I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 59.634,36 Euro festgesetzt.
Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) sowie auf einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Auf der maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens liegen keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinn vor, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2017, mit dem die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Versetzung in den Ruhestand nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG im Zwangspensionierungsverfahren (
vgl. Art. 66
Abs. 2 Satz 2 BayBG) verfügt worden ist, zu Recht abgewiesen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2017 - an (stRspr
vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 -
2 C 22.13 - juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht ist anhand der amtsärztlichen Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) vom 24. Oktober 2016 (Untersuchungstermin vom 12.10.2016), ergänzt mit Schreiben vom 14. Dezember 2016, zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei dauernd dienstunfähig im Sinn von § 26
Abs. 1 BeamtStG
i.V.m. Art. 65
Abs. 1 BayBG und eine anderweitige Verwendung nach § 26
Abs. 2, 3 BeamtStG komme ebenso wie die Annahme einer begrenzten Dienstfähigkeit (
vgl. § 27 BeamtStG) nicht in Betracht, rechtsfehlerfrei ist.
1.1 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann nicht mit der Begründung als ernstlich zweifelhaft beurteilt werden, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen, weil das maßgeblich zur Begründung herangezogene Gutachten keine ausreichende Prognose erlaube.
Dr. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kommt in seinem Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers vom 24. Oktober 2016 zu folgendem Ergebnis:
"Die Gesundheitsstörungen... sind aktuell maßgeblich dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen (Schmerzsymptomatik im unteren Rückenbereich mit zunehmender Ausstrahlung vorwiegend in den Bereich des rechten Beins), in dauerhafter Weise dem dermatologischen (wiederkehrende Krankheitserscheinungen im Bereich der Haut mit bisher regelmäßigen stationären Behandlungen im Jahresintervall) sowie dem internistischen (Erkrankung im Bereich des Stoffwechsels) und dem neurologischen (vorwiegend Gefühlsstörungen im Bereich der unteren Extremität) Fachgebiet. Im längerfristigen Verlauf ab 6/2015-2/2016 bestand eine erhebliche Gesundheitsstörung aus dem psychiatrischen-psychotherapeutischen Fachgebiet (insbesondere mit Stimmungsreduktion)."
Vor dem Hintergrund der am 21. November 2016 vorgesehenen Wirbelsäulen-Operation und der langjährigen erheblichen Ausfallzeiten bei Fortbestehen relevanter Dauerdiagnosen erscheine es zweifelhaft, dass sich der poststationäre Genesungsverlauf unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Gesamtanfälligkeit ohne Verzögerung gestalten werde. Im Hinblick auf die bekannten medizinischen Aspekte körperlicher und psychischer Art sei eine gesundheitliche Stabilität nicht mit ausreichender Sicherheit anzunehmen.
Der vom Kläger erhobene Einwand, das maßgebliche Gutachten sei in sich widersprüchlich und lasse letztlich die Frage der Dienstunfähigkeit offen, vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Tatsächlich hat der Amtsarzt zwar in seinem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme den Begriff der Dienstunfähigkeit nicht verwendet, sondern vom Wiedererreichen der "vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit" gesprochen. Zugleich begründet er aber seine Feststellung, die von ihm erhobenen medizinischen Befunde sprächen nicht für eine Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit im Sechsmonatszeitraum des
Art. 65
Abs. 1, letzter Hs. BayBG, damit, dass gerade in der Vielzahl und Heterogenität der verschiedenartigen Erkrankungen des Klägers ein entscheidendes Indiz für das dauerhafte Entfallen seiner Dienstfähigkeit zu sehen sei. Diese Aussage bezieht sich nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten, vielmehr auf das abstrakt-funktionelle Amt eines Lehrers, also die Gesamtheit der beim Beklagten in Betracht kommenden Dienstposten in der Wertigkeit des übertragenen Statusamts.
