Entscheidunsgründe:
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des
LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170
Abs. 2 Satz 2
SGG). Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den Umständen der Begleichung der Werkstattrechnungen sowie zu der Frage, ob der Kläger auf das
Kfz angewiesen ist, nicht abschließend entscheiden, ob er vom Beklagten eine Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme der
Kfz-Reparaturkosten im Wege der Eingliederungshilfe verlangen kann.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2015 (§ 95
SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten für das vom Kläger genutzte und behindertengerecht umgebaute
Kfz abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger nur noch mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54
Abs. 1, § 131
Abs. 2 Satz 2
iVm Abs. 3
SGG). An der zunächst erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs. 1 und 5, § 56
SGG) hat er nicht mehr festgehalten, nachdem das SG den Beklagten (nur) zur Neubescheidung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen hat und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.
Ob der beklagte Landschaftsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der
Kfz-Reparaturkosten als Leistung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht sachlich und örtlich zuständig ist (§ 98
Abs. 1, § 97
Abs. 2
iVm § 3
Abs. 3
SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum
SGB XII für das Land
NRW vom 16.12.2004 (
AG-
SGB XII) - GVBl
NRW 816 -
iVm der Ausführungsverordnung zum
SGB XII (AV-
SGB XII) des Landes
NRW vom 16.12.2004 - GVBl
NRW 817), kann offenbleiben, weil er jedenfalls wegen der an ihn erfolgten Weiterleitung des Antrags durch den örtlichen Sozialhilfeträger nach
§ 14 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX, hier noch in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606 -
aF) als sog zweitangegangener Rehabilitationsträger ("aufgedrängte Zuständigkeit"
vgl. nur
BSG SozR 4-1500 § 141
Nr. 2 RdNr. 9; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr. 12) zuständig geworden ist
bzw. - ausgehend von einem durch den behindertengerechten Umbau des
Kfz eingeleiteten (einheitlichen) Rehabilitationsgeschehen - als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig war.
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf (eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über) die Übernahme der Kosten für die Reparaturen des vom Kläger genutzten PKW ist
§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022)
iVm § 53,
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) und
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX aF iVm § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO).
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 53
Abs. 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist neben seiner geistigen Behinderung auch körperlich behindert, deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen und damit wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (s.
§ 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54
Abs. 1
SGB XII iVm § 26,
§ 33,
§ 41 und 55
SGB IX aF und die auf Grundlage der Ermächtigung des
§ 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Nach
§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO gilt dabei die Hilfe zur Beschaffung eines
Kfz (auch) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft iS von § 54
Abs. 1
SGB XII. Daneben sieht § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO vor, dass als Versorgung mit anderen Hilfsmitteln auch Hilfe in angemessenem Umfang zur Instandhaltung (sowie durch Übernahme der Betriebskosten) eines
Kfz gewährt werden kann, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines
Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
Die in § 10 Eingliederungshilfe-VO geregelten Leistungen über den Umfang der Versorgung mit anderen Hilfsmitteln sind mit Ausnahme der in § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO genannten Hilfen akzessorisch zur Versorgung mit dem konkreten Hilfsmittel (Wehrhahn in jurisPK-
SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 10 Eingliederungshilfe-VO RdNr. 6). Dies bedeutet, dass die in § 8 Eingliederungshilfe-VO geregelte Beschaffung eines
Kfz nicht Voraussetzung für die in § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO genannte Übernahme der Instandhaltungs- und Betriebskosten oder der Kosten der Erlangung einer Fahrerlaubnis ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der behinderte Mensch das
Kfz selbst bedienen kann (
BSG SozR 4-5910 § 39
Nr. 1 RdNr. 25; BVerwGE 55, 31, 33 f).
