Urteil
Voraussetzungen des Merkzeichens Bl (Blindheit) im Schwerbehindertenrecht - Aberkennung - Feststellungsverfahren

Gericht:

LSG Hamburg 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 SB 18/20


Urteil vom:

13.07.2021


Grundlage:

Orientierungssätze:

1. Als blind ist im Schwerbehindertenrecht nach § 152 Abs. 4 SGB 9 i. V. m. Teil A Nr. 6a VersmedV u. a. derjenige anzuerkennen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.(Rn.9)

2. Zur Anerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit) darf der Fernvisus an keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 betragen. Ein Visus von 0,1 an einem Auge reicht deshalb nicht aus, auch wenn auf dem anderen Auge kein Sehvermögen mehr vorhanden ist.(Rn.24)

Rechtsweg:

SG Hamburg, Bescheid vom 21. April 2020 - S 43 SB 423/16

Quelle:

Landesrecht Hamburg

Tenor:

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist (noch) die Aberkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit).

Aufgrund einer angeborenen Behinderung (Peters-Plus-Syndrom mit Peters-Plus-Anomalie) stellte die Mutter des am ... 2008 geborenen Klägers am 5. Juni 2008 einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht. Mit Feststellungsbescheid vom 8. Juli 2008 stellte die Beklagte einen Gesamt-GdB von 100 sowie das Merkzeichen H ab dem 16. April 2008 fest und berücksichtigte hierbei die Gesundheitsstörung der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte mit einem Teil GdB von 100. Für diese Gesundheitsstörung sei im April 2010 eine Nachprüfung vorgesehen, da möglicherweise noch eine Änderung mit Auswirkungen auf die Höhe des GdB und ggf. festgestellte Merkzeichen zu erwarten sei. Auf seinen Widerspruch erteilte die Beklagte einen Abhilfebescheid vom 23. Dezember 2008 und stellte zusätzlich die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), Bl (Blindheit), RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) für die Zeit ab 16. April 2008 fest.

Die Beklagte leitete im Februar 2015 von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren ein und holte Befund- und Krankenhausberichte der den Kläger behandelnden Ärzte ein. Sie ließ diese durch den ärztlichen Dienst auswerten, der in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24. August 2015 eine Besserung der Gesundheitsstörungen beschrieb. Mit Schreiben vom 3. September 2015 hörte die Beklagte den Kläger zu der geplanten Neufeststellung ihres Bescheides mit einem Gesamt-GdB von 80 und der Aberkennung der Merkzeichen B, G, H und Bl an. Ausschlaggebend für die Entscheidung seien insbesondere die Auswirkungen der Sehbehinderung und die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte gewesen. Aus den aktuellen medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass sich der Visus erheblich gebessert habe. Der Verschluss des Gaumens sei 2010 erfolgt. Es lägen weiterhin erhebliche Sprach- und Sprechprobleme vor, sodass eine weitere Nachuntersuchung 2017 erfolge. Es sei eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Sehbehinderung sei nunmehr mit einem Teil GdB von 60, die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte mit einem Teil GdB von 50 zu berücksichtigen. Am 7. Oktober 2015 erließ die Beklagte einen Neufeststellungsbescheid, mit dem sie die im Bescheid vom 23. Dezember 2008 getroffenen Feststellungen mit Wirkung ab 14. Oktober 2015 änderte und einen Gesamt-GdB von 80 sowie das Merkzeichen RF feststellte. Zur Begründung verwies sie auf die eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes und die Ausführungen in der Anhörung. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit welchem der Kläger sich gegen die Aberkennung der Merkzeichen wendete, hörte die Beklagte den Kläger nach Durchführung weiterer Ermittlungen zu der beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In dem gesundheitlichen Zustand des Klägers sei im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 23. Dezember 2008 zugrunde gelegen hätten, eine Besserung eingetreten. Die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale B, Bl, G, H lägen nicht mehr vor.

