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Gesetz
Schwerbehindertengesetz - SchwbG

Zwölfter Abschnitt: Förderung von Werkstätten für Behinderte

SchwbG § 56 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden können, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.12.2000

Geltungszeit:

Abgelöst durch SGB 9

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSCHWBG56