Urteil
Rechtmäßigkeit der Entziehung bzw. die Feststellung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit (H)

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 6. Senat


Aktenzeichen:

L 6 SB 242/20


Urteil vom:

20.05.2021


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsweg:

SG Detmold, Urteil vom 22. Juni 2020 - S 14 SB 405/19

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung bzw. die Feststellung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit (H).

Die am 00.00.1997 geborene Klägerin leidet seit dem Kindesalter unter einem Diabetes mellitus Typ I, erstdiagnostiziert im Oktober 2007. Inzwischen ist sie Studentin, wohnt in einem eigenen Haushalt und fährt PKW.

Im Kindesalter bestand nach ärztlicher Feststellung eine besonders schwierig einzustellende Stoffwechselerkrankung, bei der im Wechsel ständig Hypoglykämien und Hyperglykämien auftreten konnten und eine ständige Begleitung zur Hilfestellung bei Notfällen erforderlich war (Ärztliche Bescheinigung des Kinderzentrums der Krankenanstalten H vom 17.10.2007).

Daraufhin stellte der Kreis Gütersloh, wo die Klägerin damals lebte, mit Bescheid vom 04.02.2008 den Grad der Behinderung (GdB) mit 50 sowie ferner fest, die Klägerin erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H; in den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen würden unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen und mit dem im Schwerbehindertenausweis einzutragenden Merkzeichen könne sie nachweisen, dass sie hilflos sei. Zum Ausweisinhalt bzw. dessen Gültigkeitszeitraum hieß es ferner, die Gültigkeit sei vom Monat der Ausstellung an bis zum 28.02.2013 befristet. Kurz vor Ablauf dieser Frist werde von Amts wegen geprüft, ob sich die maßgebenden Voraussetzungen geändert hätten. Zu den weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Blatt 10 f. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

In der Folgezeit unterblieb eine Nachprüfung, allerdings wurde der Ausweis im März 2013 von der Gemeinde Steinhagen (Kreis Gütersloh) bis Februar 2018 und im Februar 2018 von der Beklagten bis Februar 2023 verlängert. Die Verlängerung des Ausweises im Februar 2018 hatte die Klägerin nach ihrem studienbedingten Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten bei der dortigen Bürgerberatung selbst veranlasst. Die Verlängerung erfolgte unmittelbar bei der Vorsprache und wurde durch einen Stempelaufdruck im Ausweis dokumentiert, woraufhin die Klägerin den Ausweis sogleich wieder mitnehmen konnte.

Die Beklagte leitete im Oktober 2018 ein Nachprüfungsverfahren ein, im Rahmen dessen die Klägerin angab, seit 2016 erfolge nunmehr eine Insulinpumpentherapie. Neu hinzugetreten sei in 2012 eine juvenile Epilepsie; hierzu berichtete der Arzt für Neurologie N, Steinhagen, nach medikamentöser Einstellung seien seit 2014 keine Anfälle mehr aufgetreten. Bezüglich der Diabeteserkrankung gab Dr. O vom MVZ Bielefeld- Stoffwechselambulanz - in einem für die Beklagte erstatteten Befundbericht an, bedingt durch die Medikation bestehe ein hohes Unterzuckerungsrisiko. Leichte Unterzuckerungen träten mit einer Häufigkeit von zweimal je Woche, schwere Unterzuckerungen mit einer Häufigkeit einmal jährlich, zuletzt 2013, auf. Bezüglich der seit 2012 diagnostizierten Epilepsie gab der behandelnde Neurologe an, es liege eine Epilepsie im Sinne einer Aufwachepilepsie vor, die Klägerin sei unter Medikation anfallsfrei.

