Urteil
Schwerbehindertenrecht - rückwirkende Feststellung von Behinderungen - Zulässigkeit der Klage - Rechtsschutzbedürfnis

Gericht:

LSG Mainz 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 Vs 3/91


Urteil vom:

27.05.1992


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. § 44 Abs 1 SGB 10 kann nicht als Anspruchsgrundlage für die "rückwirkende" Feststellung von Behinderungen eines höheren Grades der Behinderung und von Nachteilsausgleichen dienen. Denn diese Norm ist auf das besondere Interesse des Sozialrechts zugeschnitten und auf das Sozialrecht zu begrenzen. Die Aufhebungspflicht des § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Aufhebung die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen zur Folge hat. Um die Erteilung von Leistungsbescheiden geht es aber bei der Tätigkeit der Versorgungsverwaltung nach dem SchwbG nicht. Sie ist vielmehr zur Vornahme von "Statusentscheidungen" berufen, die keine Sozialleistung sind.

2. Die von der Versorgungsverwaltung vorzunehmenden Statusentscheidungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft zu treffen; sie können sich nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener Rechtsverhältnisse auswirken. Deshalb fehlt es regelmäßig bei Klagen auf "rückwirkende" Feststellung von Behinderungen, eines (höheren) GdB oder von Nachteilsausgleichen an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so daß die entsprechende Klage unzulässig ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn substantiiert vorgebracht und gegebenenfalls belegt wird, daß die Feststellung etwa aus steuerlichen Gründen noch sinnvoll ist, etwa weil durch die Finanzverwaltung ein Vorbehalt in den entsprechenden Steuerbescheid für den vergangenen Veranlagungszeitraum aufgenommen worden ist.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Mainz 1990-11-20 S 6 Vs 23/87

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE021843419


Informationsstand: 02.10.1992