Gesetz
(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.
(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle oder dem Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
02.06.2021
Quelle:
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 56, S. 2659
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Schlagworte:
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- Diskriminierung |
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- Gleichbehandlung |
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- Schlichtungsstelle |
- Schlichtungsverfahren |
- Streitigkeit |
- Verordnung |
- Ziel
Referenznummer:
R/RBGleiSV01