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Gesetz
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren (Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung - BGleiSV)

BGleiSV § 14 Tätigkeitsbericht

Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres zu.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 56, S. 2659

Referenznummer:

R/RBGleiSV14