Gesetz
(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Website, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle.
(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
02.06.2021
Quelle:
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 56, S. 2659
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Referenznummer:
R/RBGleiSV15