Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124
Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie - sinngemäß -
Nr. 5
VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl.
BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.;
BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Die Klägerin zeigt mit dem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats, wonach eine Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen einer Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren nur beanspruchen kann, wer sich beworben hat,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.10.2019 - 6 A 2628/16 -, NWVBl 2020, 200 = juris Ls. 2 und Rn. 62
ff.,
auf ihren Fall nicht übertragbar wäre. Die Behauptung, die
o. g. Entscheidung sei in einem ganz anderen Kontext formuliert worden
bzw. im Fall der Klägerin sei von einem ganz anderen Hintergrund auszugehen, bleibt substanzlos. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwirft, ein wesentlicher Unterschied sei ihre Schwerbehinderung, fehlt es an einer Darlegung, dass und
ggf. inwiefern der Grund für die geltend gemachte Benachteiligung (in einem Stellenbesetzungsverfahren) für die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch aus § 15
Abs. 2 Satz 1
AGG eine Bewerbung voraussetzt, von Bedeutung sein soll; dies ist auch nicht ersichtlich.
2. Die Klägerin stellt stattdessen in den Mittelpunkt ihres Zulassungsvorbringens die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich „ausschließlich“ darauf gestützt, dass sie keine Bewerberin sei,
bzw. unberücksichtigt gelassen, dass sich das Benachteiligungsverbot nach dem
AGG nicht nur auf Benachteiligungen unmittelbar im Zusammenhang mit Bewerbungen beziehe, sondern auch darüber hinaus gehe; es gehe ihr um ihre Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und das Verwaltungsgericht habe nicht näher geprüft, ob bereits eine Benachteiligung als Beschäftigte im Sinne des
AGG gegeben sei. Letzteres trifft allerdings nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 7 des Urteilsabdrucks ausgeführt, auch aus ihrem bestehenden Beschäftigungsverhältnis - hier: Dienstverhältnis - zur Beklagten könne die Klägerin keinen Entschädigungsanspruch geltend machen; eine relevante Benachteiligungshandlung im Sinne des
§ 7 Abs. 1 AGG losgelöst vom hier in Rede stehenden Bewerbungs-
bzw. Stellenbesetzungsverfahren sei weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Ungeachtet der Frage, ob und
ggf. inwiefern die von ihr geltend gemachten Benachteiligungen wirklich außerhalb des Verfahrens zur Besetzung der Stelle als „Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit“ liegen - was zweifelhaft ist -, legt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass sie als Beschäftigte
bzw. Beamtin wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde.
a) Eine Benachteiligung durch eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung lässt sich nicht feststellen.
(1) Die Klägerin meint, „die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung [sei] hier nicht erst nach Eingang der Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Stelle einzuleiten [gewesen], sondern bereits im Vorfeld“, weil „es konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beteiligung“ gegeben habe. Dabei ist bereits nicht ohne weiteres verständlich, worauf sich ihre Kritik bezieht.
Sofern es der Klägerin um die Verpflichtung geht, die Schwerbehindertenvertretung von Anfang an in ein Auswahlverfahren einzubeziehen, um den Schutz vor Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren zu gewährleisten,
vgl. BAG, Beschlüsse vom 16.9.2020 -
7 ABR 2/20 -, ZfPR online 2021, 17 = BB 2021, 563 (Ls.) = juris Rn. 31 und vom 19.12.2018 -
7 ABR 80/16 -, NZA 2019, 854 = juris Rn. 22 sowie (zu den Vorgängervorschriften der
§§ 81,
95 SGB IX a. F.) Beschluss vom 15.10.2014 -
7 ABR 71/12 -, NZA 2015, 176 = juris Rn. 26;
vgl. auch Kossens in: ders./von der Heide/Maaß,
SGB IX, 5. Auflage 2023, § 178 Rn. 35,
ist eine Pflichtverletzung der Beklagten weder durch die Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Aus dem Verwaltungsvorgang (dort Bl. 17) ergibt sich im Gegenteil, dass die Beklagte bereits am 9.8.2018 den Entwurf des Ausschreibungstextes in Durchschrift an
u. a. die Schwerbehindertenvertretung („zur Mitwirkung“) übersandt hat, die damit noch vor Veröffentlichung der Stellenausschreibung am 18.8.2018- und nicht erst nach Eingang der Bewerbungen - über das Stellenbesetzungsverfahren unterrichtet war. Später - allerdings schon außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag - stellt die Klägerin für den Beginn des Auswahlverfahrens auf „die ersten Überlegungen im Rahmen einer Teamsitzung vom 22.1.2018“ ab und fordert eine Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung zu diesem Zeitpunkt. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Niederschrift über die Dienstbesprechung stand seinerzeit allerdings noch überhaupt nicht fest, ob die Stelle ausgeschrieben wird, weil die haushalterischen Voraussetzungen noch unsicher waren, und
ggf. welche fachlichen Kenntnisse gefordert werden („möglichst Fachrichtung Elektro“). Von dem Beginn eines Auswahlverfahrens zu diesem Zeitpunkt kann nicht die Rede sein.
