Orientierungssatz:
Berechnung des Übergangsgeldes - Begriff einer Rehabilitationsmaßnahme:
1. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung (RVO § 1241a Abs 2 Nr 1) ist unter dem Gesichtspunkt sachlich vertretbar, daß ein individueller Lohnersatz dann nicht mehr erforderlich ist, wenn der zu ersetzende Lohn zeitlich lange zurückliegt und deswegen nicht mehr die Lebensgrundlage vor Einleitung des Rehabilitationsverfahrens gebildet haben konnte.
2. Unter einer Rehabilitationsmaßnahme versteht der Gesetzgeber eine Veranstaltung, an der der Behinderte auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt. Hiernach kann eine Maßnahme nur einen Teil des gesamten Rehabilitationsvorganges bilden. Die Leistungen zur Rehabilitation (§ 1237 ff RVO) werden nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit Maßnahmen erbracht, sie werden durch diese koordiniert und zu einem bestimmten Ziel geordnet.
3. Die Anknüpfung des Übergangsgeldes an Rehabilitationsmaßnahmen hat zur Folge, daß der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit jeder Maßnahme neu entsteht und mit der Beendigung einer Maßnahme jeweils endet. Ausnahmsweise kann unter den Voraussetzungen des § 1241e RVO das Übergangsgeld über die Beendigung einer Maßnahme hinaus weitergewährt werden. Dies schließt indessen nicht aus, daß bei Beginn einer neuen Maßnahme das Übergangsgeld neu festzusetzen ist.
Rechtszug:
vorgehend SG Itzehoe 1982-08-26 S 4 J 220/81
vorgehend LSG Schleswig 1983-06-02 L 3 J 250/82