Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Grades der Behinderung (
GdB) von 50 und Neufeststellung eines
GdB von 40.
Zugunsten der 2004 geborenen Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7.1.2011 einen
GdB von 50 sowie das Merkzeichen H (Hilfebedürftigkeit) wegen der Funktionsbeeinträchtigungen für den Diabetes mellitus Typ I fest.
Im Zuge des Nachprüfungsverfahrens führte die Beklagte medizinische Ermittlungen durch und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich zu äußern. Diese beantwortete u.a. die Frage, ob sie sich durch ihre Zuckerkrankheit in ihrer Lebensführung gravierend eingeschränkt fühle, mit Schreiben vom 30.4.2021 dahingehend, dass dies nicht der Fall sei, sie müsse damit leben, es gehöre zu ihrem Leben dazu. Sodann hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.6.2021 zu der beabsichtigten Herabsetzung des
GdB auf 40 sowie Entziehung des Merkzeichens H an. Mit Neufeststellungsbescheid vom 4.8.2021 stellte die Beklagte sodann unter Änderung des Bescheids vom 7.1.2011 einen Gesamt-
GdB von 40 ab 11.8.2021 unter Berücksichtigung des Diabetes mellitus Typ I fest. Sie stellte ferner fest, dass mit Wirkung ab 11.8.2021 die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr vorlägen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines weiteren Befundberichts des katholischen Krankenhauses W. vom 3.9.2021 durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2021 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.6.2016 beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, mit welcher sie nach wie vor die Feststellung eines
GdB von 50 begehrt. Die Herabsetzung des
GdB von 50 auf 40 sei nicht gerechtfertigt. Die Mutter der Klägerin sei hinsichtlich der Versorgung und Überwachung einer Diabeteserkrankung geschult. Ohne diese berufliche Vorbildung der Mutter wäre eine Hyperglykämie deutlich häufiger aufgetreten. Es werde nicht beachtet, dass nach wie vor erhebliche Schwankungen, auch nachts, auftreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 4.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021 aufzuheben und den Grad der Behinderung wieder auf 50 hoch zu setzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Das Gericht hat nach Einholung der medizinischen Befundberichte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den Facharzt für Allgemeinmedizin Herrn W. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat die Klägerin am 22.7.2022 untersucht und kam in seinem Gutachten vom 12.8.2022 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin entsprechend den Feststellungen der Beklagten unter Beachtung des Diabetes mellitus Typ I ein Gesamt-
GdB von 40 zu berücksichtigen sei. Zwar spritze die Klägerin 4-5 Mal täglich Insulin, aber es lägen keine Hinweise dafür vor, dass bei der Klägerin zusätzlich eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung gegeben sei. Ein außergewöhnlich hoher Behandlungsaufwand sei ebenso wenig zu konstatieren wie außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen. Alle vorgelegten Blutzuckerspiegel-Dokumentationen sowie Arzt- und Krankenhausberichte deuteten darauf hin, dass es der Klägerin in den letzten Jahren gelungen sei, eine ausreichend gute Einstellung des Diabetes mellitus zu erreichen. Hinweise auf diabetesbedingte Folgeerkrankungen seien nicht vorhanden. Dieses Ergebnis hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2022 bekräftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2022 wird auf Seiten 36 – 59 und 66 – 70 der Prozessakte verwiesen.
Das Gericht hat der Klägerin mit der Ladung vom 13.2.2023 zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 106a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) für die Vorlage etwaig vorhandener aktueller Befund- und/oder Krankenhausberichte eine Frist bis zum 4.4.2023 gesetzt. Es hat hierbei auf die Folgen des § 106a
SGG bei Nichteinhaltung der Frist hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin neun Diabetes-Tagebücher aus den Jahren 2021 – 2023 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2023 hat das Gericht den Sachverständigen Herrn W. zu seinem Gutachten vom 12.8.2022 gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten sowie wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2023 wird auf die Prozessakte der Kammer und den Inhalt der bei der Beklagten über die Klägerin geführten Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 4.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021.