Vor dem Hintergrund der festgestellten heterogenen, teils seit langem bestehenden Krankheitsbilder konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler im angefochtenen Urteil (UA
S. 12) auf der Basis dieser gutachterlichen Aussage davon ausgehen, dass die Erkrankungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nach wie vor bestanden und für die erforderliche Prognose entscheidend waren; auch die Zulassungsbegründung bestreitet im Übrigen nicht das Vorliegen der verschiedenen Krankheitsbilder. Daneben hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung zu Recht ergänzend berücksichtigt, dass auch die sich über einen langen Zeitraum erstreckenden erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten die Prognose, der Kläger werde innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig sein (
Art. 65
Abs. 1 BayBG), nicht zulassen. Im angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2016 (
S. 2, 3) werden folgende Krankheitstage des Klägers aufgelistet: Schuljahr 2011/12: 238 Tage; Schuljahr 2012/13: 220 Tage; Schuljahr 2013/14: 155 Tage; Schuljahr 2014/15: 21 von 38 Schulwochen; 2015/16: Erkrankung bereits in den Sommerferien und durchgehend bis 4.3.2016, anschließend erfolgloser Wiedereingliederungsversuch; Schuljahr 2016/17: seit 14.9.2016 dienstunfähig erkrankt. Vor diesem Hintergrund vermag auch die mehrfach bekundete Absicht des Klägers, seinen Dienst unbedingt wieder dauerhaft versehen zu wollen, zu keinem anderen Ergebnis zu führen; den entsprechenden Bekundungen liegt offenbar eine fehlerhafte Einschätzung der eigenen gesundheitlichen Situation zu Grunde.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der meint, das amtsärztliche Gutachten vom 24. Oktober 2016 sei unzulänglich und in sich widersprüchlich, hätte es einer weiteren Begutachtung nur bedurft, wenn die vorliegenden amtsärztlichen Äußerungen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden Tatsachen ausgehen würden, oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünde oder auch wenn es sich um besonders schwierige oder umstrittene medizinische Fragen handelte, zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen würden (stRspr
BVerwG, B.v. 10.3.2011 - 2 B 37.10 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 14.7.2014 - 3
ZB 13.775 - juris Rn. 7). Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor. Dem Gericht, das die seinem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes als ausreichend zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erachtet hat, musste sich auch nicht aus sonstigen Gründen aufdrängen, vermeintlichen Widersprüchen durch Einschaltung einer sachverständigen Person nachzugehen.
Anzumerken bleibt noch, dass der Kläger den amtsärztlichen Feststellungen nicht detailliert, sondern lediglich in pauschaler Weise entgegengetreten ist. Insbesondere die Berufung auf vorliegende privatärztliche Atteste, die seine Erwartung, er werde die Dienstfähigkeit dauerhaft wiedererlangen, untermauern könnten, führt nicht weiter. Die privatärztliche Stellungnahme vom 10. Oktober 2016, nach der von der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nach Vornahme des operativen Eingriffs am 21. November 2016 auszugehen sei, geht ins Leere, weil sich der Kläger offenbar bereits im Januar/Februar 2017 erneut in stationäre Behandlung wegen seines Rückenleidens begeben musste und infolgedessen zumindest bis 17. Februar 2017 arbeitsunfähig krank war. Auch der ärztlichen Bescheinigung vom 14. Februar 2017, wonach die volle Arbeitsfähigkeit des Klägers "voraussichtlich ab 17.4.2017" wiederhergestellt sein und bis dahin eine "stufenweise Wiedereingliederung" empfohlen werde, kommt schon deswegen keine Aussagekraft zu, weil sie sich ausschließlich mit der orthopädischen Seite der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers befasst, ohne die weiteren, fortbestehenden Einschränkungen zu berücksichtigen.
1.2 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht deswegen ernstlich zweifelhaft, weil es die dem Beklagten gesetzlich obliegende sog. Suchpflicht (
vgl. § 26
Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, 3 BeamtStG) als nicht verletzt angesehen hat (
vgl. UA
S. 13, b).
Der Dienstherr ist von seiner Verpflichtung, vor Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit seine anderweitige Verwendung zu prüfen, dann entbunden, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. In diesem Fall kann nämlich der Zweck der gesetzlichen Verpflichtung von vornherein nicht mehr erreicht werden (
BVerwG, U.v. 16.11.2017 -
2 A 5.16 - juris Rn. 34; B.v. 6.11.2014 -
2 B 97.13 - juris Rn. 13; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 34). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Weiterverwendung des Klägers auf einem anderen Dienstposten des Freistaats erscheine aufgrund der Vielzahl der bestehenden Erkrankungen und der Dauer der einzelnen Perioden der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, wird durch das Zulassungsvorbringen, das maßgebliche Gutachten stelle nicht das Fehlen der Leistungsfähigkeit "für sämtliche Dienstposten" fest, nicht ernsthaft erschüttert. Einer derartigen Feststellung eines Gutachters bedarf es im Hinblick auf die hier vom Dienstherrn vorzunehmende Prognoseentscheidung nicht. Dem Beklagten oblag hier keine Verpflichtung, für den Kläger als Sonderschullehrer nach einer anderweitigen - möglicherweise niedriger bewerteten - Verwendung zu suchen, weil angesichts seiner umfangreichen und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen davon ausgegangen werden musste, dass er auch die "gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes" (
vgl. § 26
Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) nicht erfüllen werde.
