, nicht die Quantität ankommt (
vgl. Happ in Eyermann,
VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27). Der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts war nicht überdurchschnittlich hoch, die Länge des Urteils (30 Seiten) vornehmlich dem erst auf Seite 21 schließenden Tatbestand geschuldet. Entscheidungsgründe von sieben Seiten weisen nicht schon wegen des Umfangs auf besondere Schwierigkeiten. Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458 f.) geht fehl, weil das Verwaltungsgericht keine Darlegungsanforderungen der Berufungszulassung zu prüfen hatte. Die angeblich dem Verwaltungsgericht aus dem Blick geratene Obliegenheit der Beklagten, nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin zu suchen, hätte die Feststellung eines Teilleistungsvermögens vorausgesetzt.
3. Die Rechtssache hat - wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt - nicht die ihr von der Klägerin zugemessene grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage nach der Rechtsfolge einer unterlassenen (ressortübergreifenden) Suchanfrage
bzw. einer Suchanfrage, die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht entspricht, stellt sich erst, wenn - wie hier nicht - ein Teilleistungsvermögen festgestellt worden ist.
Die als Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Fragestellung bedarf keiner Klärung. Die Feststellung, es bestehe Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Behördenentscheidungen, bedarf keines vorherigen Hinweises an die ärztlichen Sachverständigen, welche "Möglichkeiten einer Änderung oder eines Teilentzugs des Kanons an Dienstaufgaben" in Betracht zu ziehen wären. Dies gehört von vornherein zum gesetzlichen Auftrag des Sachverständigen der amtsärztlichen Untersuchung. Auf behördliche Anforderung hat er die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuteilen (
Art. 67
Abs. 1 BayBG). Die Feststellung einer Teildienstfähigkeit ist ohne tragende Feststellungen und Gründe des Gutachtens in medizinischer Hinsicht als Ergebnis stets mitzuteilen.
4. Um den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124
Abs. 2
Nr. 4
VwGO) darzulegen, ist aufzuzeigen, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (
BVerwG. B.v. 20.7.2016 - 6 B 35.16 juris Rn. 12
m.w.N.).
a) Die Klägerin ist der Auffassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (
2 C 22.13 juris Rn. 52) ab. Den dort im Hinblick auf die Verpflichtung des Dienstherrn, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Beamten zu suchen, aufgestellten Rechtssatz - "Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat." - habe das Verwaltungsgericht überhaupt nicht mehr geprüft. Zumindest konkludent stelle das Verwaltungsgericht einen divergenzfähigen Rechtssatz auf. Es verkenne, dass es bei einem Unterbleiben eines Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu einer "Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast" komme. Die Verletzung der Obliegenheit zur Durchführung eines solchen Verfahrens habe mittelbar Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit, weil er "die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen" müsse. Untersuchungen, Feststellungen oder Anordnungen der Beklagten wie auch des Gerichts in diese Richtung fehlten zur Gänze.
Damit kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, dass es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr ankomme, wenn der Beamte gar nicht mehr auf der Dienststelle erscheinen könne, weil er generell arbeits- und dienstunfähig sei (juris Rn. 34). Zur Untersuchungsanordnung hat es mit Beschluss vom 14. März 2019 (
2 VR 5.18) klargestellt, dass Fehlzeiten - auch unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen, wenn angesichts dieser Fehlzeiten die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegt. Dies war wegen der dem Amtsarzt bekannten Vorgeschichte ohne weiteres der Fall.
b) Auf die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 (
2 C 37.13), dessen dort in Rn. 20 aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht konkludent negiere, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin wegen ihrer Erkrankung dienstunfähig war und eine Verpflichtung des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, deshalb nicht ausgelöst wurde.
c) Soweit die Klägerin meint, das angefochtene Urteil stelle ferner einen divergierenden Rechtssatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2012 (
3 B 10.346) auf, wobei sogar offen bleiben könne welcher dies sei, da das Urteil auf Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 (2 C 37.13) aufgehoben worden sei, werden die Darlegungserfordernisse des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO offenkundig nicht eingehalten.
d) Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 28. Februar 2018 (
3 B 16.1996 - juris Rn. 48) sieht, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung des geltend gemachten Berufungszulassungsgrunds.
5. Als Verfahrensmangel (§ 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO) rügt die Klägerin die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Gesundheitszeugnis vom 23. November 2016 enthalte keine Aussagen zu einer Verwendbarkeit der Klägerin in einem anderen Einsatzbereich. Die Frage der Dienstfähigkeit in einem anderen Einsatzbereich und bei leidensgerechter Anpassung der Dienstaufgaben sei ohne weiteres entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht habe an die Stelle eines medizinischen Sachverständigengutachtens eigene fehler- und laienhafte Erwägungen zu medizinischen Sachverhalten gesetzt.
Mit dieser Rüge wird erneut verkannt, dass eine Suchpflicht in Bezug auf eine anderweitige Verwendung hier nicht ausgelöst worden ist. Aufzuzeigen wäre indes gewesen, dass die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die amtsärztliche Bewertung im Gesundheitszeugnis vom 23. November 2016 sei ohne Vorlage ärztlicher Unterlagen, die erstere substantiiert infrage stellen, nicht erschüttert, vielmehr stehe sie in Übereinstimmung mit den damaligen ärztlichen Bewertungen der die Klägerin behandelnden Privatärzte, ist nicht zu beanstanden.
6. Der Senat hat auch die weiteren Argumente der Klägerin, die diese in der Zulassungsbegründung vom 2. Mai 2019 vorgebracht hat, erwogen. Er hat sie jedoch ebenfalls nicht für geeignet gehalten, einen Zulassungsgrund zu begründen, ohne dass es insoweit im vorliegenden Beschluss einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedurft hätte.
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 6 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).