Gesetz
Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle nach den Umständen des Einzelfalls. Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
02.06.2021
Quelle:
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 56, S. 2659
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Referenznummer:
R/RBGleiSV13