Nach gutachterlicher Auswertung und Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2019 unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2008 fest, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H lägen nicht mehr vor; weder sei die Klägerin ständig auf fremde Hilfe angewiesen noch könne Hilflosigkeit unter Berücksichtigung ihres Alters angenommen werden.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es ermangele einer die getroffene Regelung deckenden gesetzlichen Grundlage; zutreffend sei zwar, dass sie im Jahre 2008 minderjährig gewesen und nunmehr volljährig sei, jedoch sei in 2013 und in 2018, also in Kenntnis ihres nicht mehr jugendlichen Alters bzw. ihrer Volljährigkeit die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer des Ausweises und damit eine Neuerteilung durch Verwaltungsakt vorgenommen worden; unabhängig davon sei sie auch wegen der Notwendigkeit ständiger Bereitschaft zur Hilfe weiterhin hilflos; einen erneuten (grand mal) Anfall habe sie im Februar 2019 erlitten. Sie legte einen Arztbrief des Klinikums M, Hannover, vom 09.02.2019 vor. Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Klägerin im Februar 2019 einen Krampfanfall hatte und notfallmäßig dort behandelt wurde. Der letzte Krampfanfall vor diesem Ereignis sei vor acht Jahren gewesen.

Im Hinblick hierauf erteilte die Beklagte am 18.03.2019 einen weiteren Bescheid, in dem sie ab dem 08.02.2019 den GdB nunmehr mit 60 feststellte.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.02.2019 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2019 zurück.

Am 13.05.2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben.

Sie hat geltend macht, der Rücknahme der letzten maßgebenden Verlängerung nach Eintritt der Volljährigkeit nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stünden Vertrauensschutzregeln entgegen. § 48 SGB X als maßgebende Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar, da eine Änderung im Vergleich zu den Verhältnissen in 2018 nicht eingetreten sei. Der ursprüngliche das Merkzeichen H zuerkennende Verwaltungsakt vom 04.02.2008 sei im Hinblick auf die Befristung mit einer Nebenbestimmung versehen gewesen, mit den weiteren Verlängerungen sei ihr das Merkzeichen H wieder zuerkannt worden. Diese seien nicht als schlichtes Verwaltungshandeln, sondern als Verwaltungsakte zu qualifizieren; entscheidend sei insoweit der objektive Erklärungswert nach dem Empfängerhorizont.


Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2019 aufzuheben.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, Hilflosigkeit liege bei der Klägerin nicht mehr vor. Bei Diabetes mellitus-Erkrankungen sei Hilflosigkeit nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Die Ausweisverlängerungen seien in Gestalt schlichten Verwaltungshandelns erfolgt.

Mit Urteil vom 22.06.2020 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, der Klägerin das Merkzeichen H zu entziehen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 SGB X liege nicht vor. Dabei sei nicht auf einen Vergleich mit den dem Bescheid vom 04.02.2008 zugrundeliegenden Verhältnissen abzustellen, da die Rechtswirkungen dieses Bescheides im Hinblick auf das Merkzeichen H mit der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin erschöpft gewesen seien. Nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont handele es sich um die Erteilung einer befristeten Vergünstigung im Sinne der Beifügung einer Nebenbestimmung nach § 31 Abs. 1 SGB X. Dabei sei im Bescheid bestimmt worden, dass von Amts wegen geprüft werde, ob die insoweit maßgebenden Voraussetzungen weiterhin vorlägen oder sich geändert hätten. Die Klägerin habe dies berechtigterweise dahingehend verstehen dürfen, dass über eine Weiterbewilligung des Nachteilsausgleichs wiederum durch Verwaltungsakt entschieden würde. Vor diesem Hintergrund seien die im März 2013 und Februar 2018 verfügten Verlängerungen des Ausweises mit dem Nachteilsausgleich nicht nur reines Verwaltungshandeln, sondern Verwaltungsakte. Die Ausstellung und Aushändigung eines Schwerbehindertenausweises sei zwar ein Realakt, diesem habe jedoch eine regelnde Entscheidung der Behörde über die Ausgabe des Dokuments entsprechenden Inhalts vorauszugehen. Dabei könne diese Entscheidung vor Ausstellung und Aushändigung des Schwerbehindertenausweises schriftlich oder konkludent bei Ausweiserstellung bekannt gegeben werden. In der Verlängerung des Ausweises sei konkludent die Bekanntgabe einer zuvor erforderlichen regelnden Entscheidung der Behörde beinhaltet (Bezugnahme auf SG Aachen, Urteil vom 28.06.2016, S 18 SB 114/16). Eine solche regelnde Entscheidung sei angesichts der vorangegangenen Befristung notwendig und entspreche im Übrigen auch dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Eine Umdeutung des streitgegenständlichen, auf § 48 SGB X gestützten Bescheides in einen Bescheid nach § 45 SGB X komme nicht in Betracht, da eine gesetzlich gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden könne.