Mit der am 8. August 2016 vor dem Sozialgericht Hamburg eingereichten Klage hat der Kläger, vertreten durch seine Mutter, zunächst weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit die gesundheitlichen Merkmale G, B, H und Bl aberkannt worden sind, begehrt. Er hat darauf verwiesen, dass bei ihm eine Pflegestufe anerkannt worden sei.

Die Beklagte hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Gründe in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Das Sozialgericht hat ein Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie der Schülerakte des Klägers und aktuelle Befund- und Krankenhausberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Daraufhin hat die Beklagte den Neufeststellungsbescheid vom 29. August 2018 erlassen, mit welchem sie die Bescheide vom 7. Oktober 2015 und 2. August 2016 aufgehoben und bei dem Kläger einen GdB von 90 sowie das Merkzeichen RF ab dem 14. Oktober 2015 festgestellt hat.

Sodann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin in der Neuropädiatrie des katholischen Kinderkrankenhauses W., Dr. K. hat nach Untersuchung des Klägers am 15. Februar 2019 in seinem Gutachten vom 2. März 2019 bei dem Kläger einen Gesamt-GdB von 70 für angemessen erachtet. Hierbei hat er für die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, die Sehbehinderung und die kognitive Beeinträchtigung jeweils einen Teil GdB von 50 zu Grunde gelegt. Die bestehenden Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und die zusätzlich bestehende erhebliche Sehbehinderung führten zu einer wechselseitigen Verstärkung der Beeinträchtigung. Ein kognitiv altersgerecht entwickeltes Kind sei eher in der Lage, Beeinträchtigungen der Sinnesorgane zu kompensieren als ein kognitiv beeinträchtigtes. Umgekehrt führe die Sehbehinderung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des ohnehin in seiner Auffassungsgabe und Wahrnehmung beeinträchtigten Kindes mit globaler Entwicklungsverzögerung. Weiterhin hat er die Zuerkennung der Merkzeichen G, B und H empfohlen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl seien nicht gegeben; für die Zukunft sei jedoch nicht auszuschließen, dass eine zunehmende Erhöhung des Augeninnendrucks das Auge bedrohe und spätere Untersuchungen ggf. eine Blindheit des Klägers bescheinigen könnten.

Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 einen Gesamt-GdB von 90 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die gesundheitlichen Merkmale G, B, H und RF festgestellt; die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat die Beklagte für die Zeit von 14. Oktober 2015 bis 25. Juli 2019 zuerkannt, da sich der augenärztliche Befund gebessert habe. Der Kläger hat mit seiner Klage weiterhin die Zuerkennung des Merkzeichens Bl verfolgt, dessen Voraussetzungen der Gutachter in der Untersuchungssituation auch bestätigt habe.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 die Klage abgewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Bescheids im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Zugangs des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016. Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers nach diesem Zeitpunkt würden die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht mehr beeinflussen. Nach Durchführung erfolgreicher Operationen und Behandlungen hätten sich die tatsächlichen Grundlagen des Bescheides über die Feststellung von Merkzeichen im Sinne dieser Vorschrift entscheidungserheblich geändert, sodass die Zuerkennung des Merkzeichens Bl nicht mehr in Betracht kommt. Bei der erforderlichen Bewertung anhand der tatsächlichen Umstände seien die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen niedergelegten Maßstäbe zu beachten (vgl. Teil A Nr. 6 a - c Versorgungsmedizin-Verordnung (VersmedV)), die ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten seien. Nach Teil A Nr. 6 Buchst a) VersmedV sei blind ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehle. Als blind sei auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betrage oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sei. Eine gleichzusetzende Sehbehinderung liege nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (Teil A Nr. 6 Buchst b) aa) bis gg) vor. Blind sei schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst c). Die Kammer schließe sich dem Sachverständigen Dr. K. an, der auf der Grundlage der eingeholten Befund- und Krankenhausberichte und eigener Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für das weitere Vorliegen des Merkzeichens Bl mit einem Sehvermögen rechts von 0,25 und links von 0,05 festgestellt werden könnte. Eine spätere als zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei angesichts der streitgegenständlichen Anfechtungsklage nicht entscheidungsrelevant, sondern könne allenfalls Gegenstand eines Neufeststellungsverfahrens. werden. Unabhängig davon habe der Kläger aber auch eine Verschlechterung seines Sehvermögens nicht nachgewiesen.

