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Urteil
Keine Anerkennung als Schwerbehinderter

Gericht:

LSG Hamburg 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 SB 2/05


Urteil vom:

07.12.2006


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte den Kläger als Schwerbehinderten anzuerkennen hat.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger beantragte erstmals im September 1995 Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Mit Bescheid vom 1. Februar 1996 erkannte die Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 an und bezeichnete als Behinderungen umformende Wirbelsäulenveränderungen sowie ein Nervenwurzelreizsyndrom. Dieser Bescheid wurde auf Widerspruch des Klägers hin um die Behinderungsbezeichnung "Reizknie links" ergänzt.

Im Dezember 2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Verschlimmerung der anerkannten Gesundheitsstörungen geltend: Er habe sehr starke explosionsartige Schmerzen im Rücken, danach habe er Krämpfe, er könne nicht mehr mit beiden Armen nach vorne oder nach oben arbeiten und auch nur kurz am Arbeitsplatz stehen.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 lehnte die Beklagte es ab, gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) Ansprüche des Klägers nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) neu festzustellen. Die Prüfung des klägerischen Antrages habe ergeben, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt seien. Eine wesentliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Man habe als Gesundheitsstörungen ein chronisches Wirbelsäulensyndrom, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, eine Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes sowie eine diät-/tablettenpflichtige Zuckerkrankheit berücksichtigt.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, er habe erhebliche Belastungsschmerzen der Wirbelsäule. Seine Arbeit als Küchenmeister könne er nicht mehr länger als eine halbe Stunde verrichten. Schon 1964 sei bei der Musterung ein Scheuermann-Syndrom festgestellt worden. Sein behandelnder Orthopäde, Dr. S., habe ihm eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung bescheinigt.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, eine wesentliche Verschlimmerung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sei nicht eingetreten. Die Feststellung eines höheren GdB als 30 lasse sich nicht begründen. Die Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins sehe das SGB IX nicht vor.

Der Widerspruchsbescheid ist am 4. Oktober 2002 zur Post gegeben worden. Am 18. Oktober 2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben mit dem Ziel, einen Grad der Behinderung von 50 feststellen zu lassen

Das Sozialgericht führte medizinische Ermittlungen durch und hat den Chirurgen Dr. K. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2004 ausgeführt, in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sei gegenüber den Befunden, die dem Bescheid vom 1. Februar 1996 zu Grunde gelegen hätten, eine leichte Verschlechterung eingetreten, welche die Funktion des rechten Schultergelenkes beträfen. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ergäben sich hieraus jedoch keine wesentlichen Änderungen. Es hätte sich am Achsenskelett im Wesentlichen altersgerechte Befunde erheben lassen. Lediglich an der Brustwirbelsäule seien zuckergussartige Verknöcherungen bzw. Verkalkungen der Weichteilstrukturen mit Betonung der rechten Seite im mittleren und unteren Abschnitt zu benennen. Die Funktion der Brustwirbelsäule habe aus diesen Veränderungen keine auffällige Einsteifung erfahren. Die Lendenwirbelsäule stelle sich nach röntgenanatomischen Gesichtspunkten altersgerecht dar. An den oberen Gliedmaßen zeige sich eine leichte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks, die mit degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und des Eckgelenkes zu erklären sei.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beweisaufnahme habe die Feststellungen der Beklagten bestätigt.

Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 5. Januar 2005 zugestellt worden. Am 24. Januar 2005 hat er Berufung eingelegt.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, das Sozialgericht habe seine Entscheidung auf nicht ausreichende Untersuchungen des eingeschalteten Gutachters gestützt. Wäre ordnungsgemäß verfahren worden, hatte sich gezeigt, dass sein GdB mit 50 anzusetzen sei.

Der Senat hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen. Daraufhin hat die Beklagte die Behinderungsbezeichnungen ergänzt um: Bluthochdruck (GdB 10) sowie schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks, Minderbelastbarkeit beider Arme und Schultergelenksverschleiß rechts (GdB 10).

Das Berufungsgericht hat den Gesundheitszustand des Klägers durch den Chirurgen J. S1 begutachten lassen. Dieser führt nach Untersuchung des Klägers im Dezember 2005 und in Kenntnis von Äußerungen des Nervenarztes Dr. H. und der Röntgenärztin Dr. R. aus dem Januar und Februar 2006 in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2006 aus, beim Kläger fänden sich ein Wirbelsäulen-Verschleißleiden mit anamnestisch beschriebenen Nervenwurzelreizungen und den daraus resultierenden leichten funktionellen Behinderungen, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks mit den daraus resultierenden leichten funktionellen Behinderungen, ein Knie-Verschleißleiden links mit den daraus resultierenden funktionellen Behinderungen, eine diät-/tablettenpflichtige Zuckerkrankheit sowie ein Bluthochdruck. Das Wirbelsäulenverschleißleiden sei mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten, die übrigen Behinderungen jeweils mit einem Teil-GdB von 10. Insgesamt und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen zueinander sei der Grad der Behinderung mit 30 anzusetzen.

Der Kläger trägt dazu vor, der Sachverständige habe seine Beschwerden an der Schulter und sein Bluthochdruckleiden nicht angemessen berücksichtigt, insbesondere aber müssten die ihn erheblich belastenden Schmerzzustände in allen Gelenken zu einem höheren GdB führen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 11. Juni 2002 und 4. Oktober 2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 1. Februar 1996 zu ändern und nunmehr einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Die den Kläger betreffenden Sachakten der Beklagten sowie der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Hamburg Urteil vom 07.12.2004 - S 31 SB 547/02

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und daher zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX) rechtlich nicht verlangen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen auf Antrag eines behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Soweit sich nach Feststellung der Versorgungsverwaltung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, ist gemäß § 48 Abs. 1 SGB X zu verfahren. Danach ist die Entscheidung der Beklagten, die Festsetzung eines GdB von 30 nicht zu Gunsten des Klägers zu erhöhen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon, ob die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die vom Sozialgericht übernommene Bewertung aufgrund des Gutachtens des Chirurgen Dr. K. zutreffen, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Grad der Behinderung des Klägers mit 30 falsch angesetzt sei. Dies folgt insbesondere aus dem ausführlich begründeten und überzeugenden Gutachten des Chirurgen Dr. S1, der den Kläger körperlich untersucht und in Kenntnis auch neuester Äußerungen des Nervenarztes Dr. H. und der Röntgenärztin Dr. R. lediglich zu einem GdB von 30 gelangt. In seine Beurteilung sind alle wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eingeflossen; das gilt insbesondere auch für das Bluthochdruckleiden, die Beschwerden an der Schulter sowie seine Schmerzzustände, von denen er dem Gutachter, wie dieser referiert, berichtet hatte. Es kann daher entgegen den Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin vom 6. Dezember 2006 nicht davon gesprochen werden, dass bei den vom Senat veranlassten medizinischen Ermittlungen wesentliche Aspekte übergangen worden seien. Die Bewertung des Gutachters Dr. S1 ist auch insofern plausibel, als nach den Anhaltpunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (2004), die hier als Leitlinie zu gelten haben, für die Annahme eines GdB von 50 im Wirbelsäulenbereich etwa ein Schaden mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst) erforderlich wäre. Dass beim Kläger ein solcher Grad der Behinderung nicht erreicht ist, ist offenkundig und wird auch von ihm nicht behauptet.

Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.

Referenznummer:

R/R4465


Informationsstand: 03.02.2010