Ein Pflegebedürftiger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Hausnotrufsystem, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenlebt, die im Notfall Hilfe herbeirufen kann.
Verhandelt wurde über den Fall eines Pflegebedürftigen, der nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt, in Pflegestufe II eingestuft und mit einem Grad der Behinderung von 100 als Schwerbehinderter anerkannt ist. Das LSG befand, dass der Mann dennoch keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Hausnotrufsystem hat. Im Falle eines Sturzes des Klägers könne die Ehefrau, die nicht berufstätig ist, Hilfe rufen - auch wenn sie selbst körperlich nicht in der Lage sei, ihren Mann nach einem Sturz aufzurichten.