(Kündigung nach Verschlimmerungsantrag eines Schwerbehinderten)
1. Nach der umfassenden Novellierung des Schwerbehindertengesetzes
idF vom 26.8.1986 kann die von der Rechtsprechung des
BAG eingeführte Ausschlußfrist für die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber von einem Monat nach Kündigungszugang keine Anwendung mehr finden. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis der durch die fehlende Mitteilungsfrist aufgetretenen Problematik die Normierung einer solchen Frist unterlassen hat, so kann nur gefolgert werden, daß eine Mitteilungsfrist nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
2. Berufung eingelegt beim LArbG Frankfurt unter - 1 Sa 1353/87.