Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1138,46 Euro festgesetzt.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
A. Der Tod des Versicherten und ursprünglichen Klägers hat das Verfahren vor dem
LSG nicht nach § 202 S 1
SGG iVm § 239 Abs 1
ZPO unterbrochen. Der Versicherte war iS von § 246 Abs 1 Halbs 1
ZPO vertreten. Auch haben weder der Prozessbevollmächtigte des Versicherten noch die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens iS von § 246 Abs 1 Halbs 2
ZPO gestellt. Der Tod des Versicherten hat ebenso wenig zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Denn streitgegenständlich waren vererbliche und keine höchstpersönlichen Rechte oder Verpflichtungen (vgl
BVerwG Urteil vom 16.3.2006 - 7 C 3/05 - BVerwGE 125, 325 - Juris RdNr 27;
BSG Urteil vom 17.12.1965 - 8 RV 749/64 - BSGE 24, 190, 192 f = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG, Juris RdNr 15). Ggf hier noch bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wegen der Anrechnung des Hinzuverdiensts sind in die - laut Erbschein alleinige - Gesamtrechtsnachfolge der beiden Klägerinnen, den Schwestern des Versicherten, übergegangen (§ 58
SGB I, §§ 1922, 1967
BGB; vgl
BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 42); eine Sonderrechtsnachfolge nach §§ 56, 57
SGB I liegt nicht vor.
Die Klägerinnen konnten auf die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren (§ 73 Abs 4 S 1
SGG) verzichten, da sie als Revisionsbeklagte keine Prozesshandlungen vornehmen mussten (vgl
BSG Urteil vom 30.5.1956 - 7 RAr 132/55 - BSGE 3, 106, 109 = SozR Nr 2 zu § 177 AVAVG, Juris RdNr 11; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 73 RdNr 42).
B. Das
LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2013 zu Unrecht den Rentenbescheid vom 25.3.2009 für den Oktober 2011 aufgehoben (dazu I) und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1138,46 Euro gefordert (dazu II).
I. Als Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 25.3.2009 für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis 31.10.2011 kommt hier nur § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3
SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2
SGB VI (
idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden:
aF) in Betracht. Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3
SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder der Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes, dh der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs 1 S 3
SGB X iVm § 100 Abs 1 S 1 und 2
SGB VI, letzterer in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554; vgl auch
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 12 mwN).
Der Bescheid vom 27.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2013, der die Rentenhöhe für die Zeit vom 1. bis 31.10.2011 geändert hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3
SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist nicht im Oktober 2011 durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung eingetreten. Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung zwar um Arbeitsentgelt (dazu 1), das aus einem während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis des Versicherten und ursprünglichen Klägers erzielt wurde (dazu 2). Die Beklagte hat die Urlaubsabgeltung aber zu Unrecht im Monat des Zuflusses und nicht in dem seiner Entstehung berücksichtigt (dazu 3).
1. Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a
SGB VI aF iVm der Legaldefinition des § 14
SGB IV. § 96a Abs 1 S 2
SGB VI aF benennt als zu berücksichtigenden Hinzuverdienst die Einkunftsarten "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen". Nach § 14 Abs 1 S 1
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung (vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 22 - 35 mwN;
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 21 ff mwN).
2. Die Urlaubsabgeltung kann auch einem während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis rechtlich zugeordnet werden. Dies ist im Rahmen des § 96a
SGB VI zu beachten, wonach ein Hinzuverdienst nicht allein deshalb vorliegt, weil das Arbeitsentgelt tatsächlich während des Rentenbezugs zugeflossen ist. Dieses Erfordernis (rechtlich-zeitliche Kongruenz) folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (im Einzelnen hierzu Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16 - Juris RdNr 40 - 44, 62; vgl auch bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 45).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag hier während des Rentenbezuges noch eine Beschäftigung vor (a), der die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung grundsätzlich zuzuordnen ist (b).
a) Die Beschäftigung des Versicherten bestand hier noch während des Rentenbezugs ununterbrochen fort. Sie endete erst am 15.11.2010. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem vom
LSG in Bezug genommenen Fall, bei dem aufgrund tarifvertraglicher Regelung mit dem Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit eine Unterbrechung der Beschäftigung eintrat (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 34). Allein die Arbeitsunfähigkeit hat im Gegensatz dazu die leistungsrechtliche Beschäftigung iS von § 96a
SGB VI nicht unterbrochen oder beendet. Zwar ist die Beschäftigung nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl
BSG Urteil vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72;
BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN), sodass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung grundsätzlich auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Anders als ggf in der Arbeitslosenversicherung findet eine Beschäftigung iS von § 96a
SGB VI ihr Ende aber nicht bereits mit einem "faktischen Ruhen". Denn wie der Senat bereits mit Urteil vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16) entschieden hat, kommt es unter Zugrundelegung einer funktionsdifferenten Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS des § 96a
SGB VI nicht entscheidend auf die tatsächliche Erbringung der Arbeit - ggf sogar auf Kosten der Gesundheit - an. Vielmehr sprechen der von § 96a
SGB VI in Bezug genommene umfassende Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14
SGB IV, die Entgeltersatzfunktion der Rente und die bezweckte Verhinderung einer Übersicherung dafür, auch solche Entgeltansprüche zu berücksichtigen, die nicht in einem synallagmatischen Verhältnis mit einer tatsächlichen Arbeitsleistung stehen. Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl ausführlich
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 15 - 19; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 59 - 61, 50 - 57). Es genügt daher für die Annahme einer Beschäftigung iS von § 96a
SGB VI, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag - ungeachtet der schuldrechtlichen Leistungsfreistellung - nicht suspendiert worden sind. Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017, aaO, RdNr 63, 65;
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - aaO, RdNr 18), fehlt es hier an Anhaltspunkten. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Rentenantrag des Versicherten gegenüber der Beklagten oder der Bewilligung der - zunächst befristeten und schließlich unbefristeten - Erwerbsminderungsrente, denn der Arbeitgeber ist kein Beteiligter des Rentenverfahrens. Erforderlich wäre hier vielmehr eine nach außen erkennbare Willensbildung gerade zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
b) Die Urlaubsabgeltung ist dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis auch rechtlich zuzuordnen. Während laufende Leistungen (zB Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch einem bestimmten Zeitabschnitt zugeordnet werden können, sind einmalige Einnahmen - wie hier die Urlaubsabgeltung - gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1
SGB IV). Für die Annahme, dass diese aus einer "Beschäftigung im Zeitraum des Rentenbezugs" erzielt wird, reicht daher hier aus, dass die Urlaubsabgeltung im inneren Zusammenhang mit dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis steht und darin ihre Grundlage hat. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung des rechtlichen Charakters der Urlaubsabgeltung entsprechend ihrer Ausgestaltung im Arbeitsrecht. Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs 4
BUrlG regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er - erst recht nach Aufgabe der sog Surrogattheorie des
BAG (vgl
BAG Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 ff) - stets vergangenheitsbezogen. Aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch wird er deshalb auch nach § 14
SGB IV als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gewertet und nicht der Zeit nach dessen Beendigung zugeordnet (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 26 ff;
BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr 16 S 75 f - Juris RdNr 15). Darüber hinaus kann die Urlaubsabgeltung nicht dem einzelnen Urlaubsjahr zugeordnet werden. Denn die Urlaubsabgeltung setzt nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Jahr, sondern vielmehr auch dessen weitere Übertragung im Rahmen eines Verfallszeitraums von - mindestens 15 Monaten - voraus. Sie erfolgt gerade weil - noch nicht verfallener - Urlaub in dem Jahr seiner Entstehung und darüber hinaus nicht gewährt werden konnte. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird im Urlaubsjahr "erdient"; ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (
BAG Urteil vom 7.8.2012 -
9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371 - Juris RdNr 8 mwN). Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann daher nur dem laufenden Arbeitsverhältnis neben dem Rentenbezug zugeordnet werden.