Die als Anfechtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1
SGG) erhobene Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, also dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021, nicht begründet. Die Klägerin hat den Klagegegenstand insoweit begrenzt, als dass nur – wie bisher – ein
GdB von 50, hingegen nicht mehr das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) begehrt wird.
Der Bescheid vom 4.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass ab dem 11.8.2021 die Voraussetzungen für die Feststellung eines
GdB von 50 nicht mehr vorliegen. Insoweit ist in den Verhältnissen, wie sie dem Bescheid vom 7.1.2011, mit welchem ein
GdB von 50 festgestellt worden war, zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung eingetreten.
Nach § 48
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (
SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Feststellung eines bestimmten
GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in diesem Sinne. Als eine solche wesentliche Änderung gelten im Rahmen der Feststellung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe (
SGB IX) die Änderung des
GdB um einen Zehnergrad oder das Hinzutreten oder der Wegfall der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen.
Nach
§ 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB in einem besonderen Verfahren fest. Als
GdB werden dabei nach § 152
Abs. 1
S. 5
SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung sind dabei die in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung -
VersMedV - festgelegten "Versorgungsmedizinische Grundsätze" –
VMG – (
§ 153 Abs. 2 SGB IX,
§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die
VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG],
vgl. z.B. Beschluss vom 13.3.2023 – B 9 SB 41/22 B – Rz. 7; Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – Rz. 28; Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – Rz. 10
m.w.N., juris). Sie sind für die Versorgungsämter und die Gerichte verbindlich, da sie wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind (
BSG, Urteil vom 11.8.2015 – B 9 SB 2/14 – Rz. 12).
Die Bemessung des
GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe
(z. B. BSG, Urteil vom 16.12.2021 – B 9 SB 6/19 R – Rz. 37). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich für die darauf aufbauende
GdB-Feststellung ist aber nach § 2
Abs. 1, § 152
Abs. 1 und 3
SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (
BSG, Beschluss vom 4.5.2020 – B 9 SB 84/19 B – Rz. 6
m.w.N., juris).
Der hier streitigen Bemessung des
GdB ist die
GdS-Tabelle der
VMG (Teil B) zu Grunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B. 1. a) sind die dort genannten
GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in
Nr. 2 e (Teil A.2. f) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B.1. a).
Nach diesem Maßstab ist für die Funktionseinschränkungen der Klägerin ein
GdB von 40 gerechtfertigt und die Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer auf die eingeholten Befundberichte und Gutachten, die vorgelegten Diabetikertagebücher und die eigenen Angaben der Klägerin.
Das Leiden der Klägerin betrifft das Funktionssystem "Innere Sekretion und Stoffwechsel" und wird durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I geprägt. Hierzu bestimmt Teil B.15.1. der
VMG:
"Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der
GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der
GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere
GdS-Werte bedingen."
Dies zugrunde gelegt erfordert die Feststellung eines
GdB von 50 nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Anpassen der Insulindosis, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche zusätzlich auch eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung (Wendler/Schillings, a.a.O., Teil B. 15.1, Seite 328
m.w.N.).
Diese Anforderungen für einen
GdB von 50 erreicht die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach den vorliegenden Befunden und Gutachten nicht. Die Kammer schließt sich hier der Einschätzung des Gutachters Herrn W. an, der diese auf der Grundlage der vorliegenden Befundberichte, Gutachten und der Untersuchung vorgenommen und festgestellt hat, dass bei der Klägerin ein Gesamt-
GdB von 40 für den Diabetes mellitus Typ I anzunehmen ist. Herr W. hat seine Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die Kammer schließt sich seinen Ausführungen nach eigener Prüfung an.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilbereiche, in denen sich therapie- und krankheitsbedingte Einschränkungen in der Lebensführung auswirken können, lässt sich feststellen, dass bei der Klägerin keine gravierenden Auswirkungen in den Bereichen der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen. Die von ihr angegebenen Nachteile durch ihre Stoffwechselerkrankung sind insgesamt zwar einschränkend und belastend, jedoch nicht gravierend im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung ist nicht nachvollziehbar. Nach der Untersuchung durch Herrn W. und nach Aktenlage ist die Stoffwechsellage mittlerweile gut bis sehr gut, da es Unterzuckerungen mit Fremdhilfebedarf (Notarzt- oder Rettungswageneinsätze, notfallmäßige Krankenhauseinweisungen) in den letzten Jahren nur einmal gegeben hat und zwar offenbar, als der Hund der Klägerin verstorben war. Diabetesbedingte Folgeerkrankungen an den Augen, Nieren oder anderen Organen liegen nicht vor und es ist nicht erkennbar, dass ein außergewöhnlich hoher Behandlungsaufwand oder außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen vorhanden sind. Vielmehr ist der Diabetes mellitus ausreichend gut eingestellt. Schließlich hat selbst die Klägerin die Frage, ob sie sich durch ihre Zuckerkrankheit in ihrer Lebensführung gravierend eingeschränkt sieht, dahingehend beantwortet, dass dies nicht der Fall sei und dies zu ihrem Leben dazu gehöre.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es hierbei nicht darauf an, dass möglicherweise später schwerwiegende Stoffwechsellagen eintreten können, noch, dass Betroffene durch Vernachlässigung ihres Therapieverhaltens eine schlechtere Stoffwechsellage herbeiführen könnten (Wendler/Schillings, a.a.O., Seite 328). Insoweit ergibt sich auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unterstützungsleistung der Mutter der Klägerin nichts anderes. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindruck konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass die Klägerin – wie bereits von Herrn W. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2022 konstatiert – aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten in der Lage ist, die Zusammenhänge zwischen gemessenem Blutzuckerspiegel, körperlicher Aktivität, Nahrungsaufnahme und notwendiger Insulinmenge zu verstehen und auch im Falle von beispielsweise Hormonschwankungen auf Veränderungen des Blutzuckerspiegels durch entsprechende regelmäßige Kontrollen adäquat zu reagieren.
Auch aus den in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragenen Problemen am Arbeitsplatz ergibt sich keine andere Einschätzung. Im Schwerbehindertenrecht soll der
GdB nicht das Ausmaß des subjektiven Leidens repräsentieren, sondern die dadurch bewirkte objektive Einschränkung der Gestaltungsspielräume. Daraus folgt, dass nicht Diagnosen oder körperliche Defizite, sondern das tatsächliche Ausmaß der aus der Erkrankung folgenden Funktionsbeeinträchtigungen entscheidend sind. Die aus der Behinderung resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen sind darin zu sehen, dass der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zugeschriebenen Funktionen unbeeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann (
vgl. BSG, Urteil vom 2.12.2010 – B 9 SB 3/09 R – Rz. 27, juris; Joussen in: LPK-SGB IX, 5. Auflage 2019, § 2
Abs. 1 Satz 1 Rz. 12; Wendler/Schillings, Kommentar Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage 2020, Seite 171). Dementsprechend ist bei der Bestimmung des
GdB zwischen der Beschwerdeebene (dem subjektiven Leiden) und der Befundebene (dem Ergebnis medizinischer Untersuchungen als Objektivierung der Funktionsbeeinträchtigung) zu unterscheiden. Um die aus diesen Ereignissen sich möglicherweise ergebende Einschränkung der Gestaltungsspielräume abschließend bewerten zu können, bedarf es also nicht nur der Beschreibung der Vorfälle durch die Klägerin, sondern auch einer Dokumentation der Ereignisse, damit diese im Rahmen einer Befunderhebung ärztlicherseits bewertet werden können. Hieran fehlt es bezüglich der am Arbeitsplatz beschriebenen Ereignisse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.