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Gesetz
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren (Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung - BGleiSV)

BGleiSV § 9 Abschluss des Verfahrens

(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.

(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.

(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 ablehnt.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 56, S. 2659

Referenznummer:

R/RBGleiSV09