Sofern die Klägerin sich daran stößt, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung nicht über ihr Interesse an der ausgeschriebenen Stelle unterrichtet hat - worauf hindeutet, dass die Klägerin die „konkrete[n] Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beteiligung“ an der eigenen Person festmacht -, ist eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten weder mit dem Zulassungsvorbringen dargelegt noch ergibt sie sich aus dem
SGB IX oder der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.
Nach
§ 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX muss der Arbeitgeber - hier: Dienstherr - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht der Schwerbehindertenvertretung dieses Unterrichtungs- und Anhörungsrecht zu, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle bewirbt. Die Entscheidung über Bewerbungen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine personelle Einzelmaßnahme und damit eine Angelegenheit im Sinne von § 178
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
SGB IX. Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht umfasst die Teilnahme am Auswahlverfahren. Der Schwerbehindertenvertretung steht das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu.
Vgl.
BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16 -,
a. a. O. Ls. 1 und Rn. 22 m. w. N.; der Gesetzgeber hat die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten in
§ 164 Abs. 1 Sätze 4 und 7 bis 9 i. V. m. § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX näher ausgestaltet.
Dieses Recht steht der Schwerbehindertenvertretung auch dann zu, wenn der Arbeitgeber bei einer internen Stellenbesetzung auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet hat und von sich aus einen schwerbehinderten Arbeitnehmer als Bewerber in seine Auswahlentscheidung einbezogen hat.
Vgl.
BAG, Beschluss vom 16.9.2020 - 7 ABR 2/20 -,
a. a. O. Ls. 1 und Rn. 36.
Eine Unterrichtungspflicht auch in Fällen, in denen ein schwerbehinderter Mensch sich weder beworben hat noch durch den Arbeitgeber als Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wurde, allein wegen eines - nicht näher spezifizierten - Interesses an der ausgeschriebenen Stelle lässt sich dem Gesetz dagegen nicht entnehmen. Das
SGB IX stellt im Gegenteil an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf das Vorliegen einer Bewerbung ab, etwa für die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 164
Abs. 1 Satz 4
SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten, oder das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (
vgl. § 178
Abs. 2 Satz 4
SGB IX). Hätte der Gesetzgeber eine Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bereits über das Interesse eines schwerbehinderten Menschen an der ausgeschriebenen Stelle gewollt, was eine (erhebliche) Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX zur Folge hätte, wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, zumal die Voraussetzungen sich nicht von selbst ergeben, sondern wegen der erheblichen Unschärfe des Begriffs „Interesse“ einer Konkretisierung bedurft hätten.
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung bereits über das Interesse eines schwerbehinderten Menschen an der ausgeschriebenen Stelle zu unterrichten, drohte zudem mit § 164
Abs. 1 Satz 10
SGB IX in Konflikt zu geraten. Danach ist bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. Um diese Möglichkeit wäre der schwerbehinderte Mensch gebracht, wenn ohne sein Zutun die Schwerbehindertenvertretung bereits über sein -
ggf. nur vermeintliches - Interesse an der ausgeschriebenen Stelle unterrichtet wäre.
Einem schwerbehinderten Menschen - auch der Klägerin - bleibt es unbenommen, sich aus eigener Initiative gemäß § 178
Abs. 1 Satz 1, Satz 2
Nr. 3
SGB IX an die Schwerbehindertenvertretung zu wenden und auf etwaige Benachteiligungen im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren hinzuweisen.