Ob dieses Fahrzeug im Eigentum des Klägers stand, ist ebenfalls unerheblich. Der Senat hat im Falle eines minderjährigen Kindes bereits entschieden (
BSG Urteil vom 12.12.2013 -
B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr. 18), dass eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft vorzunehmen ist. Dies entspricht dem Regelungskonzept des
SGB XII, das u.a. in § 16
SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19
Abs. 3
SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist. Dies gilt mit Einschränkungen (etwa im Zusammenhang mit der Ermessensausübung) auch für erwachsene schwerbehinderte Kinder, die - wie hier - mit einem Elternteil zusammenleben, der gleichzeitig Betreuer ist. Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch gegenüber volljährigen Kindern - wie schon § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zu entnehmen ist - Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses (dazu Götz in Palandt,
BGB, 77. Aufl. 2018, § 1618a RdNr. 1). Im Sozialrecht zeigt sich dies etwa auch bei § 2
Abs. 2
Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), der für den Anspruch auf Kindergeld keine Altersgrenze vorsieht, wenn das "Kind" wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Einem Anspruch des Klägers steht auch § 18
SGB XII nicht entgegen. Nach § 18
SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (sog. Kenntnisgrundsatz). Die Bewilligung von Sozialhilfe ist nach dieser Regelung formal nicht von einem Antrag abhängig (
vgl. dazu näher Mrozynski, ZFSH/
SGB 2007, 463 ff). Da § 18
SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will (
BSG SozR 4-1300 § 44
Nr. 15 RdNr. 20; Armborst in LPK-
SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 18
SGB XII RdNr. 4;
vgl. auch Berlit, Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2013; Teil I Kap. 7 RdNr. 28), ist es für das Einsetzen der Sozialhilfe vielmehr ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist, nicht aber in welchem Umfang die Hilfe geleistet werden muss (
BSG SozR 4-3500 § 62
Nr. 1 RdNr. 18;
BVerwG Beschluss vom 9.11.1976 - V B 80.76 -, FEVS 25, 133, 135;
BVerwG Buchholz 436.0 § 5
Nr. 15 BSHG). Deshalb wird die Kenntnis iS von § 18
SGB XII durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten
Kfz dazu gleich;
vgl. BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18
Nr. 3;
BSG SozR 4-3500 § 44
Nr. 2 RdNr. 21; BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18
Nr. 3; wohl aA Grube in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 18 RdNr. 22, der auf die "konkrete Leistung" abstellt) vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (zu zahlender Rechnungsbetrag,
vgl. zur Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
BSG SozR 4-3500 § 24
Nr. 1 RdNr. 24 auch für BSGE vorgesehen; weitergehend mit der Konsequenz, dass § 18
SGB XII keine Anwendung findet: Bestattung und Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74
Nr. 1 RdNr. 15). Die weitere Sachverhaltsaufklärung - insbesondere hinsichtlich des Bedarfsumfangs - obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (
SGB X);
BSG SozR 4-3500 § 18
Nr. 1 RdNr. 23).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Beklagte die für die Erbringung der Leistung erforderliche Kenntnis. Er bewilligte dem körperlich und geistig behinderten Kläger selbst den behindertengerechten Umbau des
Kfz und übernahm die insoweit anfallenden Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe, weil dem Kläger die Fortbewegung nur mit einem Rollstuhl möglich war (der Beklagte) ging also selbst davon aus, dass der Kläger auf ein
Kfz angewiesen sei. Anderenfalls hätte er die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des eingesetzten
Kfz ablehnen müssen (dazu unten). Folglich wusste er nicht nur, dass (überhaupt) ein
Kfz existiert, sondern auch, dass das
Kfz zur Fortbewegung und zum Transport des Klägers (
ggf. aber auch Dritter, insbesondere der Mutter) eingesetzt wurde und (aus seiner Sicht) erforderlich war. Die Bedarfslage ist dabei das Angewiesensein auf ein
Kfz und in diesem Zusammenhang dessen Unterhalt, wozu nicht nur die erforderlichen Betriebskosten, sondern - was § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO ausdrücklich bestätigt ("Instandhaltung") - auch die unregelmäßig anfallenden Wartungs- und Reparaturkosten gehören, die dem Kläger Fahrten mit einem verkehrstüchtigen
Kfz ermöglichen und dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung des behindertengerechten Umbaus sichern. Vereinfacht gesagt: mit Reparaturen ist bei einem
Kfz gewissermaßen immer zu rechnen (
vgl. BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18
Nr. 3, RdNr. 11,
vgl. auch
BSG SozR 4-3500 § 62
Nr. 1 RdNr. 18). Der Akte des Beklagten ist sogar - ohne dass dies das
LSG allerdings festgestellt hätte und ohne dass es für die Entscheidung des Senats erheblich wäre - zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2008 einen vom Beklagten abgelehnten (Bescheid vom 8.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2008) Antrag auf Übernahme der Betriebs- und Instandhaltungskosten im Rahmen eines persönlichen Budgets gestellt hat. Die Kenntnis über die Bedarfslage setzt nicht voraus, dass der konkrete finanzielle Bedarf bereits besteht und deshalb entsprechende Ermittlungen nach sich zieht. Vielmehr genügt es, dass bei einer in dem aufgezeigten Sinn (durchgehend) bestehenden Kenntnis vom Bedarfsfall Reparaturen erst durchgeführt werden, wenn sie erforderlich sind, und der Sozialhilfeträger auch dann erst wegen der zu begleichenden Rechnung und des von ihm auszuübenden Ermessens (wobei eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst nach der Reparatur zu Lasten des Hilfebedürftigen in die Abwägung einbezogen werden kann, s unten) in die konkrete Sachverhaltsermittlung eintritt.
Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - (BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18
Nr. 3), wonach der Sozialhilfeträger bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen keine für eine Leistung erforderliche Kenntnis besitzt. Denn die Bedarfssituation (Bedarfslage oder Bedarfsfall) ist nach oben Gesagtem gerade nicht neu. Ob der Senat an seiner Rechtsauffassung bei neuen, einmaligen Bedarfssituationen in dem in dieser Entscheidung aufgezeigten Umfang festhält, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Der Senat kann indes nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines
Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (eingehend
BSG Urteil vom 12.12.2013 -
B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr. 15
ff. mwN). Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53
Abs. 3
SGB XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9
Abs. 2
SGB XII); wie sich aus
§ 9 Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (
BSG SozR 4-5910 § 39
Nr. 1 RdNr. 25, 26; SozR 4-3500 § 54
Nr. 6 RdNr. 22).
Das
LSG hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine tatsächliche Feststellungen (§ 163
SGG) dazu getroffen, ob das
Kfz im oben aufgezeigten Sinne unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines
Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein
Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und/oder (
ggf. unter ergänzender) Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes,
ggf. auch durch Leistungen der zuständigen Krankenkasse (
§ 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V)) zumutbar hätten verwirklicht werden können (
BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr. 17). An dem Angewiesensein bestehen schon deshalb gewisse Zweifel, weil der Kläger (jedenfalls seit Anfang Januar 2014) eine monatliche Mobilitätsbeihilfe von 1070 Euro erhält. Sollten die Ermittlungen allerdings ergeben, dass entsprechende Alternativen, die eine angemessene Lebensführung ermöglichten, nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein
Kfz angewiesen.
Ob schließlich einem Anspruch des Klägers entgegensteht, dass seine Mutter die angefallenen Kosten für die Reparaturen des
Kfz beglichen hat und damit der finanzielle Bedarf bereits gedeckt ist, kann der Senat ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz (
GG)) nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92
Nr. 1, RdNr. 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54
Nr. 8, RdNr. 26 mwN; BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28
Nr. 9, RdNr. 12; BVerwGE 96, 18 ff; Coseriu in jurisPK-
SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 18
SGB XII, RdNr. 40). Jedenfalls bei den ersten drei Werkstattrechnungen muss bezweifelt werden, dass die Mutter des Klägers die Rechnungen in der Erwartung beglichen hat, der Sozialhilfeträger werde dem Kläger diese Kosten erstatten. Denn dann wäre der zeitliche Abstand zwischen der Bezahlung der Rechnungen und der an den Beklagten gestellten Forderung nicht nachvollziehbar. Insoweit spricht Vieles dafür, dass die Mutter damit nur eine eigene Schuld gegenüber der
Kfz-Werkstatt begleichen wollte. Allerdings mag es auch schlüssige Gründe für ein Zuwarten der Mutter des Klägers geben. Bei der letzten Rechnung, die vom Tag der Antragstellung stammt, verhält es sich hingegen anders. Hier spricht Vieles dafür, dass die Mutter die Rechnung nur im Vorgriff auf die zu erwartenden Leistungen der Sozialhilfe beglichen hat. Das
LSG wird zu den Umständen und Motiven, die zur Begleichung der Rechnungen führten, die erforderlichen Feststellungen
ggf. nachholen müssen.
Das
LSG wird daneben auch Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen treffen müssen. Nach § 19
Abs. 3
SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des
SGB XII nicht zuzumuten ist. Diese Feststellungen sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die
Kfz-Hilfe nicht um eine privilegierte Hilfe nach
§ 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Die Bedürftigkeit (im maßgebenden Zeitpunkt) kann auch nicht etwa deshalb unterstellt werden, weil der Kläger Grundsicherungsleistungen bezieht. War der Kläger bedürftig, wofür trotz fehlender Feststellungen des
LSG alles spricht, kann der Beklagte im Hinblick darauf, dass der Sozialhilfeträger über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (§ 17
Abs. 2
SGB XII), bei einer
ggf. erforderlichen Neubescheidung die Einkommensverhältnisse der Eltern
bzw. des Elternteils und den Umfang sowie den Schwerpunkt der Nutzung des
Kfz durch diese berücksichtigen. Er kann auch berücksichtigen, dass die Betreuerin (Mutter des Klägers) die Rechnungen zu einem Zeitpunkt vorgelegt hat, der das Aufzeigen von Alternativen unmöglich gemacht hat, der Beklagte quasi vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Umgekehrt ist bei der Ausübung des Ermessens aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits die Kosten für den behindertengerechten Umbau des
Kfz getragen hat und es deshalb widersprüchlich sein könnte, die Übernahme von Leistungen nach § 10
Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO (ganz) abzulehnen, wenn der Einsatz des behindertengerechten Umbaus dadurch gefährdet würde.
Das
LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.