Die vom Kläger pauschal geäußerten Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Auch der Senat schließt angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus, dass der Kläger die für die Übertragung eines anderen Amtes geltenden gesundheitlichen Anforderungen erfüllt (
vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2017 - 3 CS 16.2156 - juris Rn. 6). Wie für die vorangegangenen Schuljahre ab 2011 bis 2016 belegt ist (
vgl. 1.1), kann der Kläger seine Dienstleistung nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten erbringen. Der im Frühjahr 2016 gescheiterte Wiedereingliederungsversuch zeigt, dass er keinerlei "Restleistungsvermögen" im Sinne einer wenigstens noch teilweise vorhandenen Leistungsfähigkeit (
BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 27) mehr besitzt.
1.3 Schließlich ist auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei den Anforderungen der im maßgeblichen Zeitraum (bis 31.12.2017) geltenden Fassung von
§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (a.F) entsprechend erfolgt und damit die Ruhestandsverfügung formell rechtmäßig.
§ 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX a.F. (ab 1.1.2018 wortgleich:
§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) enthielt die für einen Dienstherrn entsprechend geltende Verpflichtung, die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Beamten - wie den Kläger - betreffen, zu unterrichten und vor einer Entscheidung - hier: der Ruhestandsversetzung - anzuhören. Damit soll der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit gegeben werden, an der Willensbildung des Dienstherrn mitzuwirken und Gesichtspunkte des Schwerbehindertenrechts in die Entscheidung mit einfließen zu lassen (Mushoff in Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 95
SGB IX Rn. 29 f). Diesen Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden, indem er der Schwerbehindertenvertretung den maßgeblichen Sachverhalt durch Übersendung eines Abdrucks des an den Kläger gerichteten Anhörungsschreibens vom 26. Oktober 2016 (nebst amtsärztlichem Gutachten) mit der Bitte um Stellungnahme übersandt hat. Die Schwerbehindertenvertretung hat daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2016 der geplanten Ruhestandsversetzung des Klägers zugestimmt.
Das Zulassungsvorbringen, der Beklagte habe gegen seine Unterrichtungspflicht verstoßen, weil er der Schwerbehindertenvertretung im Zeitpunkt deren Zustimmung weder das E-Mail des Klägers vom 18. Oktober 2016 noch seine Äußerung vom 19. November 2016 im Anhörungsverfahren bekannt gemacht habe noch die später im Widerspruchsverfahren angefallenen Schriftsätze, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf.
Soweit der Kläger - den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA
S. 8, 9) folgend - vorträgt, § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX a.F. enthalte eine bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (mit Erlass des Widerspruchsbescheids) fortlaufende, die Ausgangsentscheidung (hier: Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2016) überdauernde Verpflichtung des Dienstherrn zur weiteren verfahrensbegleitenden Information der Schwerbehindertenvertretung, ist dem zu widersprechen. Gesetzlich vorgesehen und nach dem Zweck der Vorschrift ausreichend ist vielmehr die einmalige Beteiligung (Unterrichtung und Anhörung) der Schwerbehindertenvertretung vor Erlass der maßgeblichen Entscheidung; es muss weder die Zustimmung noch überhaupt eine Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung vorliegen. Deshalb war hier das gesetzlich geforderte Beteiligungsverfahren mit Abgabe der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vom 13. November 2016 beendet, ohne dass damit allerdings eine weitere Begleitung des Falles aus eigener Initiative der Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen gewesen wäre.
Auch aus dem vom Kläger und dem Verwaltungsgericht zitierten Beschluss (
OVG NW, B.v. 15.3.2010 -
6 A 4435/06 - juris Leitsatz 2, Rn. 39) lässt sich nicht ableiten, dass die Schwerbehindertenvertretung auch über diejenigen Informationen vom Dienstherrn unterrichtet werden müsste, die sich noch "nachträglich" bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Erlass des Widerspruchsbescheids ergeben. Denn der zitierte Beschluss betrifft nicht die vorliegende, sondern eine abweichende Fallkonstellation, in der der Dienstherr erstmals im Widerspruchsverfahren von der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten erfährt und damit seiner Verpflichtung nach § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX a.F. auch erst im laufenden Widerspruchsverfahren nachkommen kann; hier lässt die Rechtsprechung die Nachholung einer (objektiv fehlerhaft) unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mit heilender Wirkung noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu (
BVerwG, U.v. 21.6.2007 -
2 A 6.06 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 23.2.2018 -
6 CS 17.2556 - juris Rn. 18). Damit ist jedoch keine Aussage verbunden, in jedem Fall bestehe bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung, auch noch über ihre Äußerung hinaus. Entsprechendes lässt sich auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.2.2018 - 6 CS 17.2556 - juris Rn. 18) folgern, in der die Heilung einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor dem Hintergrund von § 95
Abs. 2 Satz 2
SGB IX a.F. noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids als möglich angesehen wird.
Der Beklagte hat aber auch nicht dadurch gegen seine Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung verstoßen, dass er der Schwerbehindertenvertretung nicht die (vor Erlass des Bescheids abgegebene) Äußerung des Klägers vom 19. November 2016 im Anhörungsverfahren zur Verfügung gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des Schreibens untersucht und die darin enthaltenen Sachinformationen als Umstände bezeichnet, über die mangels Gewicht nicht informiert hätte werden müssen. Auch wenn grundsätzlich Einwendungen des schwerbehinderten Beamten im Rahmen des Beteiligungsverfahrens von Interesse sind, handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um Einschätzungen des Klägers zu dem der Schwerbehindertenvertretung bereits bekannten amtsärztlichen Gutachten, zu seiner Absicht, seinen Dienst unbedingt wieder aufnehmen zu wollen, und zu seinem Hinweis auf einen Antrag auf Zuweisung eines neuen Dienstorts. Im angefochtenen Urteil werden all diese Einwände zu Recht als "keine nachträglich bekannt gewordenen Umstände..., die erkennbar von Gewicht sind", bezeichnet. Gegen diese Einstufung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes vorgebracht. Insbesondere haben die vorgelegten privatärztlichen Atteste, nach denen der Kläger nach seiner Rücken-Operation und Anschlussheilbehandlung voraussichtlich wieder in vollem Umfang dienstfähig sein werde, keine Aussagekraft. Dies folgt aus dem bereits in anderem Zusammenhang dargestellten Umstand, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers aus mehreren verschiedenen medizinischen Fachbereichen resultiert, die orthopädische Problematik jedoch nur einen dieser Bereiche darstellt, und die Aussagen im amtsärztlichen Gutachten zu den weiteren Bereichen in der Zulassungsbegründung außer Acht gelassen werden. Der Schwerbehindertenvertretung war im Übrigen im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung der Umstand, dass sich der Kläger am 21. November 2016 einer Rücken-Operation unterziehen werden müsse, zumindest aus dem Inhalt des ihr vorliegenden Gutachtens vom 24. Oktober 2016 bekannt.
Damit stellt sich hier die Frage der Heilung eines Unterrichtungs- oder Anhörungsmangels nicht. Die Schwerbehindertenvertretung war vielmehr vor Erlass des Bescheids über die Ruhestandsversetzung vom 21. Dezember 2016 ausreichend mit den tatsächlichen Umständen vertraut und hierzu angehört worden war. Zusätzliche Informationen hat sich der Bezirksvertrauensmann - eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zufolge - auf telefonischem Wege noch vor Erteilung der Zustimmung unmittelbar beim Kläger eingeholt. In der Zulassungsbegründung werden insoweit keine Einwände erhoben.
Schließlich ist der Beklagte seiner Verpflichtung, der Schwerbehindertenvertretung einen Abdruck des Bescheids vom 21. Dezember 2016, in dem auch die Äußerung des Klägers vom 19. November 2016 im Anhörungsverfahren wiedergegeben wird, zukommen zu lassen, nachgekommen.
2. Auch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO ist zu verneinen.
Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für schlüssig und ausreichend erachtet hat, musste sich eine weitere Sachaufklärung durch eine zusätzliche Begutachtung des Klägers nicht aufdrängen. Auf die entsprechenden Ausführungen unter 1.1 kann Bezug genommen werden. Zudem hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (zum Umfang der gerichtlichen Ermittlungspflicht: Schübel-Pfister in Eyermann,
VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 10). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Unterlassen der Stellung eines Beweisantrags, zu kompensieren (stRspr,
vgl. etwa
BVerwG, B.v. 13.6.2012 - 4 B 12.12 - juris Rn. 4).
3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 2
VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52
Abs. 6 Satz 1
Nr. 1, Satz 4 GKG
i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Voraussetzungen von § 52
Abs. 6 Satz 4 GKG sind hier nicht erfüllt, weil der Kläger sich nicht nur gegen den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand wendet, sondern die Ruhestandsversetzung umfassend angreift (
vgl. a. BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 3
ZB 16.1011 -; B.v. 8.2.2018 - 3
ZB 15.1992 - jew. juris). Der Streitwert errechnet sich daher aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (ohne Halbierung). Die Abänderungsbefugnis im Hinblick auf die erstinstanzliche Festsetzung ergibt sich aus § 63
Abs. 3
Nr. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).