(2) Der Hinweis der Klägerin, die Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen, umfasse gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2
AGG auch „vorbeugende Maßnahmen“, führt - abgesehen davon, dass die Relevanz für die Unterrichtungspflicht offen bleibt - bereits deshalb nicht weiter, weil § 15
AGG (nur) Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
AGG sanktioniert; eine etwaige Verletzung der Verpflichtung aus § 12
Abs. 1
AGG würde jedenfalls keine Benachteiligung darstellen und einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz nicht begründen.
Vgl. Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage 2023,
AGG, § 12 Rn. 7 unter Hinweis auf
ArbG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2019 - 24 Ca 5275/19 -, NZA-RR 2020, 637 = juris Rn. 64 m. w. N.
(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Schwerbehindertenvertretung seien „nur unzureichende Informationen“ übermittelt worden. Für eine umfassende Information im Sinne des § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX genügt es regelmäßig, wenn eine (zutreffende) Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolgt.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2018 - 6 B 962/18 -,
BGleiG E.
IV.10.1 LGG NW § 18 Nr 5 =juris Rn. 5
ff. m. w. N.;
vgl. auch Kossens in: ders./von der Heide/Maaß,
SGB IX, 5. Auflage 2023, § 178 Rn. 22, wonach die Informationspflicht des Arbeitgebers sich grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen erstreckt, die ihm bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt werden.
Die Klägerin macht nicht erkennbar, dass die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung hinter diesen Anforderungen zurückbleibt. Soweit sie eine Information über ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrosicherheit vermisst, fehlt es - wie ausgeführt - bereits an einer Pflicht der Beklagten, die Schwerbehindertenvertretung über ein Interesse der Klägerin an der ausgeschriebenen Stelle zu unterrichten; eine Information über ihre fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung war damit - erst recht - nicht veranlasst. Für eine unzureichende Information „bezogen auf die Notwendigkeit der Einstellung eines ‚Elektroingenieurs‘
bzw. einer ‚Elektroingenieurin‘“ gibt das Zulassungsvorbringen wiederum nichts her. Die Schriftsätze vom 19.8. und vom 6.12.2019, auf deren Inhalt die Klägerin insoweit zur Begründung verweist, haben ihre fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung sowie den Umstand, dass (auch) der ausgewählte Bewerber nicht die Anforderungen des Ausschreibungstextes erfüllt, zum Gegenstand; für die Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung - über den Inhalt des Ausschreibungstextes hinaus - darüber zu unterrichten war, warum von den Bewerbern ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik („Elektroingenieur“) gefordert wird, sind die Schriftsätze unergiebig.
b) Auf Grundlage des Zulassungsvorbringens spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.
(1) Soweit die Klägerin zunächst beispielhaft die „schwerbehindertenrechtlichen Vorgaben“ und die „gesetzlichen Regelungen des AGG“ als Grenzen des Organisationsermessens benennt, verbleiben ihre Ausführungen im Ungenauen.
(2) Die Klägerin weist im Weiteren auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.9.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262 = juris, hin und moniert, das Verwaltungsgericht habe „nicht geprüft, ob die Beklagte die Entscheidung
bzw. den Entscheidungsweg zum Anforderungsprofil ‚nachvollziehbar dokumentiert‘“ habe, obwohl durch ihre Kritik am Verfahren ein Anlass
bzw. die Notwendigkeit zur Prüfung bestanden habe. Dabei lässt das Zulassungsvorbringen auch insoweit, als auf die „Hinweise“ in dem Schriftsatz vom 6.12.2019 verwiesen wird, eine Erläuterung vermissen, dass und
ggf. inwiefern sich aus einer fehlenden Prüfung ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit ergeben. Dass das Anforderungsprofil für die Stelle im Streitfall festgelegt und dokumentiert ist, ist angesichts der in der Ausschreibung aufgeführten Anforderungen nicht zweifelhaft. Die Beklagte hat überdies bereits einen ersten Entwurf des Ausschreibungstextes und den Schriftverkehr bezüglich dessen weiterer Abstimmung, insbesondere zur tarif-
bzw. besoldungsrechtlichen Bewertung der ausgeschriebenen Stelle, sowie den endgültigen Ausschreibungstext zu den Akten genommen. Letzterer enthält
u. a. die an die Bewerber gestellten Anforderungen und erfüllt damit bereits die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern. Woraus sich eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten ergeben soll, auch die sachlichen Gründe für einzelne Anforderungsmerkmale
bzw. den „Entscheidungsweg“ niederzulegen, ist mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht dargelegt; auch das
o. g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt dafür nichts her.