Diese prinzipielle Zuordnung zu der "Beschäftigung während des Rentenbezugs" wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie in der vorliegenden Konstellation - die Auszahlung der Urlaubsabgeltung erst fast ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Der - ggf zeitlich zufällige - Zufluss der Urlaubsabgeltung ist hierfür nicht ausschlaggebend. Ebenso ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - etwa für die Abgeltung von Mehrurlaub - ausnahmsweise erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen sollte (vgl
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 18; vergleichbar zur Einordnung als Arbeitsentgelt bereits
BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr 16 - Juris RdNr 14). Auch durch den Vergleich als Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779
BGB), ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine völlig neue - vom Beschäftigungsverhältnis losgelöste - Grundlage gestellt worden. Vielmehr wird dadurch die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisses gewahrt und der Inhalt lediglich modifiziert. Denn ein Vergleich wirkt regelmäßig nicht im Sinne einer Novation schuldumschaffend, es sei denn besondere Umstände würden auf einen solchen Willen der Parteien hindeuten (vgl
BAG Urteil vom 29.1.1981 - 3 AZR 942/78 - Juris RdNr 46;
BGH Urteil vom 7.3.2002 - III ZR 73/01 - Juris RdNr 15;
BAG Urteil vom 27.8.2014 - 4 AZR 999/12 - BAGE 149, 60 - Juris RdNr 31 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich; der Versicherte und sein ehemaliger Arbeitgeber haben nach dem Wortlaut des Vergleichs lediglich den Inhalt und Umfang der von dem Versicherten noch zu beanspruchenden Urlaubsabgeltung geregelt.
3. Die Beklagte durfte die Urlaubsabgeltung aber nicht im Monat Oktober 2011 als Hinzuverdienst berücksichtigen. Von der Zuordnung zum Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden ist die exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltung zu einem "Monat des Rentenbezugs".
§ 96a Abs 1 S 2
SGB VI aF gebietet für die Ermittlung des verbleibenden Umfangs der Rentenzahlung eine Gegenüberstellung des erzielten (Brutto-)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen; dabei geht die Vorschrift ausdrücklich von einer monatlichen Betrachtung aus ("im Monat"; vgl
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 24 mwN). Von der monatlichen Zuordnung ist die Gesamthöhe der monatlichen Verdienste sowie die Ermittlung der (anzuwendenden) zulässigen Hinzuverdienstgrenze abhängig. Auch die Antwort auf die Frage, ob ein privilegiertes zweimaliges Überschreiten iS von § 96a Abs 1 S 2 Halbs 2
SGB VI vorliegt, ist chronologisch nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu ermitteln (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 21 f).
Die Beklagte hat hier die Zuordnung zum Rentenbezug unzutreffend für den Oktober 2011, dem Zuflussmonat der Urlaubsabgeltung, vorgenommen. Maßgebend für die Zuordnung ist - jedenfalls bei Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, die ihrer Art nach keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden können - grundsätzlich der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats an (
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 24 ff).
Mit dieser Zuordnung wird daran angeknüpft, dass der rentenschädliche Hinzuverdienst seine Grundlage in dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis hat. Insofern ist es konsequent, diese rechtliche Grundlage auch heranzuziehen, um den Zeitpunkt der Einkommenserzielung zu ermitteln. Zwar bringt dies für die Beklagte einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich als ein Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss. Dem in § 96a
SGB VI aF enthaltenen Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung würde aber ein zeitlicher Anknüpfungspunkt widersprechen, dem - wie dem Zeitpunkt des Zuflusses - eine gewisse Zufälligkeit immanent ist und der im Nachhinein leicht manipuliert werden könnte. Der Entstehungszeitpunkt hängt hingegen von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (vgl § 7 Abs 4
BUrlG) oder bereits im Voraus arbeits- bzw tarifvertraglich festgelegter Voraussetzungen ab.
Nach diesen Vorgaben scheidet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst im Oktober 2011 aus. Denn der Monat Oktober 2011, in dem die Urlaubsabgeltung zugeflossen und die Beklagte die Anrechnung vorgenommen hat, kann im konkreten Fall nicht der Monat der Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs sein. Da dies sowohl für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (a) als auch eines evtl darüber hinausgehenden arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Mehrurlaubs (b) gilt, bedarf es hierzu ausnahmsweise auch keiner weiteren differenzierenden Feststellungen mehr, inwieweit die Zahlung in Höhe von 5104 Euro der Abgeltung welcher Urlaubsansprüche diente. Selbst unter Berücksichtigung aller in Erwägung zu ziehenden Sachverhaltsvarianten kommt als spätester Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Schluss des arbeitsrechtlichen Vergleiches (c) am 6.9.2011 in Betracht.
a) Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs entsteht nach § 7 Abs 4
BUrlG zwingend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier am 15.11.2010. Diese Regelung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Denn um eine indirekte Aushöhlung des Unabdingbarkeitsschutzes des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu vermeiden, muss § 13
BUrlG (europarechtskonform) dahingehend ausgelegt werden, dass auch der Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abbedungen werden darf (
BAG Urteil vom 5.8.2014 - 9 AZR 77/13 - Juris RdNr 19 mwN; vgl auch EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 - "Schultz-Hoff" - Juris RdNr 56; Schinz in: Hessler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 8. Aufl 2018, § 13
BUrlG, RdNr 48).
Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen (
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 27). Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 25; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 37).
b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (
BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs 1
BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN;
BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13;
BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl
BAG Urteil vom 23.3.2010 -
9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57). Für die Annahme von Regelungen, die über das Regelungsziel des § 7 Abs 4
BUrlG hinausgehen, bedarf es allerdings zumindest deutlicher Anhaltspunkte (vgl etwa
BAG Urteil vom 16.7.2013 -
9 AZR 914/11 - Juris RdNr 15). Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Befristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Abgeltung auszugehen (vgl
BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14;
BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23;
BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20;
BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26). Das
LSG hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Eine weitere Aufklärung etwa zum Bestehen einer Tarifbindung kann aber unterbleiben. Denn sollten auf tarif- bzw individualvertraglicher Grundlage Ansprüche auf Urlaubsabgeltung überhaupt entstanden sein, so liegt ihr Entstehungszeitpunkt jedenfalls vor - spätestens aber in - ihrer Einbeziehung in den umfassend formulierten Vergleich und damit vor dem von der Beklagten herangezogenen Zuflussmonat Oktober 2011.
c) Spätestmöglicher denkbarer Zeitpunkt für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs ist der Monat des Vergleichsschlusses, hier September 2011. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Vergleich eine Leistungspflicht des Arbeitgebers zB durch ein Anerkenntnis über die Abgeltung bereits verfallener Urlaubsansprüche erneut begründet hätte.
Bei dem ursprünglichen Entstehungszeitpunkt eines Abgeltungsanspruchs verbliebe es demgegenüber bei einem sog Tatsachenvergleich, etwa wenn eine Einigung über die Anzahl der noch offenen Urlaubstage und damit lediglich über die Höhe des Abgeltungsanspruchs herbeigeführt worden wäre (vgl
BAG Urteil vom 20.1.1998 - 9 AZR 812/96 - Juris RdNr 27).
Dies würde grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Parteien des Vergleichs den zwischen ihnen bestehenden Streit durch bloße Vereinbarung einer pauschalen Vergleichssumme endgültig beseitigen wollten. Für den Fall, dass an sich unterschiedliche Entstehungszeitpunkte für die Ansprüche auf Abgeltung des Mindest- bzw Mehrurlaubs vorlägen, bestünden dann aber unter Umständen für eine differenzierende Aufteilung der Vergleichssumme keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr. Insoweit käme für die monatliche Zuordnung nach § 96a
SGB VI subsidiär auch eine Anknüpfung an den Vergleichsschluss in Betracht. Denn immerhin hätte dieser eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung der Urlaubsabgeltung in der konkreten (pauschalen) Höhe der Vergleichssumme begründet. Alternativ wäre wegen der zeitlichen Zufälligkeit des Vergleichsschlusses auch eine Anknüpfung an den Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als dem gesetzlichen Regelfall der Anspruchsentstehung (§ 7 Abs 4
BUrlG) denkbar. Jedenfalls wäre dies aber ein anderer Zeitpunkt als der des Zuflusses, wie von der Beklagten beschieden.
II. War die Beklagte nach den bisherigen Ausführungen nicht berechtigt, den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Oktober 2011 in voller Höhe aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3
SGB X nicht vor.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a
SGG iVm § 154 Abs 1
VwGO. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen war § 193
SGG im Revisionsverfahren nicht mehr anwendbar, weil der Beteiligtenwechsel auf Klägerseite bereits im Berufungsverfahren stattgefunden hat. Die Klägerinnen wenden sich nicht in der Eigenschaft als Versicherte oder als Sonderrechtsnachfolger eines Versicherten (§ 56
SGB I), sondern als dessen Erbinnen gegen die Aufhebung und Rückforderung der Rente für Oktober 2011. Sie fallen damit im Revisionsverfahren nicht mehr unter die Kostenprivilegierung nach § 183
SGG. Vielmehr werden die Klägerinnen und die Beklagte vom Anwendungsbereich des § 197a
SGG erfasst.
D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG. Der Antrag der Klägerinnen betrifft einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 1138,46 Euro als einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt.