Urteil
Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand: Anforderungen an das Verfahren und die materielle Prüfung

Gericht:

VG Kassel 1. Kammer


Aktenzeichen:

1 K 409/22


Urteil vom:

08.04.2024


Grundlage:

Tenor:

Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Fulda vom 24. September 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2022 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justiz Hessen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 16. August 1999 als Lehrer in den Dienst des Landes Hessen eingestellt. Mit Wirkung vom 16. August 2001 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit berufen. Seit Beginn seiner Dienstzeit war er an der C. in E. eingesetzt. Seit dem 1. Februar 2024 befindet sich der Kläger im Ruhestand.

Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt. Sein Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100 (vgl. die Kopie des Schwerbehindertenausweises, Bl. 121 und 122 der Behördenakte). Zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen wurde dem Kläger ab dem 1. August 2014 ein Nachteilsausgleich in Höhe von zwei Wochenstunden eingeräumt. Dieser war zunächst befristet bis 31. Juli 2023. Für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2020 wurde ein zusätzlicher Nachteilsausgleich in Höhe von drei Wochenstunden gewährt.

Nachdem bei dem Kläger eine größere Anzahl von Fehltagen festgestellt worden war, fand am 25. März 2019 ein Gespräch zwischen ihm und der Schulleitung statt. Hier wurden auch die bisherigen Nachteilsausgleiche aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers besprochen. Im Gespräch wurde auch erörtert, dass bereits über die Hälfte des Unterrichts im laufenden Schuljahr, den der Kläger zu halten gehabt hätte, ausgefallen sei.

Vom 27. Mai 2019 bis einschließlich 10. November 2019 war der Kläger längerfristig erkrankt. Ab dem 11. Dezember 2019 war er dauerhaft erkrankt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2019, (Bl. 4 f. der Behördenakte) wurde dem Kläger ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2019 (Bl. 6 der Behördenakte) mit, er wolle diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (Bl. 39 f der Behördenakte) wurde dem Kläger im Rahmen des BEM ein Gespräch für den 29. Oktober 2019 angeboten. Daran teilnehmen sollten neben dem Kläger und der Schulamtsdirektorin der Schulleiter der C., ein Mitglied des Personalrats, die örtliche Schwerbehindertenvertreterin und die Gesamtschwerbehindertenvertreterin. Über das Gespräch wurde ein Protokoll erstellt, das sich in dem Behördenvorgang betreffend die Ruhestandsversetzung des Klägers befindet (Bl. 42-44 der Behördenakte). Im Rahmen dieses Gespräches stimmte der Kläger einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung zu.

Mit Schreiben vom 14. November 2019 übersandte der Kläger zur Vorbereitung eines Untersuchungstermins eine Aufstellung von Diagnosen, die ein Herr Dr. D. aus F. erstellt hatte. Wegen der Diagnosen wird auf Bl. 51 der Behördenakte verwiesen. Vorgelegt wurden ferner mehrere ärztliche Gutachten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 ordnete das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers an und forderte ihn auf, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Wegen des Inhalts der Untersuchungsanordnung wird auf Bl. 84 der Behördenakte verwiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte das Staatliche Schulamt das Versorgungsamt in Fulda von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers.

Ausweislich einer Bescheinigung des Klinikums G. vom 8. Januar 2020 war der Kläger ab dem 11. Dezember 2019 bis auf Weiteres in stationärer Behandlung.

Mit Datum vom 20. April 2020 (Bl. 105 ff. der Behördenakte) erstellte das Versorgungsamt in H. aufgrund der vorliegenden Unterlagen das angeforderte ärztliche Gutachten. Dort heißt es, der Kläger sei derzeit dienstunfähig. Eine anderweitige Verwendung könne nicht empfohlen werden. In der Begründung heißt es zu den tragenden Feststellungen und Gründe:

„Der Beamte leidet unter mehreren, schwerwiegenden, chronischen Erkrankungen auf dem psychiatrischen, internistischen und nephrologischen Gebiet, die in den letzten zwei Jahren zu erheblichen gesundheitlichen Problemen mit Notwendigkeit wiederholbar, stationärer Therapien mit langen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten geführt haben. Die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen sind derzeit mit dem Anforderungsprofil des Schulbetriebs nicht zu vereinbaren. Trotz umfangreicher, arbeitserleichternder Maßnahmen, ist es dem Beamten krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, eine kontinuierliche und angemessene Arbeitsleistung zu erbringen. Aus gesundheitlichen Gründen ist die dienstliche Leistungsfähigkeit des Beamten deutlich und dauerhaft reduziert. Es besteht ein regelmäßiger, interdisziplinärer Therapiebedarf.“

Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (Bl. 110 der Behördenakte), dem Kläger am 16. Mai 2020 zugestellt, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen. In der Begründung nahm das Staatliche Schulamt Bezug auf das Gutachten vom 22. April 2020. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Monatsfrist gegeben.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte der Kläger mit, er sei mit der Versetzung in den Ruhestand nicht einverstanden. Eine Dienstunfähigkeit auf Dauer sei aus dem ärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Er befinde sich seit 1978 in Therapie. Mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2020 ergänzte der Kläger seinen Vortrag und trug vor, er sei bereit, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bei der er persönlich anwesend sei.

Mit Verfügung vom 24. September 2020 (Bl. 135 f. der Behördenakte), zugestellt am 26. September 2020, versetzte das Staatliche Schulamt für den Landkreis E. den Kläger aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Am 29. September 2020 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2020 wiederholt wurde.

In der Widerspruchsbegründung vom 1. Februar 2021 (Bl. 152ff. der Behördenakte) ließ der Kläger vortragen, das Gutachten sei lediglich aufgrund einer telefonischen Anamneseerhebung erstellt worden. Dies entspreche nicht den Regeln der Kunst. Die Gutachterin habe vor der Erstellung des Gutachtens keinen persönlichen Eindruck von dem Kläger gewinnen können. Auch sei unklar, welche ärztlichen Befundberichte dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien. Außerdem sei der Begutachtung nicht zu entnehmen, dass berücksichtigt worden sei, dass der Kläger schwerbehindert sei und die angesprochenen chronischen Erkrankungen bereits seit Jahrzehnten bestünden, ohne dass dies der Dienstwahrnehmung dauerhaft entgegengestanden habe. Der angesprochene wiederholte krankheitsbedingte Ausfall des Klägers rechtfertige eine negative Prognose dann nicht, wenn die Fehltage auf verschiedenen abgeschlossenen Erkrankungen beruhten.

In der Zeit vom 24. November 2020 bis 15. Dezember 2020 unterzog sich der Kläger einer Reha-Maßnahme und ließ mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2021 mitteilen, dass unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Ruhestandsversetzung keinen Bestand haben könne.

Mit Schreiben vom 16. März 2021 bat das Staatliche Schulamt das Versorgungsamt in E. um eine erneute Untersuchung des Klägers auf seine Dienstfähigkeit. Hintergrund war vor allem die Rüge des Klägers, dass die vorherige Untersuchung lediglich aufgrund einer telefonischen Anamnese erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte das Staatliche Schulamt der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, welche Arztberichte und Befundberichte zum Gegenstand der versorgungsärztlichen Untersuchung gemacht werden sollten.

Mit Datum vom 16. März 2021 erging dann ein weiterer Untersuchungsauftrag an das Versorgungsamt in H. Dort wurde der Kläger am 8. April 2021 erstmals körperlich untersucht. Nachdem die untersuchende Ärztin, Frau Dr. I. der Behörde mitgeteilt habe, dass eine Zusatzuntersuchung erforderlich sei, wurde von Seiten des Staatlichen Schulamts entschieden, dass eine solche erfolgen solle.

Nach zwischenzeitlicher Weigerung des Klägers, sich dieser zusätzlichen Untersuchung zu unterziehen, fand dann am 18. August 2021 letztlich die psychiatrische Zusatzuntersuchung bei einer Frau Dr. J. in K. statt. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in das erstellte ärztliche Gutachten vom 26. August 2021 (Bl. 217 ff. der Behördenakte) übernommen. Wie bereits das vorangegangene Gutachten kommt auch dieses zu dem Schluss, dass der Kläger derzeit und in sechs Monaten nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Eine anderweitige Verwendung könne nicht empfohlen werden.

