Orientierungssatz:
Die Vorschrift des § 4 Abs 2 SchwbG soll einen doppelten Verwaltungsaufwand lediglich für die Wiederholung einer bereits erfolgten Feststellung entbehrlich machen. Muß aber das Versorgungsamt wegen des glaubhaft gemachten Interesses des Behinderten ohnehin tätig werden und eine verbindliche Feststellung treffen, so liegt ein Grund für eine Bindung des Versorgungsamtes an die anderweitige Feststellung nicht vor.