Der Gerichtbescheid ist ausweislich der in de Prozessakte befindlichen Zustellungsurkunde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Klägers am 24. April 2020 zugestellt worden. Am 3. Juni 2020 ist ein auf den 10. Mai 2020 datiertes Schreiben der Mutter des Klägers eingegangen mit Poststempel vom 2. Juni 2020, in welchem inhaltliche Einwände gegen die Entscheidung des Sozialgerichts erhoben worden sind.


Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2020 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2018 und 14. Oktober 2019 dahingehend abzuändern, dass auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl festgestellt werden.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 und 16. Juni 2020 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass der Brief und das Schreiben beschädigt und unvollständig seien. Mit weiterem Schreiben vom 14. Juli 2020 hat das Berufungsgericht zusätzlich darauf hingewiesen, dass das Schreiben nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen und die Berufung somit verfristet sei. Die Berufung sei deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil auch Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder ersichtlich noch vorgetragen seien.

Die Mutter des Klägers hat mit Schreiben vom 15. Juli 2020 die Berufung inhaltlich weiter begründet und auf vorliegende Befunde verwiesen, aus denen sich die Blindheit des Klägers ergebe, ohne auf die Verfristung und die hierzu ergangenen Hinweise des Gerichts einzugehen.

Nach Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 SGG ist die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 23. Juli 2020 erneut auf die Zulässigkeitsproblematik durch die Verfristung hingewiesen worden und dass hierzu bislang nicht Stellung genommen worden ist. Inhaltliche Ermittlungen seien daher nicht möglich.

Die Mutter des Klägers hat am 10. August 2020 beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und weitere Arztbriefe vorgelegt, u.a. vom A. vom 27. Juli 2020 wonach rechts von eine Fernvisus von 0,1 und links "HBW" (Handbewegungswahrnehmung) auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar statthaft, jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden und somit unzulässig. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor.

Der Kläger hat nicht innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Monatsfrist ist nicht gewahrt. Der Kläger hat erst am 3. Juni 2020 Berufung gegen das am 24. April 2020 zugestellte Urteil eingelegt.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Wenn dies geschehen ist, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Die Mutter des Klägers als gesetzliche Vertreterin hat trotz zahlreicher Hinweise des Gerichts zur Verfristung unter Benennung der Normen zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch vorgetragen, weshalb die Frist unverschuldet versäumt worden wäre. Ungeachtet einer ausdrücklichen Antragsstellung ist damit vom Kläger weder ein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zunächst begründen auch die vorgelegten neueren Befunde nicht die Feststellung des Merkzeichens Bl. Nach dem Befundbericht des A. vom 27. Juli 2020 ist von einem Visus von 0,1 auf dem rechten Auge auszugehen. Das genügt jedoch nicht, denn Voraussetzung ist, dass der Fernvisus an keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 betragen darf. Ein Visus von 0,1 an einem Auge reicht deshalb nicht aus, auch wenn kein Sehvermögen mehr auf dem anderen Auge vorhanden ist. Hinzu kommt, dass selbst wenn es zwischenzeitlich zu einer maßgeblichen Verschlechterung gekommen wäre, dies in dem streitgegenständlichen Klage- und Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Eine Änderung nach Erlass des Widerspruchsverfahrens ist bei einer Anfechtungsklage nicht von Belang, es kommt nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch lagen die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl jedoch nicht vor, was sich eindeutig aus den Befundberichten und dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt. Bei später eintretenden Veränderungen wäre bei der Beklagten ein Neufeststellungsantrag zu stellen, ohne dass dies vom Streitgegenstand der Klage erfasst werden würde. Diese hätte dann hierüber in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und ggf. könnte nach Abschluss des Vorverfahrens erneut der Klageweg beschritten werden.

Der Berufung muss also unter jedem Blickwinkel der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 SGG).

Referenznummer:

R/R9554


Informationsstand: 05.04.2023