In dem ärztlichen Gutachten heißt es unter der Überschrift „Tragende Feststellungen und Gründe“:

„Der Beamte leidet unter mehreren, schwerwiegenden, chronischen Erkrankungen auf dem psychiatrischen, internistischen und nephrologischen Gebiet, die in den Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit Notwendigkeit wiederholter stationärer Therapien und damit zu langen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten geführt haben. Anhaltende psychosoziale Belastungen führen beim Beamten zu psychovegetativen Beschwerden und wirken sich zusätzlich leistungseinschränkend aus.

Die versorgungsärztliche Nachuntersuchung und die zusätzliche fachärztliche Begutachtung haben ergeben, dass beim Beamten keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Vielmehr wird ärztlicherseits und fachärztlicherseits keine hinreichende Belastbarkeit für den Schulbetrieb gesehen.

Aus gesundheitlichen Gründen ist die dienstliche Leistungsfähigkeit des Beamten unverändert deutlich und dauerhaft reduziert. Es besteht ein fortwährender und regelmäßiger, interdisziplinärer Therapiebedarf.“

Im weiteren Text des Gutachtens heißt es, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit würden nicht gesehen, da trotz adäquater Therapie keine wesentliche Besserung zu erwarten sei. Eine Nachuntersuchung werde nicht empfohlen, weil mit einer wesentlichen Besserung der Gesundheit, die zu einer dienstlichen Einsatzfähigkeit führen würde, nicht mehr zu rechnen sei.

Im Februar 2022 wurden sodann Schwerbehindertenvertretung und Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte beteiligt. Dies erfolgte dergestalt, dass ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Beide stimmten der Versetzung in den Ruhestand zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2022 (Bl. 230ff. der Behördenakte) wurde der Widerspruch des Klägers sodann zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Behördenakte verwiesen.

Am 8. März 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zum Zeitpunkt der behördlichen Widerspruchsentscheidung vom 14. Februar 2022 sei nicht die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass er dienstunfähig gewesen sei. Die der Beurteilung von Frau Dr. I. zugrundeliegende medizinische Feststellung sei nicht nachvollziehbar. Es bestünden erhebliche Aufklärungsdefizite der beteiligten Amtsärzte. So würden bereits keine konkreten Befunde in dem Gutachten genannt. Insoweit sei auszuführen, dass der Kläger bereits seit 1978 und mithin bereits zum Zeitpunkt seiner Lebenszeitverbeamtung unter einer bipolaren Störung gelitten habe. Damit hätte es einer Darstellung bedurft, welche zwischenzeitliche Änderungen inzwischen die Annahme rechtfertigten, dass diese, ggf. im Zusammenspiel mit anderen Erkrankungen, nunmehr dauerhaft einer dienstlichen Tätigkeit des Klägers entgegenstehen könnten. Eine bipolare Störung sei keine konstante Erkrankung.


Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Staatliche Schulamtes für den Landkreis Fulda vom 24. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 aufzuheben,

auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen ist.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Juli 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Behördenakte sowie die Personalakten des Klägers, ferner die Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere bleibt sie als Anfechtungsklage statthaft. Eine Erledigung ist durch den Eintritt des Klägers in den Ruhestand im Laufe des Verfahrens nicht eingetreten. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2014 (- BVerwG 2 B 105.12 -, juris), wo in einem vergleichbaren Fall wie folgt argumentiert wird:

„...Erledigt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen; ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u.a. dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - BVerwG 2 C 1.13 - ZBR 2014, 195 Rn. 14 ). Eine Zurruhesetzungsverfügung erledigt sich nicht, wenn der betreffende Beamte während des gerichtlichen Verfahrens mit Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. So bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist die Zurruhesetzungsverfügung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 10). ...“

Vorliegend entfaltet der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 24. September 2020 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit noch Rechtswirkungen, etwa hinsichtlich der Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gem. § 6 HBeamtVG und auch hinsichtlich der einbehaltenen Dienstbezüge, so dass eine Erledigung nicht vorliegt.

Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung durch das Gericht materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier in Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, - 2 C 46/08 -, juris; Urteil vom 16. Oktober 1997, - 2 C 7/97 -, juris).

Es liegen formelle Mängel vor, wobei es nicht offensichtlich ist, dass diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (vgl. § 46 HVwVfG).

Die Verfügung ist bereits deshalb formell rechtswidrig, weil sie sich auf ein unzureichend begründetes ärztliches Gutachten stützt. Gem. § 39 Abs. 2 S. 1 HBG hat im Falle einer Untersuchung auf Dienstfähigkeit der begutachtende Arzt der Behörde, in deren Auftrag er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mitzuteilen, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

Das versorgungsärztliche Gutachten ist nicht ausreichend, um eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu begründen, weil es nicht hinreichend genaue Angaben zu der Erkrankung des Klägers und den dadurch bedingten Einschränkungen seiner Einsetzbarkeit als Lehrkraft enthält.

Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt; die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (einhellige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2022 - 6 A 1536/20 -, beide zit. nach juris).

Vorliegend ist dies nicht geschehen.

In dem Gutachten vom 26. August 2021 werden lediglich pauschal „mehrere, schwerwiegende, chronische Erkrankungen auf dem psychiatrischen, internistischen und nephrologischen Gebiet“ angeführt, ohne jedoch diese zu benennen. Soweit dann davon gesprochen wird, dass sich diese „leistungseinschränkend“ auswirken würden, bleibt unklar, welcher Art die Leistungseinschränkungen sein sollen. Auch fehlt eine Begründung zu der Frage, warum der Kläger nicht auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden könnte (vgl. § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG). In der Begründung heißt es lediglich, dass ärztlicherseits und fachärztlicherseits keine hinreichende Belastbarkeit für den Schulbetrieb gesehen werde; ob und wenn ja der Kläger möglicherweise an anderer Stelle in der öffentlichen Verwaltung noch Dienst verrichten könnte, wird nicht ausgeführt. Damit wurde dem Staatlichen Schulamt auch keine Möglichkeit eröffnet, dies durch eine landesweite Abfrage zu prüfen, wie dies die Rechtsprechung fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 479/15 -; VG Kassel, Urteil vom 28. November 2022 - 1 K 446/20.KS -; alle zit. nach juris). Eine Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit wäre nur dann entbehrlich, wenn bei dem Kläger kein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden wäre, welches ihn befähigen würde, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2023 - 1 A 285/20 -; jeweils zit. nach juris). Dies ist ausweislich der Begründung jedoch nicht der Fall, denn die dienstliche Leistungsfähigkeit ist lediglich „reduziert“.

Auch fehlen im Begründungstext Ausführungen zu der Frage, ob möglicherweise eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG in Betracht zu ziehen wäre. Dies wird - durch Ankreuzen des jeweiligen Feldes in dem Vordruck - nur behauptet, nicht jedoch - wie dies § 39 Abs. 2 S. 1 HBG vorschreibt - im Detail begründet. Zunächst heißt es, dass ärztlicherseits und fachärztlicherseits keine hinreichende Belastbarkeit für den Schulbetrieb gesehen werde, im nächsten Satz wird jedoch ausgeführt, die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei (lediglich) „reduziert“. Dass für den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist (vgl. § 27 BeamtStG), ergibt sich aus diesem Text nicht.

Durch diese spärlichen und pauschalen Angaben wurde das Staatliche Schulamt nicht in die Lage versetzt, eine eigene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit zu treffen und auch nicht zu prüfen, ob ggf. Möglichkeiten bestanden, auf die Versetzung in den Ruhestand zu verzichten und den Kläger anderweitig einzusetzen.

