Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 09.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit die Beklagten die Feststellung eines höheren Gesamt-
GdB als 40 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "aG" abgelehnt hat. Dass bei der Klägerin mindestens ein Gesamt-
GdB in Höhe von 40 vorliegt, ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB als 40. In den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 18.04.2006 vorgelegen haben, ist, wie der Vergleich des gegenwärtigen mit dem seinerzeit verbindlich festgestellten Behinderungszustand ergibt (
vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 1981 -
9 Rvs 4/80, in: juris), zwar eine, die Erhöhung des
GdB um mindestens 10 rechtfertigende Veränderung eingetreten (§ 48
Abs. 1 S 1
SGB X). Bei der Klägerin sind zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen/ Behinderungen zu berücksichtigen gewesen, die zu einer Erhöhung des Gesamt-
GdB um 10 auf 40 geführt haben. Gründe für eine weitere Erhöhung des Gesamt-
GdB auf mindestens 50 liegen aber nicht vor.
Nach
§ 69 Abs 2 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten die im Rahmen des § 30 Abs 1 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) festgelegten Maßstäbe entsprechend (§ 69 Abs 1 Satz 5
SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der
GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt (§ 69 Abs 3 Satz 1
SGB IX). Den Entscheidungen gemäß § 69 SBG IX waren im Einzelnen bis zum 31.12.2008 die "Anhaltspunkte" für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" -
AHP - und sind ab dem 01.01.2009 die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VMG - (abgedruckt als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin Verordnung vom 10.12.2008, BGBl. I
Nr. 57 vom 15.12.2008) zugrunde zu legen. Nach den
VMG (
vgl. hierzu im Einzelnen
Teil A Nr. 3, S. 10) ist bei der Beurteilung des Gesamt-
GdB von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten
GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-
GdB von 10 bedingen, führen in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Danach sind bei der Klägerin keine Funktionsbeeinträchtigungen auszumachen, die einen höheren Gesamt-
GdB als 40 rechtfertigen. Als führende Beeinträchtigung liegt auf psychiatrischem Fachgebiet eine Somatisierungsstörung mit begleitender Depression vor mit einem
GdB von 30 - 40. Daneben bestehen auf orthopädischem Fachgebiet chronische Schmerzen, eine sog. Fibromyalgie mit einem Einzelwert von 20. Die zusätzlich vorliegenden 2 10er- Werte für das Asthma bronchiale und die Folgen gynäkologische Operationen haben keinen Einfluss auf die Höhe des Gesamt-
GdB.
Die Kammer stützt sich dabei auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachten des
Dr. K. auf orthopädischem Fachgebiet sowie eines Zusatzgutachtens des
Dr. Z. auf neurologisch - psychiatrischem Fachgebiet.
Dr. K. ist unter Berücksichtigung der Aktenlage und der von ihm erhobenen Befunde unter Einbeziehung des Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin ein Gesamt-
GdB von 40 festzustellen war. Eine höhere Bewertung ist aus folgenden Gesichtspunkten nicht möglich.
1. Psychische Störungen
Nach Ziffer 3.7 der
VersMedV sind stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (
z.B. ausgeprägtere depressive aber auch somatoforme Störungen) mit einem Einzel-
GdB von 30 - 40 zu bemessen. Eine solche stärker behindernde Störung liegt bei der Klägerin sicher vor. Keine Hinweise liegen dagegen vor für eine schwere Störung (
z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Eine psychiatrische Behandlung findet bisher nicht statt, auch die behandelnden Ärzte haben eine solche nicht veranlasst. Auch dies spricht nicht dafür, dass die Störung nicht ausgeprägter ist als vom Sachverständigen festgestellt.
2. Fibromyalgiesyndrom
Gemäß
Ziffer 18.4 der VersMedV sind die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Bei der Klägerin äußert sich die Fibromyalgie als chronifizierte Schmerzen in mehreren Bereichen ohne wesentliche funktionelle objektivierbare Funktionsbeeinträchtigungen in einzelnen Bereichen. Weder im Wirbelsäulenbereich noch an den Extremitäten waren degenerative Veränderungen oder Bewegungseinschränkung im nennenswerten Umfang feststellbar. Wegen der Schmerzen in jeglichen Körperregionen erscheint ein Einzel-
GdB von 20 allerdings sachgerecht, wobei allerdings zu beachten ist, dass es dabei auch deutliche Überschneidungen zu den unter 1. genannten Bereichen gibt, der Wert daher bezüglich der Gesamt-
GdB-Bildung sich nicht wesentlich erhöhend auswirken kann.
3. Sonstige Erkrankungen
Ein Einzel-
GdB von jeweils 10 ist noch für das von der Klägerin berichtete Asthma bronchiale anzuerkennen. Eine regelmäßige Behandlung oder nennenswerte Beeinträchtigungen wurden allerdings von den behandelnden Ärzten diesbezüglich nicht beschrieben, so dass sich eine höhere Bewertung nicht rechtfertigen lässt. Hinsichtlich der Folgen der abdominalen Operationen werden krampfartige Beschwerden ohne konkretisierbare Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben, so dass ebenfalls ein höherer
GdB als 10 sich daraus nicht ableiten lässt. Wegen der noch bestehenden freien Gelenkbeweglichkeit lässt sich ein Wert für die umformenden Veränderungen im Bereich einzelner Fingergelenke nicht bilden.
Nach
Teil A Ziff. 3 der "Anlage" ist bei der Bildung des Gesamt-
GdB vom höchsten Einzelwert auszugehen und im Hinblick auf die weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderungen größer wird. Dabei ist insbesondere zu beachten, inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen von einander unabhängig sind oder inwieweit sie sich überschneiden oder verstärken. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, führen in aller Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Von den genannten Einzelwerten ausgehend ergibt sich ab Stellung des sogenannten Verschlimmerungsantrags im Juli 2007 aus den genannten Gründen kein höherer Gesamt-
GdB als 40. Sind die weiteren Behinderungen mit einem
GdB von nur 10 schon grundsätzlich nicht geeignet, sich im Rahmen der Gesamt-
GdB-Bildung weiter erhöhend auszuwirken, ist es bei einem Leidenskomplexen mit einem schwachen Einzel-
GdB von 40 und einem Einzel-
GdB von 20, die sich zudem noch deutlich überschneiden nicht angemessen, den Gesamt-
GdB mit mehr als 40 einzustufen.
Der Kammer ist bewusst, dass das Ergebnis weit von dem subjektiven Erleben der Klägerin abweicht. Im Schwerbehindertenrecht sind aber nur die tatsächlich objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme haben sich weitere Funktionsbeeinträchtigungen nicht objektivieren lassen.
Mit einem Gesamt-
GdB von 40 hat die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichens "G", "B" und "aG", weil die hierfür maßgeblichen Vorschriften zumindest die Schwerbehinderteneigenschaft (
GdB 50) voraussetzen, so dass sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den (speziellen) Tatbestandsmerkmalen erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Die Beklagte hat sich im Rahmen des Teilanerkenntnisses bereits erklärt, 1/4 der Kosten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.