B4. Sehorgan
Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind
u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach
DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.
Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.
Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.
Die Grundlage für die
GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG".
4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle
Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle [40]
4.2 Linsenverlust
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse
Linsenverlust eines Auges
Sehschärfe 0,4 und mehr [10]
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 [20]
Sehschärfe weniger als 0,1 [25-30]
Linsenverlust beider Augen
Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende
GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
Die
GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.
Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende
GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.
Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der
GdS nach der Restsehschärfe.
4.3 Augenärztliche Untersuchung
Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.
MdE-Tabelle der DOG
***Anmerkung der Redaktion: Die
MdE-Tabelle kann an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Bitte öffnen Sie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze als Online-Publikation (siehe oben), um die
MdE-Tabelle einzusehen (Seite 42).***
4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus
wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss [30]
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der
GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:
***Anmerkung der Redaktion: Das Schema von Haase und Steinhorst kann an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Bitte öffnen Sie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze als Online-Publikation (siehe oben), um das Schema einzusehen (Seite 43).***
bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder [10]
Einschränkungen der Sehschärfe
(z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind
ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem Verschluss des Auges [30]
sonst [10-20]
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
einseitig [0-10]
beidseitig [10-20]
4.5 Gesichtsfeldausfälle
Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle
Homonyme Hemianopsie [40]
Bitemporale Hemianopsie [30]
Binasale Hemianopsie
bei beidäugigem Sehen [10]
bei Verlust des beidäugigen Sehens [30]
Homonymer Quadrant oben [20]
Homonymer Quadrant unten [30]
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften [60]
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges
nasal [60]
temporal [70]
Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der
GdS entsprechend niedriger anzusetzen.
Gesichtsfeldeinengungen
Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges
auf 10° Abstand vom Zentrum [10]
auf 5° Abstand vom Zentrum [25]
Allseitige Einengung binokular
auf 50° Abstand vom Zentrum [10]
auf 30° Abstand vom Zentrum [30]
auf 10° Abstand vom Zentrum [70]
auf 5° Abstand vom Zentrum [100]
Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges
auf 50° Abstand vom Zentrum [40]
auf 30° Abstand vom Zentrum [60]
auf 10° Abstand vom Zentrum [90]
auf 5° Abstand vom Zentrum [100]
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld
unterhalb des horizontalen Meridians, binokular
mindestens 1/3 ausgefallene Fläche [20]
mindestens 2/3 ausgefallene Fläche [50]
Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.
4.6 Ausfall des Farbensinns
Ausfall des Farbensinns [0]
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens [0-10]
4.7 Nach Hornhauttransplantation
Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der
GdS allein nach dem Sehvermögen.
4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors
Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdS während dieser Zeit bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel
(auch bei Augapfelentfernung) [50]
sonst [wenigstens 80]