Dieser formelle Mangel hat auch Auswirkungen auf das Ergebnis des Zurruhesetzungsverfahrens. Gem. § 46 HVwVfG führt ein Verfahrensfehler dann nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn die fehlende Kausalität klar erkennbar ist, sie gleichsam „ins Auge springt“. Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BeckOK VwVfG/Schemmer, 62. Ed. 1.1.2024, VwVfG § 46 Rn. 42 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Es lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer gesetzeskonformen Begründung des Gutachtens das Staatliche Schulamt zu einem anderen Schluss gekommen wäre und von einer Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen hätte. Hierfür spricht auch, dass dem Kläger auch zuvor durch verschiedene Maßnahmen, insbesondere eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung, der Verbleib im aktiven Dienst ermöglicht wurde.

Damit ist die Ruhestandsversetzung des Klägers bereits aus diesem Grunde formell rechtswidrig und war aufzuheben.

Sie ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil das Staatliche Schulamt im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass der Kläger als schwerbehindert anerkannt worden war. Dies war der Behörde auch bekannt, so dass zwingend die Schwerbehindertenvertretung bei dem Zurruhesetzungsverfahren zu beteiligen war.

Gem. § 178 Abs. 2 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung bei einem Zurruhesetzungsverfahren beteiligt werden. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber bzw. bei Beamten der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Eine Entscheidung i.S.d. § 178 Abs. 2 SGB IX liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung ist bei Personalangelegenheiten von Beamten eine Entscheidung immer dann gegeben, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG handelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2015 - 6 ZB 15.2148 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2014 - 13 L 982/14 -, beide zit. nach juris; ebenso VG Kassel, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 557/16.KS -, n.v.). Bei der Versetzung in den Ruhestand handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass die Schwerbehindertenvertretung hätte angehört werden müssen.

Im Gesetz heißt es, die Anhörung müsse „unverzüglich und umfassend“ erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand bedeutet dies, dass der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung von der Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens unterrichten und ab dann bei jedem wesentlichen Verfahrensschritt anhören muss. Eine solche frühzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist vorliegend nicht erfolgt. Es erfolgte lediglich eine knappe Mitteilung, die außerdem viel zu spät kam, nämlich erst während des Widerspruchsverfahrens und wenige Tage vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids.

Jedoch ist dieser Mangel dadurch geheilt worden, dass die Schwerbehindertenvertretung jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheids angehört wurde. Dies ist nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - OVG 6 B 5.12 -; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 6 Cs 17.2556 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 B 54/15 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2010 - 6 A 4435/06 -, alle zit. nach juris), der das erkennende Gericht folgt, grundsätzlich möglich.

Keine Heilung ist jedoch möglich für die weitere, in Ziff. VIII.2 der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (Staatsanzeiger Nr. 52 vom 24. Dezember 2018, Seite 1532, im Folgenden Teilhaberichtlinien) statuierte Pflicht des Dienstherrn, vor einer Untersuchung auf Dienstfähigkeit ein gemeinsames Gespräch zwischen Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und betroffener Person zu führen, wenn letztere damit einverstanden ist. Der Kläger fällt als Landesbeamter in den Geltungsbereich der Richtlinien.

Diese Verpflichtung des Dienstherrn steht unabhängig neben der gesetzlichen Verpflichtung aus § 178 SGB IX. Durch diese Regelung hat der Erlassgeber unzweifelhaft klargestellt, dass bereits zu einem frühen Zeitpunkt dem betroffenen Beamten die Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem Umfang der amtsärztlichen Untersuchung mit Unterstützung der Schwerbehindertenvertretung zu äußern und dabei auch ggf. auch darauf hinzuwirken, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen entsprechend berücksichtigt werden.

Ein solches Gespräch ist nicht erfolgt, so dass sich auch aus diesem Grund die Ruhestandsversetzung des Klägers als formell rechtswidrig erweist. Der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass das Gespräch am 29. Oktober 2019 ein solches Vorgespräch gewesen sei, überzeugt nicht. Dagegen spricht zunächst das Einladungsschreiben, in dem in der Überschrift auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement Bezug genommen wird. Auch in dem erstellten Protokoll, insbesondere dessen Überschrift, ist von einem BEM-Gespräch die Rede. Ferner entspricht der Personenkreis nicht dem Kreis der Teilnehmer, der in Ziff. VIII.2 der Teilhaberichtlinien genannt ist. Schließlich ging es am 29. Oktober 2019 nicht lediglich um die Untersuchungsanordnung, deren Inhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, und die erst 3 ½ Monate später erfolgte.