Vgl. auch
OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2023 - 1 B 1065/22 -, IÖD 2023, 134 = juris Rn. 35
ff., wonach zur Dokumentation der Entscheidung, eine ausgeschriebene Stelle ausschließlich mit Beamten (Beförderungsbewerbern) und nicht auch mit Tarifbeschäftigten zu besetzen, grundsätzlich der so formulierte Ausschreibungstext genügt.
(3) Soweit die Klägerin - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, DÖV 1992, 495 = juris, das allerdings zur Bewertung von Dienstposten ergangen ist - auf einen möglichen Missbrauch als Grenze der Organisationsfreiheit des Dienstherrn hinweist und eine entsprechende Prüfung im angefochtenen Urteil vermisst, bleibt das Zulassungsvorbringen ohne jede Substanz.
c) Der (erst) mit Schriftsätzen vom 4.10.2021 und vom 23.9.2022 nebst (umfangreichen) Anlagen nachgeschobene Einwand, die Stelle habe nicht der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet werden dürfen, ist wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Begründungsfrist des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO bereits nicht zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Organisationsermessens lässt sich im Übrigen auch insoweit nicht erkennen.
d) Nicht nachvollziehbar ist der - in anderem Zusammenhang an die Beklagte gerichtete - Vorwurf, es sei der Klägerin „nicht ermöglicht“ worden, sich auf die Stelle zu bewerben. Es wäre der Klägerin - zumal sie meint, über die notwendige fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung zu verfügen - ohne jedes Zutun der Beklagten möglich gewesen, sich auf die ausgeschriebene Stelle einer Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bewerben und bei einem Ausschluss aus dem Verfahren
ggf. um (einstweiligen) Rechtsschutz nachzusuchen.
e) Entgegen der Behauptung der Klägerin lässt sich nach alldem eine „Benachteiligungshandlung durch die diskriminierende Gestaltung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens […] in mehreren Schritten“
bzw. „im Vorfeld der Ausschreibung und der späteren Stellenauswahl“ gerade nicht feststellen.
3. Soweit die Klägerin - zusammenhanglos - auf die Richtlinie 2000/78/
EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (
ABl. L 303
S. 16) hinweist und deren
Art. 5 auszugsweise wiedergibt, werden die Darlegungsanforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO (deutlich) verfehlt. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in dem Hinweis, „Prüfungen in diesem Sinne“ seien dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ohne zu erläutern, dass und
ggf. inwiefern sich aus Sicht der Klägerin daraus ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit ergeben.
II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich keiner der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen vor. Dies gilt hinsichtlich der - sich inhaltlich überschneidenden - Fragen,
ob „eine Benachteiligung im Sinne des
AGG zur Auslösung eines Anspruchs nach
§ 15 Abs. 2 AGG für eine ‚Beschäftigte‘ auch ohne ‚Bewerbung‘ auf eine später ausgeschriebene Stelle gegeben sein kann“,
bzw. ob „für einen Schadensersatzanspruch nach § 15
Abs. 2
AGG die Bewerber(innen)eigenschaft zwingend notwendig [ist], auch bei möglichen internen Bewerbungen von Menschen mit Behinderung“,
insoweit, als es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Wie oben ausgeführt fehlt es jedenfalls am objektiven Tatbestand einer Benachteiligung; die Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
Die weitere Frage,
ob „eine Benachteiligung im Sinne des
AGG und des Schadensersatzanspruchs nach § 15
Abs. 2 Satz 2
AGG bereits dann vor[liegt], wenn die/der Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen wurde, sondern vorab durch die Gestaltung der Stellenausschreibung ausgeschieden wurde“, wobei die Benachteiligung bereits in der Versagung einer Chance läge,
ist einer einzelfallübergreifenden Klärung bereits nicht zugänglich. Ob ein Beamter
bzw. ein Beschäftigter durch die Gestaltung der Stellenausschreibung aus einem Auswahlverfahren (zu Unrecht) ausgeschlossen wurde (und hierin eine Benachteiligung im Sinne des
AGG liegt), ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 -, USK 2011, 184 = juris, darauf abgestellt, dass der dortige Kläger eine insoweit weniger günstige Behandlung erfahren hat, als er - anders als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation - aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen
bzw. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Es sind allerdings ohne weiteres auch Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Ausschluss des Beamten aus dem Auswahlverfahren
z. B. wegen des Nichterfüllens eines rechtmäßigen Anforderungsmerkmals nicht zu beanstanden ist. Im Streitfall ist dem Zulassungsvorbringen, soweit es fristgerecht eingegangen ist, für das Vorliegen eines rechtswidrigen Anforderungsprofils nichts zu entnehmen.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin schließlich aufgeworfenen Frage,
ob „der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und damit der Dienstherr einer Beamtin verpflichtet [ist] für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil zu erstellen und nachvollziehbar zu dokumentieren, verbunden mit der Darlegung, dass die Rechte der Menschen mit Behinderungen, die potenziell die Stelle besetzen könnten, gesichert werden“.