Gegen das am 06.08.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2020 Berufung eingelegt.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin das Merkzeichen H nicht zustehe und rechtmäßig entzogen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat sie den Bescheid vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2019 dahingehend abgeändert, dass das Merkzeichen H erst ab dem 12.02.2019 entzogen wird. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt.


Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass sie im Hinblick auf den Bescheidcharakter der letzten Ausweisverlängerung zumindest hilfsweise auch einen Feststellungsantrag stelle.

Im Übrigen hält sie das Urteil des SG für zutreffend. Zum Sachverhalt führt sie ergänzend aus, anlässlich ihrer Vorsprache im Februar 2018 habe man ihr gesagt, dass die Verlängerung geprüft und sie dann daraufhin eine Verlängerung des Ausweises bis zum Februar 2023 bekommen werde. Bei welchem Amt sie genau vorstellig geworden sei, wisse sie nicht mehr bzw. sei nicht genau ersichtlich gewesen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der beigezogen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

A)

Die mangels Vorliegen einer Berufungsbeschränkung aus § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ausgehend von dem angefochtenen Urteil und dem darin zutreffend erfassten Begehren der Klägerin, zunächst der Bescheid vom 08.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2019 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten und somit die Frage, ob die Beklagte der Klägerin das Merkzeichen H ab dem 12.02.2019 zu Recht entzogen hat (dazu II.). Da es sich bei der Entscheidung über ein Merkzeichen einerseits und die Feststellung eines GdB andererseits um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handelt (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.02.2012, B 9 SB 48/11 B, juris Rn. 12), ist der Teilabhilfebescheid vom 18.03.2019 insoweit nicht (nach § 86 SGG) einbezogen.

Ferner geht es darum, ob der Klägerin unabhängig von der Entziehung das Merkzeichen H (durch die Ausweisverlängerung) weiterhin zuerkannt ist (dazu III.).

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen die Entziehung des Merkzeichens H ab dem 12.02.2019 ist unbegründet. Die Klägerin ist insofern nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

1. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung (Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2008 bezüglich des Merkzeichens H) ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

2. Die erforderlichen formellen Voraussetzungen der Aufhebung hat die insoweit örtlich und sachlich zuständige Beklagte erfüllt, indem sie die Klägerin vorab ordnungsgemäß schriftlich angehört und ihren Bescheid ausreichend begründet hat, § 24 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 SGB X.

3. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lagen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher Verwaltungsentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 33 m.w.N.) vor.

a) Bei der Feststellung des Merkzeichens H im Bescheid vom 04.02.2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S.v. § 48 SGB X. Aus dem insofern maßgeblichen Verfügungssatz ergibt sich die Feststellung eines GdB von 50 und die Erfüllung der Voraussetzungen des Merkzeichens H ab dem 08.11.2007. Eine weitere Regelung bezüglich der Geltungsdauer hat der Kreis Gütersloh nicht verfügt.

Soweit er auf Seite 2 des Bescheides (ergänzend) darauf hingewiesen hat, dass das Merkzeichen H nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werde, ist darin keine Befristung der Feststellung (i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zu sehen, sondern lediglich ein auf Nr. 22, (4), k) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Anhaltspunkte) - heute Teil A, Nr. 5, jj) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG) - bezogenes Begründungselement. Gegen eine befristete Zuerkennung des Merkzeichens H spricht ferner die Überprüfungsankündigung (unter der Überschrift "Gültigkeitszeitraum") auf Seite 2 des Bescheides. Denn eine solche Ankündigung wäre entbehrlich gewesen, wenn die Berechtigung der Klägerin zur Führung des Merkzeichens H ohnehin durch Zeitablauf enden sollte. Dass die Gültigkeit des auszustellenden Ausweises ausdrücklich befristet wurde, ist insoweit ohne Belang, da die Ausstellung des Ausweises bzw. dessen Gültigkeit rechtlich und damit auch gedanklich von der Zuerkennung des Merkzeichens H zu trennen ist.

Unbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin mit der Annahme einer Befristung des Bescheides vom 04.02.2008 ohnehin nicht weitergeholfen wäre. Denn dann hätte der Bescheid allein durch Zeitablauf seine Regelungswirkung verloren, sodass es einer Aufhebung von vorne herein nicht bedurft hätte bzw. diese ins Leere gegangen wäre.

b) Die tatsächlichen Umstände, die Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens H gewesen sind, haben sich mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin geändert.

aa) Das Merkzeichen H ist in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos i.S.d. des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV]). Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG).

bb) Davon ausgehend ist im Vergleich der Verhältnisse am 04.02.2008 und 11.04.2019 eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn die Klägerin ist nicht mehr hilflos i.S.d. vorbezeichneten Grundsätze. Die wesentliche Änderung liegt darin, dass die Klägerin bei Erlass des Bescheides vom 04.02.2008 neun Jahre alt und der Hilfebedarf (insbesondere mit Blick auf die medikamentöse Therapie ihrer Diabetes-Erkrankung) aufgrund des erst später einsetzenden normalen Reifungsprozesses noch deutlich höher als im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war. Zum anderen führt die Vollendung des 16. Lebensjahres dazu, dass die in Teil A, Nr. 5, jj) VMG - damals Nr. 22, (4), k) Anhaltspunkte - geregelten "Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen" nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage 2020, S. 76 sowie zu einem vergleichbaren Fall bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2019, L 13 SB 289/18, juris Rn. 40 ff.). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der biografischen Informationen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin nach den vorstehend dargelegten Voraussetzungen zwar am 04.02.2008, nicht mehr jedoch am 11.04.2019 hilflos war.

(1) Bei Kindern und Jugendlichen kann im Vergleich zu Erwachsenen mit derselben Erkrankung selbst bei einem gleich bleibenden Krankheitsverlauf die Annahme des Merkzeichens H gerechtfertigt sein. Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass, anders als bei Erwachsenen, auch schon bei niedrigeren GdB-Werten Hilflosigkeit vorliegen kann (vgl. Teil A, Nr. 5c VMG). Zum Zeitpunkt der Feststellung des Merkzeichens H im Februar 2008 hat das damals zuständige Versorgungsamt des Kreises Gütersloh zutreffend aufgrund des Attestes des Kinderzentrums der Krankenanstalten H vom 17.10.2007 das Merkzeichen H anerkannt. Denn aus diesem Attest ergibt sich, dass eine besonders schwierig einzustellende Stoffwechselerkrankung, bei der im Wechsel ständig Hypoglykämien und Hyperglykämien auftreten können, vorlag und eine ständige Begleitung zur Hilfestellung bei Notfällen erforderlich war.

(2) Inzwischen ist dies nicht mehr der Fall. Denn die Klägerin führt trotz ihrer Diabetes-Erkrankung ein eigenständiges Leben als Studentin, in dem sie nicht in wesentlichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen ist. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund der im Laufe der Jahre hinzugetretenen Epilepsie fremder Unterstützungshandlungen im täglichen Leben bedürfte, die auch nur annähernd eine Hilfebedürftigkeit im vorgenannten Sinne begründen könnten.

(3) Liegt demnach eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vor, kann dem in dem vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, die Beklagte (bzw. die Stadt Steinhagen) habe mit der Ausweisverlängerung im Februar 2018 (bzw. Februar 2013) das Merkzeichen H erneut zuerkannt. Denn dies - als rechtlich zutreffend unterstellt - beeinflusst bezogen auf den Bescheid vom 04.02.2008 die Änderung der Verhältnisse nicht, sondern stellt ggf. einen neuen Rechtsakt dar, auf dessen Rechtswirkungen die Klägerin sich mangels Aufhebung möglicherweise weiterhin berufen könnte (s.o. I. und unten III.).

c) Unter Berücksichtigung des von der Beklagten abgegebenen und der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses (d.h. der daraus resultierenden Verschiebung des Aufhebungszeitpunktes auf den 12.02.2019) handelt es sich vorliegend nicht um eine Entziehung des Merkzeichens H für die Vergangenheit, sondern (ausschließlich) für die Zukunft. Denn i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X beginnt die Zukunft jedenfalls nicht später als am Tag nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (vgl. dazu im Einzelnen etwa Merten in Hauck/Noftz, SGB, Stand: 08/17, § 48 Rn. 30 m.w.N.; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017, L 6 Vs 1447/16, juris Rn. 51). Da das genaue Zugangsdatum des Aufhebungsbescheides nicht bekannt ist, kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte unter Zugrundelegung der Bekanntgabefiktion in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X von einer Bekanntgabe spätestens am 11.02.2019 ausgegangen werden.

d) Der Aufhebung der Feststellung des Merkzeichen H steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte (und vorher bereits der Kreis Gütersloh) nach Erreichen des 16. Lebensjahres noch erhebliche Zeit hat verstreichen lassen, bevor sie daraus die rechtlichen Konsequenzen gezogen hat.

aa) Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet die Behörden auch noch lange Zeit nach Änderung der wesentlichen Verhältnisse zur Aufhebung des begünstigenden Bescheides. Im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei atypischen Fällen ("soll") eröffnet § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach seinem eindeutigen Wortlaut dem zuständigen Verwaltungsträger bei der Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Zukunft auch kein Ermessen ("ist"). Sind - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt, so ist der Verwaltungsakt zwingend mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (BSG, Urteil vom 02.04.2014, B 6 KA 15/13 R). Die Vorschrift räumt damit der Gesetzesbindung der Verwaltung Vorrang vor individuellem Vertrauensschutz ein. Gesichtspunkte wie zögerliches Handeln der Behörde oder Gutgläubigkeit des Empfängers spielen für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung keine Rolle (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R, juris Rn. 17 ff. [19]). Die Verjährungsregelungen in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X finden in diesen Fällen keine Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2001, L 10 SB 50/01, juris Rn. 32).

bb) Die Beklagte hat ihr Aufhebungsrecht trotz der langen Untätigkeit schließlich nicht verwirkt (vgl. zur engen Auslegung der Verwirkungsvoraussetzungen in diesem Zusammenhang ausführlich BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R). Es fehlt insoweit jedenfalls an einer Verwirkungshandlung der Beklagten und damit an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Die lange Säumnis der Beklagten stellt - selbst in Verbindung mit der Verlängerung des Schwerbehindertenausweises - keine Verwirkungshandlung dar. Sozialbehörden können aus einer Änderung der Verhältnisse für die Zukunft jedenfalls grundsätzlich zeitlich unbeschränkt Gestaltungsrechte ableiten (BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 12/95, juris Rn. 16). Dies fordert maßgeblich der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung, der die Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände und die Gleichbehandlung aller Antragsteller gebietet. Verwirken kann die zuständige Behörde ihr Recht, eine rechtswidrig gewordene Feststellung aufzuheben, allenfalls dann, wenn sie etwa erkennbar auf das Verstreichen einer Phase der Heilungsbewährung Bezug nimmt und darauf hinweist, daraus auch in Zukunft keine Folgerungen mehr ziehen zu wollen (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R). Bereits eine damit vergleichbare eindeutige Verwirkungshandlung der Beklagten ist hier nicht festzustellen. Denn ein Schwerbehindertenausweis hat keine konstitutive Bedeutung für die darin verlautbarten Feststellungen (vgl. dazu näher unten III.). Schützenswertes Vertrauen konnte die Klägerin auf die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises nicht gründen. Denn nach § 152 Abs. 5 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist bzw. berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist (§ 152 Abs. 5 Satz 5 SGB IX). Die Ausstellung und Verlängerung des Schwerbehindertenausweises stand ebenso wie die zugrunde liegende Feststellung des Merkzeichens H daher von Anfang an unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Änderung der Verhältnisse.

III. (Auch) soweit die Klägerin ihr Begehren unter dem Aspekt der Verlängerung ihres Schwerbehindertenausweises - prozessual zulässigerweise im Rahmen von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - verfolgt und das SG diesem Klagebegehren in seiner Entscheidung (zumindest sinngemäß) stattgegeben hat, ist die Berufung erfolgreich. Denn die Beklagte hat im Rahmen der Verlängerung des Ausweises die Voraussetzungen des Merkzeichens H nicht erneut festgestellt.

Die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu qualifizieren. Die Beklagte hat durch die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises der Klägerin keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es fehlt bereits an einer Regelung eines Einzelfalles.

Denn aus dem von der Klägerin vorgelegten Ausweis geht hervor, dass er ein "amtlicher Nachweis" ist, "der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen dient". Damit weist der Ausweis lediglich die zuvor im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung (selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Verlängerung rechtswidrig war), dass das Merkzeichen H bei der Klägerin vorliegt, nach. Ein Schwerbehindertenausweis hat jedenfalls in aller Regel keine konstitutive Bedeutung für die darin verlautbarten Feststellungen (vgl. Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 11/2018, § 152 Rn. 69; Goebel in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 152 Rn. 73: "deklaratorische Bedeutung"). Vielmehr weist er gemäß § 69 Abs. 5 S 2 SGB IX (bzw. der insoweit identischen Vorschrift des § 152 Abs. 5 SGB IX) als öffentliche Urkunde nur die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.1986, 9a RVs 4/83; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 56/10 R, juris Rn. 25 m.w.N.; LSG Niedersachen Bremen, Urteil vom 21.04.2016, L 10 SB 87/15 [rechtskräftig nach Beschluss des BSG vom 24.10.2016, B 9 SB 42/16 B]). Dies ergibt sich auch aus § 152 Abs. 5 SGB IX. Der von den zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Schwerbehinderung und der weiteren gesundheitlichen Merkmale auszustellende Ausweis dient lediglich dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen. Insoweit entspricht § 152 Abs. 5 SGB IX auch der bis 31.12.2017 geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 5 SGB IX.

Es ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) - im vorliegenden Fall zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte im Rahmen der (jüngsten) Verlängerung (ausnahmsweise) eine regelnde Entscheidung über die (weitere) Zuerkennung des Merkzeichens H treffen wollte. Denn die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises wurde in der Bürgerberatungsstelle vorgenommen, die innerhalb der Organisation der Beklagten (erkennbar) nicht für die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für Zuerkennung des Merkzeichens H zuständig ist. Hinzu kommt, dass der Schwerbehindertenausweis bei der Vorsprache sofort wieder mitgenommen werden konnte und nicht zur Prüfung bei der Beklagten verblieb. Bei der Verlängerung wurde also erkennbar keine Prüfung vorgenommen, sondern lediglich die im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung (deklaratorisch erneut) dokumentiert. Unter diesen Umständen konnte jedenfalls ein objektiver Empfänger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihm gegenüber eine (erneute) regelnde Entscheidung über das (Fort-)Bestehen des Merkzeichens H treffen wollte.

Die Ausführungen in der von dem SG herangezogenen Entscheidung des SG Aachen (Urteil vom 28.06.2016, S 18 SB 114/16, juris Rn. 35 ff.) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles zu gelangen. Denn auch das SG Aachen (a.a.O. Rn. 35) geht in seiner Argumentation (zutreffend) davon aus, dass es für die Beurteilung des Bescheidcharakters einer behördlichen Handlung maßgebend auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ankommt, gelangt dann jedoch (a.a.O. Rn. 37 f.) aufgrund der konkreten Umstände des Falles zu dem dort gefundenen Ergebnis, wobei es - anders als hier - ohnehin nicht um eine Ausweisverlängerung vor Ort, sondern um einen schriftlichen Ausführungsbescheid im Anschluss an einen Prozessvergleich ging.

B)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

C)

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Referenznummer:

R/R9449


Informationsstand: 25.07.2022