Leitsatz:
1. Im Gegensatz zum Nachteilsausgleich "aG" bedarf es für
die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" nicht einer
dauernden, dh ständigen Bewegungseinschränkung. Es reicht
vielmehr aus, wenn der Behinderte an ca. 40 % der Tage in
seiner Gehfähigkeit und Orientierungsfähigkeit
eingeschränkt ist, sodaß er insoweit nur noch kurze
Fußstrecken weit unter 2.000 m mit zusätzlichen Pausen
sowie weit über einer halben Stunde zurücklegen und sich
in diesem Sinne zeitweise nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges
bewegen kann.
Orientierungssatz:
1. Zur Bewertung von Schmerzattacken die in 60 - 70 % der
Nächte auftreten und eine wesentliche Beeinträchtigung der
Lebensführung bewirken mit einem Grad der Behinderung von
50.
Fundstelle:
Bibliothek BSG
MEDSACH 1998, 166-167 (Gründe)
Rechtszug:
vorgehend SG Gießen 1995-11-15 S 10 Vb 1915/94
anhängig BSG B 9 SB 3/98 R