Auch dieser Mangel ist nicht gem. § 46 HVwVfG unbeachtlich. Es lässt sich nicht ausschließen, dass bei einem vorherigen Gespräch der Untersuchungsauftrag abweichend formuliert und die Schwerbehinderteneigenschaft entsprechend berücksichtigt worden wäre.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dieses Protokoll im Übrigen auch nicht in die Behördenakte zum Zurruhesetzungsverfahren des Klägers hätte übernommen werden dürfen. Die BEM-Akte ist von den übrigen Personalakten eines Beamten strikt zu trennen. Insbesondere dürfen im Rahmen des BEM-Verfahrens gewonnene Erkenntnisse nicht für ein Zurruhesetzungsverfahren verwendet werden (vgl. MAH SozR, § 20 Betriebliches Eingliederungsmanagement beck-online zu der vergleichbaren Fragestellung im Arbeitsrecht).

Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 erweist sich auch als materiell rechtswidrig.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Nach Abs. 2 ist vor der Versetzung in den Ruhestand zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung in Betracht kommt, wobei nur bereits freie oder in absehbarer Zeit freiwerdende Dienstposten zu berücksichtigen sind.

Abweichend von dieser allgemeinen Regelung gilt nach der Rechtsprechung jedoch bei anerkannt schwerbehinderten Beamten ein anderer Maßstab, da bei ihrer Ruhestandsversetzung das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu berücksichtigen ist. Der Bay. VGH hat in seinem Urteil vom 26. September 2019 (- 3 BV 17.2302 -, juris) unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung diesen abweichenden Maßstab wie folgt dargelegt:

„Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen …, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31). Der Dienstherr hat dabei in den Blick zu nehmen, ob ein geeigneter Dienstposten - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann, ohne dass es die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 - juris Rn. 15). Zu prüfen ist, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerwG, U.v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - juris m.w.N.).“

Auch die Teilhaberichtlinien enthalten in Ziff. VIII. 1 einen abweichenden Maßstab für die Prüfung der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand. Dort heißt es:

„Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.“

Ausgehend von dieser Rechts- bzw. Erlasslage obliegt dem Dienstherrn bei schwerbehinderten Beamten die Verpflichtung, zu untersuchen, ob mit einer zumutbaren Veränderung der bestehenden Aufgabenverteilung eine Weiterverwendung des Beamten ermöglicht werden kann, ohne dass es zu Störungen des Betriebsablaufs über das mit einem Stellenwechsel sonst übliche Maß hinauskommt. Dabei kann es erforderlich sein, auch mögliche Veränderungen des Zuschnitts einzelner Dienstposten oder sogar das Freimachen eines Dienstpostens in den Blick zu nehmen. Dass dieser Maßstab Im Falle des Klägers angewandt wurde, lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen, denn weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid finden sich entsprechende Ausführungen. In dem Ausgangsbescheid findet sich nicht einmal eine Erwähnung der Schwerbehinderung des Klägers, im Widerspruchsbescheid wird dieser Umstand zwar angegeben, jedoch ohne hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

Hinzu kommt noch der Umstand, dass die Restdienstzeit des Klägers zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nur noch weniger als zwei Jahre betragen hätte. Für einen solchen, vergleichsweise kurzen, Zeitraum war es zur Überzeugung des Gerichts dem Staatlichen Schulamt zuzumuten, durch entsprechende Gestaltung der Stundenpläne oder der Zuweisung anderer Aufgaben eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen oder dies zumindest zu überprüfen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen und ergibt sich auch nicht aus dem versorgungsärztlichen Gutachten.

Damit ist auch aus diesem Grund die Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtswidrig.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig i. S. d. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, da es dem Beteiligten aufgrund der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, den Sachverhalt selbst zu bewerten und das Verfahren selbst zu führen. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten durfte es der Kläger für erforderlich halten, den Sachverstand einer Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen und sich von dieser im Vorverfahren vertreten zu lassen.

Referenznummer:

R/R9818


Informationsstand: 24.02.2025