Weil - wie ausgeführt - bereits der Ausschreibungstext die Funktion erfüllt, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, und die Klägerin eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung (auch) im Zusammenhang mit der Erstellung des Anforderungsprofils nicht aufgezeigt hat, fehlt es an der Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit.
III. Schließlich liegt auch ein - sinngemäß geltend gemachter - Verfahrensmangel im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO nicht vor.
1. Mit der Rüge, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei insoweit unvollständig, als nicht erwähnt werde, dass in dem Anforderungsprofil
u. a. ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Fachrichtung Elektrotechnik sowie einschlägige Berufserfahrung gefordert wurde, kann die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob und
ggf. inwiefern der Auslassung eine Entscheidungserheblichkeit zukäme - im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil sie keinen Antrag auf Berichtigung gemäß § 119
Abs. 1
VwGO gestellt hat. Unrichtigkeiten und Unklarheiten des Tatbestands können nicht statt mit dem dafür vorgesehenen Berichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 9.9.2009 - 4 BN 4.09 -, BauR 2010, 205 = juris Ls. 1 und Rn. 16 m. w. N.; Sächs.
OVG, Beschluss vom 3.4.2023 - 1 A 111/22 -, juris Rn. 11.
2. Für eine (nur) angedeutete Gehörsverletzung gibt das Zulassungsvorbringen nichts her.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2021 - 6 A 1901/20 -, juris Rn. 18 m. w. N.
Zur Darlegung solcher Umstände genügt die in den Raum gestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „die komplexen Klagebegründungen […] nicht hinreichend gewürdigt“, nicht ansatzweise.
3. Schließlich legt die Klägerin auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht dar.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86
Abs. 1
VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Dazu muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.2023 - 6 A 610/21 -, juris Rn. 50 und vom 17.2.2021 - 6 A 1639/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.
Zu diesen Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin meint, bei Annahme „einer möglichen Benachteiligung im Vorfeld der Ausschreibung und im Vorfeld der möglichen Bewerbung“ habe es „einer Beweisaufnahme bedurft, die nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen“ sei, lässt sie außer Acht, dass sie - trotz anwaltlicher Vertretung - einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts
bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47
Abs. 1 und 3, 52
Abs. 2,
Abs. 3 Satz 1, 63
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 GKG. Der Streitwert für die mit Klageantrag zu 1. geltend gemachte Entschädigung beläuft sich für das Verfahren erster Instanz auf 14.200,25 Euro (= 3 x 4.733,45 Euro) und für das Zulassungsverfahren auf 14.859,93 Euro (= 3 x 4.953,31 Euro). Der mit Klageantrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der (sinnvollerweise) auf ein anderes Begehr gerichtet sein muss, ist mangels Anhaltspunkte für seine Höhe mit dem sog. Auffangwert gemäß § 52
Abs. 2 GKG (5.000Euro) anzusetzen. Die sich ergebenden Streitwerte sind gemäß § 39
Abs. 1 GKG zu addieren (14.200,25 Euro
bzw. 14.859,93 Euro + 5.000 Euro). Da der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3. im Kern denselben Gegenstand wie die Klageanträge zu 1. und 2. betrifft, wirkt er sich nicht streitwerterhöhend aus (
vgl. § 45
Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).